Diese Seite wurde automatisch übersetzt. Es kann daher zu Abweichungen oder Ungenauigkeiten im Text kommen. Verbindlich ist ausschließlich die Originalfassung. Rechtsansprüche aus Inhalten der übersetzten Version sind ausgeschlossen.

Burial law; official supervision

Service content

  • Description of the

    Jede Leiche muss bestattet werden, und zwar durch Beisetzung in einer Grabstätte (Erdbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der in einer festen Urne verschlossenen Aschenreste in einer Grabstätte (Feuerbestattung) oder durch Einäscherung in einer Feuerbestattungsanlage und Beisetzung der Urne von einem Schiff auf hoher See (Seebestattung). Leichen und Aschenreste Verstorbener müssen grundsätzlich auf Friedhöfen beigesetzt werden.

    Die bestattungsrechtlichen Vorgaben gewährleisten im Wesentlichen die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wichtige Punkte sind dabei der Gesundheitsschutz, die Strafrechtspflege, die Würde des Verstorbenen und das Pietätsempfinden der Allgemeinheit. Die Gemeinden und die Landratsämter als staatliche Verwaltungsbehörden haben dafür zu sorgen, dass die bestattungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können die hierzu im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen.

    Soweit entsprechende Anordnungen nicht möglich oder nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen, muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen, für die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten oder von Feten und Embryonen aus Schwangerschaftsabbrüchen, für die Beseitigung von Körper- und Leichenteilen und für Umbettungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen. Die Gemeinde und der Träger der Polizei können von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.

    Die zuständigen Stellen und deren Beauftragte können zum Vollzug der bestattungsrechtlichen Bestimmungen Grundstücke, Räume und dort befindliche bewegliche Sachen betreten. Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt hat ihnen diese zugänglich zu machen. Wer Tatsachen kennt, deren Kenntnis für den Vollzug erforderlich ist, ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Stelle unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

    Die Gesundheitsämter wirken bei Vollzugsaufgaben mit, soweit gesundheitliche Belange berührt werden; sie sind von den zuständigen Stellen insoweit zu beteiligen.

  • Legal basis

  • Legal remedy

    Administrative court action
Please note that the texts on the services are published by the Bavarian State Ministry for Digital Affairs and can only be supplemented by us.

Help with accessibility

  • General

    We endeavour to make our website accessible. You can find details on this in our accessibility statement. You can send us suggestions for improvement via our feedback form Report accessibility.

  • Font size

    To adjust the font size, please use the following key combinations:

    Larger

    command
    +

    Smaller

    command

    Larger

    Ctrl
    +

    Smaller

    Ctrl
  • Keyboard navigation

    Use TAB and SHIFT + TAB to navigate through next/previous links, form elements, and buttons.

    Use ENTER to open links and interact with elements.

  • Contrast mode

    Press the following key combination to reduce or increase the contrast:

    Enlarge

    control
    option
    command
    .

    Decrease

    control
    option
    command
    ,
    Note: The shortcuts must be activated in the system settings of the operating system.

    Press the left ALT key + left SHIFT key + PRINT to quickly turn high contrast mode on or off.

  • Invert colours

    Press the following key combination to switch the colour inversion on and off:

    control
    option
    command
    8
    Note: The shortcuts must be activated in the system settings of the operating system.

    First activate the screen magnifier and then switch the colour inversion on and off with the following key combinations:

    1. screen magnifier

    +

    2. invert colours

    Ctrl
    Old
    I
  • Screen magnifier

    Press the following key combinations to use the screen magnifier:

    Switch on/off

    option
    command
    8

    Enlarge view

    option
    command
    =

    Zoom out view

    option
    command
    Note: The shortcuts must be activated in the system settings of the operating system.

    Switch on / Enlarge view

    +

    Zoom out view

Select language