Anliegen A-Z: Namensänderungen

Wiederannahme eines früheren Namens

Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung vor dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. 

Benötigte Unterlagen

  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit dem Vermerk der Eheauflösung.
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Die Gebühr für die Namenserklärung beträgt 30,00 €.

Die Namenserklärung wird wirksam mit Entgegennahme durch den Standesbeamten, der das Eheregister führt.

Namensvoranstellung/ -anfügung

Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht der Ehename geworden ist, kann durch Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann auch einmal widerrufen werden. 

Benötigte Unterlagen 

  • eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters 
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Die Gebühr für die Namenserklärung beträgt 30,00 €.

Die Namenserklärung wird wirksam mit Entgegennahme durch den Standesbeamten, der das Eheregister führt.

Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen

Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.

Benötigte Unterlagen

  • eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister
  • falls Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht/bestand: eine aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister/ Lebenspartnerschaftsregister
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Die Gebühr für die Namenserklärung beträgt 30,00 €.

Die Namenserklärung wird wirksam mit Entgegennahme durch den Standesbeamten, der das Geburtenregister führt.

Namenserklärung nach §94 BVFG

Vertriebene und Spätaussiedler, sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung ihren Namen ändern. Enthält der Name Bestandteile, die dem deutschen Namensrecht fremd sind (z.B. Vatersname), so können diese Namensbestandteile abgelegt werden. Unterliegt der Familienname sprachlichen Abwandlungen nach dem Geschlecht, so kann die männliche Form des Namens angenommen werden. Ist der Familienname fremdländisch, kann eine deutschsprachige Form angenommen werden.

Benötigte Unterlagen

  • sämtliche Original-Urkunden mit deutscher Übersetzung (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden)
  • Aufnahmebescheid
  • Registrierschein
  • ausländische Reisepässe
  • gebührenfrei

Namensangleichung nach § 47 EGBGB

Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht (z.B. durch Einbürgerung), so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten eine Namensangleichung vornehmen.

Benötigte Unterlagen erfragen Sie bitte beim Standesamt Kitzingen.

Uwe Plomitzer  -  Standesbeamter
Telefon: 09321/20-3201 | Fax: 09321/20-93299 | uwe.plomitzer(at)stadt-kitzingen.de

Sabine Schreiber  -  Standesbeamtin
Telefon: 09321/20-3203 | Fax: 09321/20-93299 | sabine.schreiber(at)stadt-kitzingen.de

Standesamt

Uwe Plomitzer
Kaiserstraße 13/15
97318 Kitzingen

Altbau, Ebene 4


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