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Pflanzliche Abfälle; Anzeige der Beseitigung durch Verbrennung

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  • Description of the

    Abfälle aus der Landwirtschaft

    Pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken anfallen, dürfen im Rahmen der Nutzung solcher Grundstücke durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist.

    Strohige Abfälle aus der Landwirtschaft dürfen verbrannt werden, wenn ihre Einarbeitung nicht möglich ist oder wenn sie im Boden nicht genügend verrotten können und dieser dadurch nachteilig verändert würde.

    Kartoffelkraut und ähnliche krautige Abfälle aus der Landwirtschaft sowie holzige Abfälle aus dem Obst- und Weinbau und sonstigen Sonderkulturen, insbesondere dem Hopfenbau, dürfen verbrannt werden, soweit sie in Zusammenhang mit der üblichen Bewirtschaftung anfallen.

    Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau / sonstigen Gärten

    Pflanzliche Abfälle aus dem Erwerbsgartenbau sind den pflanzlichen Abfällen aus der Landwirtschaft gleichgestellt.

    Pflanzliche Abfälle aus sonstigen Gärten, insbesondere Laub, Gras und Moos, dürfen auf den Grundstücken, auf denen sie angefallen sind, zur Verrottung gebracht werden, sofern eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. Parkanlagen stehen diesen Gärten gleich.

    Pflanzliche Abfälle, insbesondere Laub, Gras und Moos aus sonstigen Gärten dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht verbrannt werden.

    Beim Verbrennen ist folgendes zu beachten:

    Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und nur an Werktagen (Montag bis Samstag) ganzjährig von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr zulässig. Mit dem Verbrennen pflanzlicher Abfälle, die beim Forstbetrieb anfallen, kann bereits um 06.00 Uhr begonnen werden, wenn Belästigungen durch Rauchentwicklung im Bereich bewohnter Grundstücke nicht zu erwarten sind.

    Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern.
    Hierzu sind in der Regel mindestens folgende Abstände einzuhalten:

    • 300 m zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen,
    • 300 m zu Gebäuden, deren Wände oder Dächer aus brennbaren Baustoffen bestehen oder in denen leicht entflammbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase hergestellt, gelagert oder bearbeitet werden,
    • 100 m zu sonstigen Gebäuden,
    • 100 m zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen,
    • 100 m zu Waldrändern,
    • 75 m zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen mit Ausnahme der in Buchstabe h) genannten Wege,
    • 25 m zu Feldgehölzen, Hecken und anderen brandgefährdeten Gegenständen,
    • 10 m zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt-öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit benutzt werden.

    Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur im trockenen Zustand verbrannt werden.

    Das Feuer ist von mindestens zwei mit geeignetem Werkzeug ausgestatteten, leistungs- und reaktionsfähigen Personen über 16 Jahre ständig zu überwachen.

    Bei starkem Wind darf kein Feuer entzündet werden; brennende Feuer sind unverzüglich zu löschen.

    Um die Brandfläche sind Bearbeitungsstreifen von 3 m Breite zu ziehen, die von Pflanzabfällen freizumachen sind und um die Brandfläche muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein.

    Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

    Die Glut muss beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens jedoch bei Einbruch der Dunkelheit erloschen sein.

    Die Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.

    Zum Schutz der Bodendecke und der Tier- und Pflanzenwelt ist sicherzustellen, dass größere Flächen nicht gleichzeitig in Brand gesetzt werden und dass das Feuer auf die Bodendecke möglichst kurz und ohne stärkere Verbrennung einwirkt.

    Abfälle aus der Forst- und der Almwirtschaft und sonstige Abfälle

    Pflanzliche Abfälle, die beim Forst- und Almbetrieb anfallen, dürfen durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- oder almwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist (insbesondere bei Schädlingsbefall).

    Um die Feuerstelle muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein.

    Das Verbrennen ist nur an Werktagen von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr zulässig. Mit dem Verbrennen darf bereits um 6:00 Uhr begonnen werden, wenn Belästigungen durch Rauchentwicklung im Bereich bewohnter Grundstücke nicht zu erwarten sind.

    Verbrennen von Schlagabraum bei Waldarbeiten

    Das Verbrennen von Astmaterial und Gipfeln (Schlagabraum) bei Waldarbeiten, die sog. Daxenfeuer, sind grundsätzlich nach Art. 17 Abs. 4 (1) BayWaldG für den Waldbesitzer oder dessen Beschäftigte erlaubt; bei Waldbrandgefahr sollte jedoch darauf verzichtet werden. Derartige Daxenfeuer sollen auf begründete Ausnahmefälle beschränkt werden wie beispielsweise bei der Borkenkäferbekämpfung. Alternativ wird das Häckseln des Materials, verstreutes Liegenlassen oder Bündeln auf Haufen oder Schlauen empfohlen.

  • Deadlines

    Das Verbrennen ist rechtzeitig, mindestens jedoch sieben Tage vor der beabsichtigten Verbrennung, bei der Gemeinde anzuzeigen.

  • Costs

    none
  • Legal basis

  • Procedure

    Das Verbrennen von strohigen Abfällen aus der Landwirtschaft und aus dem Erwerbsgartenbau / sonstigen Gärten ist bei der Gemeinde anzuzeigen, die unverzüglich die Kreisverwaltungsbehörde verständigt.

    Die Kreisverwaltungsbehörde hat das Verbrennen zu untersagen, wenn die die Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.

     

  • Notes

    Pflanzliche Abfälle, insbesondere Laub, Gras und Moos aus sonstigen Gärten dürfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nicht verbrannt werden.
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