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Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung

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  • Description of the

    Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer oder der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO). Bei der Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe, ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO).

    Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs (§ 14 Abs. 1 S. 2 GewO). Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe am neuen Standort anmelden. Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanmeldung an die Behörde des bisherigen Standorts. Daneben ist keine Abmeldung mehr durch den Gewerbetreibenden am bisherigen Standort erforderlich.

    Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

    Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

    Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

    Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:

    1. An- und Verkauf von
      a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung;
      b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern;
      c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen;
      d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder
      e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
      durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
    2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);
    3. Arranging marriages, partnerships and acquaintances;
    4. Operation of travel agencies and accommodation brokerage;
    5. Distribution and installation of building security systems, including locksmith services; and
    6. Manufacture and distribution of special theft-related opening tools.

    Bei der Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
    Der ausländische Antragsteller ist verpflichtet vergleichbare Zuverlässigkeitsnachweise zu erbringen (amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

    Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht (§ 55c GewO).

  • Prerequisites

    • Age of majority or authorisation from the guardianship court
    • für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt
  • Deadlines

    Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen.

  • Required documents

    Personalausweis oder Reisepass (Kopie)

    Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)

    GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll

    Überwachungsbedürftige Gewerbe: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (ggf. Ersetzung des Zuverlässigkeitsnachweis durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen)

    Minderjährige: Ermächtigung der/des gesetzliche/n Vertreter/s sowie Genehmigung des Familiengerichts

    Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

    für Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
  • Forms

  • Costs

    25 bis 100 EUR gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/2.)

  • Legal basis

  • Legal remedy

    Administrative court action
  • Further links

  • Procedure

    Die Gewerbeanmeldung kann in Textform über das bereitgestellte Formular an die Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird, oder an die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer übermittelt werden. Wenn eine zuständige Stelle ein Online-Verfahren bereitstellt, kann die Gewerbeanmeldung über dieses elektronisch übermittelt werden.

    Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.

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