Anliegen A-Z: Gaststättenerlaubnis/ Gaststättenkonzession

Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafé etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.

Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.

Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Stadt Kitzingen gestattet werden (siehe Anliegen "Gaststättenrechtliche Gestattung" Voraussetzungen:

Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Stadt Kitzingen überprüft. Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft in Kitzingen betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluss an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt. Fristen:

Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich.

Gebühren

Gaststättenerlaubnis: 50 bis 5.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.7/1)

Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 25 bis 500 Euro (Tarif Nr. 5.III.7/4 bzw.5)

Vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 20 bis 250 Euro (Tarif Nr. 5.III.7/6)

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13,00 € gemäß Justizverwaltungskostenordnung,
Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 40 bis 60 €.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
  • Unterrichtungsnachweis
  • Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

Rechtsgrundlage (Allgemein)

§§ 2 ff. Gaststättengesetz (GastG)

Gebühren

Gaststättenerlaubnis 

  • 50 bis 5.000 EURO gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.7/1)

Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis 

  • 25 bis 500 Euro (Tarif Nr. 5.III.7/4 bzw.5)

Vorläufige Stellvertretungserlaubnis

  • 20 bis 250 Euro (Tarif Nr. 5.III.7/6)

Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug

 

  • je 13,00 € gemäß Justizverwaltungskostenordnung

Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer

 

  • 40 bis 60 €.

Benötigte Unterlagen

  • Antrag auf Gaststättenerlaubnis
  • Unterrichtungsnachweis
  • Führungszeugnis für Behörden (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Gewerbezentralregisterauszug (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)
  • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

Rechtsgrundlage (Allgemein)

  • §§ 2 ff. Gaststättengesetz (GastG)

Ihr Kontakt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Frank Winterstein
Kaiserstraße 13/15
97318 Kitzingen

09321/20-3000
09321/ 20-93000
sicherheit(at)stadt-kitzingen.de

Termine nur nach telefonischer 
Vereinbarung.
Mo. - Di.: 08.00 - 12.00 und 14.00 - 15.30 Uhr
Mi.: 08.00 - 12.00 Uhr
Do.: 08.00 - 12.00 und 14.00 - 17.00 Uhr
Fr.: 08.00 - 12.00 Uhr