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Breitbandausbau; Beantragung der Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund

Service content

  • Description of the

    Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.

    Für die Nutzung von Verkehrswegen durch Telekommunikationslinien wird eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) benötigt.

  • Prerequisites

    Sie sind ein Telekommunikationsunternehmen mit einer Nutzungsberechtigung im Sinne des § 125 TKG und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.

  • Deadlines

    Die Zustimmung muss vor der Baumaßnahme erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich.
  • Forms

  • Costs

    Für die Erteilung der Zustimmung werden von der Straßenbaubehörde Gebühren und Auslagen erhoben.
  • Legal basis

  • Procedure

    Der Antrag auf Zustimmung der Verlegung muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaulastträger gestellt werden. Für Kreisstraßen sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinden und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter. Für ein Ausbauvorhaben auf einem Stadt- oder Gemeindegebiet ist eine Rahmenzustimmung möglich. Arbeitshilfen hierzu sind unter der Rubrik Formulare zu finden.

    Innerhalb von Ortsdurchfahrten sind die Zuständigkeiten für die Zustimmung bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen folgendermaßen geregelt:

    • Bundesstraßen: Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind in den Ortsdurchfahrten zuständig. In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden sind die Gemeinden für Gehwege und Parkplätze, im Bereich der Straßenfahrbahnen die Staatlichen Bauämter zuständig.
    • Staats- und Kreisstraßen: Innerorts von Staats- und Kreisstraßen sind Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern zuständig. In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden sind die Gemeinden für Gehwege und Parkplätze, für die Fahrbahnen der Staatsstraßen die Staatlichen Bauämter und für die Fahrbahnen der Kreisstraßen die Landkreise zuständig. Bei Radwegen in Ortsdurchfahrten kommt es darauf an, ob sie auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind. Ist dies der Fall, sind die Staatlichen Bauämter für die Radwege der Staatsstraßen bzw. die Landkreise für die Radwege der Kreisstraßen zuständig. Im Übrigen sind die Gemeinden für die Radwege zuständig.
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