Anliegen A-Z: Prostituiertenschutzgesetz

Anmeldung der Tätigkeit

Die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter muss vor Aufnahme der Tätigkeit und persönlich bei der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten, erfolgen.

Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung mindestens einer Person an oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.

Bei der Anmeldung erhalten Sie in einem Informations- und Beratungsgespräch wichtige Informationen (siehe unten) und eine Beratung über die Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter.

Das Informations- und Beratungsgespräch muss mindestens umfassen:

  1. Grundinformationen zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz, nach dem Prostitutionsgesetz sowie zu weiteren zur Ausübung der Prostitution relevanten Vorschriften, die im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde für die Prostitutionsausübung gelten,
  2. Grundinformationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung,
  3. Informationen zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft,
  4. Informationen zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und
  5. Informationen über die bestehende Steuerpflicht der aufgenommenen Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang zu erfüllenden umsatz- und ertragssteuerrechtlichen Pflichten.

Sie erhalten eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung (Anmeldebescheinigung). Die Anmeldebescheinigung gilt für anmeldepflichtige Personen ab 21 Jahren zwei Jahre, für anmeldepflichtige Personen unter 21 Jahren ein Jahr. Sie kann nach Ablauf ihrer Gültigkeit verlängert werden.

Zusätzlich kann eine sogenannte Aliasbescheinigung ausgestellt werden. Diese enthält statt Ihres Vor- und Nachnamens einen selbst gewählten Alias, also einen von Ihnen gewählten Namen, den Sie bei Ihrer Tätigkeit verwenden.

Die Anmeldebescheinigung ist bei der Ausübung der Tätigkeit stets im Original mitzuführen. Ohne Anmeldebescheinigung dürfen Sie als Prostituierte oder als Prostituierter nicht tätig sein. Wer ohne oder mit einer ungültigen Anmeldebescheinigung der Prostitution nachgeht, erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

Voraussetzung

Die Anmeldepflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit selbständig oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

Die Anmeldebescheinigung darf nicht erteilt werden, wenn

  1. die erforderlichen Angaben und Nachweise nicht vorliegen, insbesondere der Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung,
  2. die Person unter 18 Jahre alt ist,
  3. die Person als werdende Mutter bei der Anmeldung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung steht,
  4. die Person unter 21 Jahren ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie durch Dritte zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht wird oder werden soll, oder
  5. wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person von Dritten durch Ausnutzung einer Zwangslage, ihrer Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist oder ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit zur Prostitution gebracht wird oder werden soll oder diese Person von Dritten ausgebeutet wird oder werden soll.

 

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz

  • zwei Lichtbilder (aktuelle Lichtbilder ohne Rand, 45 mm hoch und 35 mm breit)

  • Nachweis der erfolgten gesundheitlichen Beratung
  • ggf. Nachweis, dass Sie berechtigt sind, eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben

    (nur ausländische Staatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind)

Verfahrensablauf

Die Anmeldung muss persönlich bei der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihre Tätigkeit vorwiegend ausüben möchten.

Die persönliche Anmeldung und das Informations- und Beratungsgespräch sollen in einem vertraulichen Rahmen durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde stellt der oder dem Prostituierten während des Beratungsgesprächs Informationen zur Ausübung der Prostitution in geeigneter Form zur Verfügung. Die Informationen sollen in einer Sprache verfasst sein, die die oder der Prostituierte versteht.

Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person eine Anmeldebescheinigung aus.

Gebühren

  • 35 Euro für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung
  • 35 Euro für die Ausstellung einer Aliasbescheinigung

Fristen

Sie müssen Ihre Tätigkeit vor Aufnahme der Tätigkeit anmelden.

Bearbeitungsdauer

Gemäß § 5 Abs. 1 ProstSchG stellt die zuständige Behörde zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung der anmeldepflichtigen Person innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung aus.

Prostitutionsgewerbe; Beantragung der Erlaubnis für den Betrieb

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
  2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Prostitutionsstätten sind Gebäude, Räume und sonstige ortsfeste Anlagen, die dauerhaft als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen genutzt werden. Hierunter fallen alle üblicherweise als Bordelle, bordellartige Einrichtungen, Wohnungsbordelle, Terminwohnungen, Modellwohnungen etc. qualifizierte, gewerbsmäßig betriebene Betriebsstätten und andere Betriebe unabhängig von der Bezeichnung. Zudem ist unbeachtlich, wie viele Personen dort tätig werden und wie das Rechts- bzw. Mietverhältnis zwischen Betreiber und Nutzer ausgestaltet ist.

Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Prostitutionsveranstaltungen sind für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.

Eine Prostitutionsvermittlung ist eine gewerbliche Vermittlung mindestens einer anderen Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb von Prostitutionsstätten des Betreibers; dies gilt auch, wenn sich lediglich aus den Umständen ergibt, dass zu den vermittelten Dienstleistungen auch sexuelle Handlungen gehören; z.B. Betrieb eines Escort-Service.

Für Prostitutionsfahrzeuge und Prostitutionsveranstaltungen können darüber hinaus Anzeigepflichten gelten.

Wer ein Prostitutionsgewerbe durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben will, bedarf hierfür zudem einer Stellvertretererlaubnis.

Die Behörden haben gegenüber Erlaubnisinhaberinnen und -inhabern  Auskunft- und Nachschaurechte gemäß §§ 29 - 31 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Die Beauftragten der Behörden sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der Betroffenen zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu nehmen und Personenkontrollen vorzunehmen. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Voraussetzung

Die Erlaubnis wird für ein bestimmtes Betriebskonzept erteilt; die Mindestanforderungen für das jeweilige Prostitutionsgewerbe müssen erfüllt sein.

Zudem muss die antragstellende Person mindestens 18 Jahre alt sein und die für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Angesichts der sensiblen Rechtsgüter der persönlichen Freiheit, der sexuellen Selbstbestimmung, der körperlichen Integrität und der persönlichen Sicherheit von Prostituierten und Kunden sind an die Zuverlässigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn das Gewerbe in einer Gemeinde mit mindestens 30.000 Einwohnern betrieben werden soll, für die kein vollständiges Verbot der Prostitution im gesamten Gemeindegebiet durch Rechtsverordnung besteht, es sei denn die zuständige Regierung hat durch Rechtsverordnung in besonders begründeten Fällen einzelne Gemeinden mit deren Zustimmung ganz oder teilweise von dem Verbot der Prostitution ausgenommen.

 

Benötigte Unterlagen

  • Betriebskonzept (zu den Inhalten vgl. § 16 Abs. 2 und 3 ProstSchG)

  • ggf. Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel (bei natürlichen Personen bzw. gesetzlichen Vertretungen zur Überprüfung der Angaben nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 ProstSchG)

  • ggf. Auszug aus dem Handelsregister (bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen zur Überprüfung der Angaben nach § 12 Abs. 5 Nr. 3 ProstSchG)

  • ggf. Veranstaltungskonzept (bei Prostitutionsveranstaltungen, vgl. § 16 Abs. 3 ProstSchG)

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis muss bei der zuständigen Behörde (Kreisverwaltungsbehörde oder Große Kreisstadt) beantragt werden.

Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

  1. ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Absatz 5, § 31 und 32 Absatz 3 und 4 des Bundeszentralregistergesetzes) und
  2. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können.

Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird in regelmäßigen Abständen wiederholt, spätestens nach drei Jahren.

Gebühren

500 bis 50.000 € für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte sowie 100 bis 50.000 € für die Erteilung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug, für eine Prostitutionsveranstaltung oder für eine Prostitutionsvermittlung

Fristen

Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sollte mindestens 3 Monate vor der geplanten Betriebseröffnung gestellt werden. Ohne die Erlaubnis darf kein Prostitutionsgewerbe betrieben werden.

Bearbeitungsdauer

In der Regel bis zu 3 Monate.

Besondere Hinweise

Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts, bleiben unberührt.

Mögliche Vorgaben zu Sperrbezirken sind zu beachten.

Besondere Hinweise

Mögliche Vorgaben zu Sperrbezirken sind zu beachten.

Ihr Kontakt

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Frank Winterstein
Kaiserstraße 13/15
97318 Kitzingen

09321/20-3000
09321/ 20-93000
sicherheit(at)stadt-kitzingen.de

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Mi.: 08.00 - 12.00 Uhr
Do.: 08.00 - 12.00 und 14.00 - 17.00 Uhr
Fr.: 08.00 - 12.00 Uhr