Räum- und Streupflicht in der Stadt Kitzingen

Wegen der begonnenen Winterzeit erinnert die Stadt Kitzingen alle Bürgerinnen und Bürger in der Stadt sowie den Ortsteilen an ihre Räum- und Streupflicht.

Folgende Regelungen gelten: Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen mit Gehwegen muss vor dem Anwesen eine circa zwei Meter breite Gehbahn bei Eis und Schnee geräumt und gestreut werden. Sofern kein Gehweg oder eine Abgrenzung für den Fußgängerverkehr am Rande einer öffentlichen Straße vorhanden ist, muss ebenfalls ein Weg von circa 1,50 Meter geräumt und gestreut werden. Außerdem müssen Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinläufe und ähnliches freigehalten werden. Der geräumte Schnee oder Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird.

Die Räum- und Streupflicht ist an Werktagen ab 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr wahrzunehmen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bei Bedarf bis 20 Uhr zu wiederholen. Zum Streuen sollen nur abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt etc. verwendet werden. Salz sollte nur an extremen Steigungen oder bei Eisplatten zum Einsatz kommen.

Verantwortlich für die Sicherungsmaßnahmen sind die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Anwesens bzw. die von ihnen Beauftragten. Bei Vorder- und Hinterliegern sind alle gemeinsam für ihren Straßenbereich verantwortlich.

Die Stadt Kitzingen weist darauf hin, dass das Räumen und Streuen eine gesetzliche Pflicht nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz ist. Die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter ist im Ortsrecht zu finden.