Anliegen A-Z: Hundesteuer

Aufgrund der Ermächtigung im Kommunalabgabengesetz hat die Stadt Kitzingen die Erhebung einer Hundesteuer für die im Stadtgebiet gehaltenen Hunde durch Erlass einer Satzung geregelt.

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund hält. Der Eigentümer des Hundes haftet für die Hundesteuer, auch wenn er den Hund nicht selbst hält. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung eines über vier Monate alten Hundes weniger als drei Monate/Jahr, entsteht keine Steuerpflicht.

Steuersätze

  • 40,00 € für den ersten Hund
  • 80,00 € für den zweiten Hund
  • 140,00 € für jeden weiteren Hund
  • 400,00 € für Kampfhunde gemäß Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10.07.1992 in der jeweils geltenden Fassung, wobei die Haltung von Hunden der Kategorie 2 mit den Regelsteuersatz besteuert wird, wenn das Rechts- und Ordnungsamt der Stadt ein Negativzeugnis erteilt. Voraussetzung hierfür ist, dass Sachverständige Gutachten darüber ausstellen, dass diese Hunde keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und anderen Hunden aufweisen. Diese Gutachten werden vom Veterinäramt überprüft. 
  • Um die Hälfte ermäßigter Steuersatz für Hunde, die in bewohnten Einöden und Weilern gehalten werden oder Hunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheines ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Forst- und Jagdschutzes gehalten werden. Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, müssen eine entsprechende Brauchbarkeitsprüfung abgelegt haben. Die Steuervergünstigung kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.

Die Haltung von Hunden zu Zuchtzwecken unterliegt einem gesonderten Steuersatz (Züchtersteuer).

Steuerfreiheit

Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Hundehaltung steuerfrei

  • Hunde für Blinde, Taube und Schwerhörige
  • Rettungshunde 

Anmeldepflicht

Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe eines Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht vier Monate alten Hund hält, muss ihn nach Erreichen des Alters von vier Monaten beim Steueramt anmelden.

Formular Anmeldung Steuerpflicht von Hunden (0,3 MB)

Abmeldepflicht

Wird ein Hund während des Rechnungsjahres abgegeben oder getötet, oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Über Weggabe oder Tötung sind Nachweise vorzulegen.

Formular Abmeldung Steuerpflicht von Hunden (0,2 MB)

Wohnungswechsel

Bei Wohnungswechsel von Hundehaltern wird um Angabe der neuen Anschrift gebeten.

Veräußerung von Hunden

Der Veräußerer hat dem Steueramt Name und Anschrift des neuen Besitzers bekannt zugeben.

Ersatzhund

Wird anstelle eines verendeten oder getöteten Hundes ein Ersatzhund angeschafft, so ist dies dem Steueramt anzuzeigen. Als Ersatzhund gilt ein nach dem Verenden oder der Tötung des versteuerten Hundes neu angeschaffter Hund oder ein bereits gehaltener Hund, der erst vier Monate alt wird.

Zu weiteren Fragen erteilen wir gerne Auskunft.

Bettina Knobloch  -  Steuerverwaltung Sachbearbeiterin
Telefon: 09321/20-2203 | Fax: 09321/20-2020 | bettina.knobloch(at)stadt-kitzingen.de