Diese Seite wurde automatisch übersetzt. Es kann daher zu Abweichungen oder Ungenauigkeiten im Text kommen. Verbindlich ist ausschließlich die Originalfassung. Rechtsansprüche aus Inhalten der übersetzten Version sind ausgeschlossen.

Haushaltsplan und Haushaltssatzung; Kommunen

Service content

  • Description of the

    Während die Kameralistik auf Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsjahr und damit auf eine Liquiditätsbetrachtung abstellt, zielt die Doppik vor allem darauf, den Ressourcenverbrauch (Aufwendungen, Erträge, Abschreibungen) darzustellen, Verpflichtungen periodengerecht zuzuordnen (z. B. Bildung von Rückstellungen) und die Vermögenssituation der Kommune unter Einbeziehung der mit ihr verbundenen rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Einheiten abzubilden.

    Inhalt, Anlagen und Bestandteile des Haushalts richten sich nach dem Buchungssystem. Sie sollen einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft der Kommune geben und die Kommune in die Lage versetzen, ihre Verwaltung zu steuern.

    Der Haushaltplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kommune; er muss ausgeglichen sein. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich

    • anfallenden Erträge, eingehenden Einzahlungen, entstehenden Aufwendungen sowie zu leistenden Auszahlungen (bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung),
    • zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben (bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik),
    • benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

    Der Haushaltsplan besteht bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung aus:

    • dem Gesamthaushalt, dieser wiederum bestehend aus
      • dem Ergebnishaushalt
      • dem Finanzhaushalt
      • je einer Übersicht über die Erträge und Aufwendungen der Teilhaushalte des Ergebnishaushalts und der Einzahlungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen der Teilhaushalte des Finanzhaushalts als Haushaltsquerschnitt,
      • einer Übersicht zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit,
    • den Teilhaushalten und
    • dem Stellenplan;

    und bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik aus:

    • dem Gesamtplan,
    • den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
    • den Sammelnachweisen und
    • dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer.

    Dem Haushaltsplan sind bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung beizufügen:

    1. der Vorbericht,
    2. der mittelfristige Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO) mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist ein entsprechender Nachtrag beizufügen,
    3. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, ist darzustellen, dass der künftige Haushaltsausgleich nicht gefährdet ist,
    4. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rückstellungen und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
    5. der letzte konsolidierte Jahresabschluss,
    6. eine Übersicht über die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen,
    7. die Wirtschaftspläne und letzten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das Gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v.H. liegenden Beteiligung; an die Stelle der Wirtschaftspläne und letzten Jahresabschlüsse kann eine Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen treten,
    8. eine Übersicht über die Budgets

    Dem Haushaltsplan sind bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik beizufügen:

    1. der Vorbericht,
    2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
    3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
    4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v. H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
    5. der mittelfristige Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO) mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm,
    6. eine Übersicht über die Budgets mit einer Benennung der den einzelnen Budgets zugeordneten Abschnitte und Unterabschnitte

    Der Haushaltsplan unter Angabe

    • des Gesamtbetrags der Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Ergebnishaushalts, des Gesamtbetrags der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit, aus Investitionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit des Haushaltsjahres sowie des sich daraus ergebenden Saldos des Finanzhaushalts bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung bzw.
    • des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik

    and

    • der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen,
    • der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigungen) und ferner
    • der Höchstbetrag der Kassenkredite sowie
    • die Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,

    werden in der Doppik wie in der Kameralistik in der Haushaltssatzung festgesetzt.

  • Prerequisites

    Der Gemeinderat, Kreistag bzw. Bezirkstag beschließt die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen in öffentlicher Sitzung.

  • Deadlines

    Die Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

    Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.

  • Legal basis

  • Further links

Please note that the texts on the services are published by the Bavarian State Ministry for Digital Affairs and can only be supplemented by us.

Help with accessibility

  • General

    We endeavour to make our website accessible. You can find details on this in our accessibility statement. You can send us suggestions for improvement via our feedback form Report accessibility.

  • Font size

    To adjust the font size, please use the following key combinations:

    Larger

    command
    +

    Smaller

    command

    Larger

    Ctrl
    +

    Smaller

    Ctrl
  • Keyboard navigation

    Use TAB and SHIFT + TAB to navigate through next/previous links, form elements, and buttons.

    Use ENTER to open links and interact with elements.

  • Contrast mode

    Press the following key combination to reduce or increase the contrast:

    Enlarge

    control
    option
    command
    .

    Decrease

    control
    option
    command
    ,
    Note: The shortcuts must be activated in the system settings of the operating system.

    Press the left ALT key + left SHIFT key + PRINT to quickly turn high contrast mode on or off.

  • Invert colours

    Press the following key combination to switch the colour inversion on and off:

    control
    option
    command
    8
    Note: The shortcuts must be activated in the system settings of the operating system.

    First activate the screen magnifier and then switch the colour inversion on and off with the following key combinations:

    1. screen magnifier

    +

    2. invert colours

    Ctrl
    Old
    I
  • Screen magnifier

    Press the following key combinations to use the screen magnifier:

    Switch on/off

    option
    command
    8

    Enlarge view

    option
    command
    =

    Zoom out view

    option
    command
    Note: The shortcuts must be activated in the system settings of the operating system.

    Switch on / Enlarge view

    +

    Zoom out view

Select language