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Transport of corpses; application for transport in another vehicle

Service content

  • Description of the

    Für die Überführung von Leichen sind in Bayern die §§ 8 ff. Bestattungsverordnung (BestV) zu beachten.

  • Prerequisites

    Die Beförderung Verstorbener (Überführung) ist nur zulässig, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat, keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und keine Gründe der Strafrechtspflege entgegenstehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz oder Krematorium innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft des Sterbeorts ist so durchzuführen, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

    Bei Überführungen innerhalb Bayerns im Übrigen ist die Todesbescheinigung in jedem Fall mitzuführen. Bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes ist zusätzlich eine Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft erforderlich.

    Verstorbene dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur mit Leichenwagen befördert werden, also mit Fahrzeugen, deren Aufbauten zur Beförderung Verstorbener eingerichtet sind und die ausschließlich hierfür verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder Tieren dienen, ist nicht zulässig.

    Die Überführung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfordert grundsätzlich keine besondere Erlaubnis.

    Bei Überführungen ins Ausland ist das Mitführen eines Leichenpasses statt der Todesbescheinigung notwendig, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt. Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt (siehe "Leichenpass; Beantragung der Ausstellung" unter "Verwandte Themen"). Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland sind zusätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes sowie der Durchfuhrländer zu beachten.

    Mit der Beförderung der Leiche aus dem Ausland nach Deutschland hat der Beförderer einen Leichenpass oder ein vergleichbares Dokument mitzuführen, das nach den geltenden Vorschriften des Herkunftslandes ausgestellt ist. Liegt weder ein Leichenpass noch ein ihm vergleichbares Dokument vor, so ist eine von der Gemeinde, in deren Zuständigkeitsbereich die Überführung in Bayern beginnt, ausgestellte Bescheinigung über die Zulässigkeit der Weiterbeförderung zum Bestattungsplatz mitzuführen.

  • Legal basis

  • Legal remedy

    Administrative court action
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