Anliegen A-Z: Kirchenaustritt

Der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, bedarf nach Art. 3 Abs. 4 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Kirchen, Religionsgemeinschaften sowie weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, von ihren Angehörigen Kirchensteuer zu erheben. Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft wirkt sich auf die ggf. zu zahlende Kirchensteuer aus.

Das Standesamt teilt den Austritt dem betroffenen Kirchensteueramt, dem Finanzamt und der Meldebehörde mit.

Weitere Informationen über den Kirchenaustritt sowie die erforderlichen Unterlagen können Sie im Bayern-Portal nachlesen.

Der Kirchenaustritt ist gebührenpflichtig und kann nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.

Wegen der Änderung der Lohnsteuerdaten setzen Sie sich bitte mit dem Finanzamt Kitzingen in Verbindung.

Gebühren

Für die Erklärungen werden veranschlagt:

  • 25,00 € für eine Erklärung
  • 10,00 € für jede Bescheinigung über den Kirchenaustritt

Sabine Schreiber  -  Standesbeamtin
Telefon: 09321/20-3203 | Fax: 09321/20-93299 | sabine.schreiber(at)stadt-kitzingen.de

Uwe Plomitzer  -  Standesbeamter
Telefon: 09321/20-3201 | Fax: 09321/20-93299 | uwe.plomitzer(at)stadt-kitzingen.de

Standesamt

Uwe Plomitzer
Kaiserstraße 13/15
97318 Kitzingen

Altbau, Ebene 4


standesamt(at)stadt-kitzingen.de

Termine nur nach telefonischer 
Vereinbarung.
Mo. - Di.: 08.00 - 12.00 und 14.00 - 15.30 Uhr
Mi.: 08.00 - 12.00 Uhr
Do.: 08.00 - 12.00 und 14.00 - 17.00 Uhr
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