Anliegen A-Z: Geburten

Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. Zuständig für die Beurkundung einer Geburt ist das Standesamt des Geburtsortes. Die Geburt ist binnen einer Woche anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind die Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, oder jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.

Bei einer Entbindung in der Klinik Kitzinger Land:

Die dortige Verwaltung nimmt eine Geburtsanzeige des Kindes auf. Hierauf werden alle Angaben über die Eltern und des Kindes festgehalten. Die Eltern bestätigen durch die Unterschrift auf der Geburtsanzeige die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben, besonders die richtige und vollständige Schreibweise des(r) Vornamen(s) des Kindes. Hier können Sie auch angeben, wie viele Geburtsurkunden Sie benötigen.

Weitere Informationen über die Anzeige und Beurkundung der Geburt sowie die erforderlichen Unterlagen können Sie im Bayern-Portal nachlesen.

Darüber hinaus kann das Standesamt die Vorlage weiterer Urkunden und Unterlagen verlangen, soweit dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist (z.B. ausländische Urkunden mit Übersetzungen, Namenserklärungen, usw.)

Bitte setzen Sie sich rechtzeitig mit uns in Verbindung, um Ihre offenen Fragen zu klären.

Nach der Beurkundung der Geburt können Sie die gewünschten Geburtsurkunden für Ihr Kind abholen (Barzahlung). Bitte fragen Sie vorher telefonisch an, ob die Urkunden abholbereit sind.

Hier können Sie sich über verschiedene Leistungen informieren bzw. online beantragen:

Geburt im Ausland: Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Geburtenregister

Eine Geburt im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn die im Ausland geborene Person zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Eltern des Kindes, das Kind selbst, dessen Ehegatte, Lebenspartner(in) oder Kinder.

Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt die Geburt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Geburt.

Da die ausländische Geburtsurkunde allein für eine Nachbeurkundung meist nicht ausreichend sein wird, erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig im Standesamt, welche Unterlagen in Ihrem Fall für die gewünschte Nachbeurkundung vorzulegen sind.
Die Nachforderung weiterer Unterlagen bleibt vorbehalten.

Weitere Informationen zur Geburt eines Kindes

Gebühren

  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Abschrift vom Geburtsregister: 12,00 € 
  • Geburtsbescheinigung für die Taufe: 12,00 € 
  • mehrsprachige (internationale) Geburtsurkunde: 12,00 € 
  • Geburtsbescheinigung für die Beantragung von Kindergeld und Elterngeld: gebührenfrei 
  • Geburtsbescheinigung für die Krankenkasse: gebührenfrei
  • Nachbeurkundung einer Geburt im Ausland: 70,00 €

Sabine Schreiber  -  Standesbeamtin
Telefon: 09321/20-3203 | Fax: 09321/20-93299 | sabine.schreiber(at)stadt-kitzingen.de

Uwe Plomitzer  -  Standesbeamter
Telefon: 09321/20-3201 | Fax: 09321/20-93299 | uwe.plomitzer(at)stadt-kitzingen.de

Standesamt

Uwe Plomitzer
Kaiserstraße 13/15
97318 Kitzingen

Altbau, Ebene 4


standesamt(at)stadt-kitzingen.de

Termine nur nach telefonischer 
Vereinbarung.
Mo. - Di.: 08.00 - 12.00 und 14.00 - 15.30 Uhr
Mi.: 08.00 - 12.00 Uhr
Do.: 08.00 - 12.00 und 14.00 - 17.00 Uhr
Fr.: 08.00 - 12.00 Uhr