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Sofern Ihre Gemeinde dies in ihrer Wasserabgabesatzung so vorgesehen hat, müssen Grundstücke, die durch Leitungen einer öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung erschlossen werden, in der Regel auch an diese Einrichtung angeschlossen werden und sie nutzen. Diese Verpflichtung wird als sog. Anschluss- und Benutzungszwang bezeichnet.
Die Möglichkeit, aus Gründen des öffentlichen Wohls eine solche Verpflichtung gegenüber Grundstückseigentümern anzuordnen, ist in der Gemeindeordnung (GO) gesetzlich geregelt. Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 GO gestattet den Gemeinden, diese Aufgabe unter Nutzung dieses Weges zu erfüllen. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für entsprechende ortsrechtliche Regelungen in den gemeindlichen Wasserabgabesatzungen zur Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs.
Unter gewissen Voraussetzungen können Grundstückseigentümer aber auch ganz oder teilweise vom Anschluss- oder Benutzungszwang befreit werden oder eine Beschränkung der Benutzungspflicht erhalten. Die Voraussetzungen hierfür sind in der Regel in der örtlichen Wasserabgabesatzung genauer geregelt.
Näheres zu diesem Themenbereich erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde.
Legal basis
Legal remedy
verwaltungsgerichtliche Klage; Normenkontrollantrag gem § 47 VwGO
Responsible departments
Telephone
Notes
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