Mit Beginn der Vegetationszeit ist damit zu rechnen, dass z.B. Bäume, Sträucher oder Hecken von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und die Benutzbarkeit der Straßen und Gehwege dadurch stark beeinträchtigt werden kann.
Der Überhang kann Straßenlampen und Lichtsignalanlagen, aber auch Verkehrs- und Straßennamensschilder verdecken, so dass der Bewuchs Gefährdungen verursachen kann. Auch ein seitlicher Bewuchs in die Gehwege kann nicht hingenommen werden, da dieser den öffentlichen Verkehrsraum einengt und Fußgänger auf die Fahrbahn ausweichen müssen. Insbesondere behinderte Mitbürger und Personen mit Kinderwagen werden durch Überhang belästigt und gefährdet.
Die Grundstückseigentümer werden daher gebeten, Äste und Sträucher, die in den Verkehrsraum hineinragen, aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung möglicher zivil- und strafrechtlicher Haftungsfolgen unverzüglich zu beseitigen bzw. zurückzuschneiden.
Es ist unbedingt darauf zu achten, dass ein freies Lichtraumprofil von 4,50 m über Straßen bzw. 2,50 m über Gehwegen gewährleistet ist, wobei auch das Tieferhängen von Ästen nach Regen- und Schneefällen berücksichtigt werden sollte.
Bei Neupflanzungen sollte bereits auf entsprechende Abstände zum öffentlichen Verkehrsraum geachtet werden.