Die Stadt Kitzingen ist Untere Denkmalschutzbehörde für das Stadtgebiet und die Ortsteile Hoheim, Hohenfeld, Repperndorf und Sickershausen und damit für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig.
Monument protection
Genehmigung & Erlaubnisbescheide
In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler, ensemblegeschützte Gebäude oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat oder wenn eine baurechtliche Genehmigung erteilt wurde.
Wer daher an einem Baudenkmal oder an einem ensemblegeschützten Gebäude bauliche Maßnahmen ergreifen oder sich nur beraten lassen möchte, sollte sich frühzeitig mit der Unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen.
Alle Beratungsleistungen und Erlaubnisbescheide der Denkmalbehörden sind kostenlos.
Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen.
Förderungen
Nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sind Denkmaleigentümer verpflichtet, ihre Baudenkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist.
Die Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung eines Baudenkmales können die Leistungskraft des Eigentümers manchmal überschreiten. Daher können unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel bei verschiedenen Trägern beantragt werden.
Es werden nur Kosten bezuschusst, die, bedingt durch denkmalpflegerische Auflagen, den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigen (denkmalpflegerischer Mehraufwand).
Alle Zuschüsse werden über die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Kitzingen an die Förderstellen geleitet.
Von folgenden Förderstellen, können Gelder beantragt werden:
Die Anträge können gesammelt über die untere Denkmalschutzbehörde, Frau Ilg, gestellt werden.
- Bayerisches Landesamt f. Denkmalpflege (BLfD)
- Bezirk Unterfranken
- Landkreis Kitzingen
- Große Kreisstadt Kitzingen
- Zuschüsse und Darlehen aus dem Entschädigungsfonds
- Zuschüsse und Darlehen der Bayerischen Landesstiftung
Achtung: Finanzierungshilfen werden nur gewährt, wenn die Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind. Außerdem darf mit der Maßnahme erst begonnen werden, wenn die Bewilligungsbescheide der einzelnen Förderstellen vorliegen. Bitte beachten Sie, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht.
Steuerliche Vorteile
Neben Zuschüssen, die im Einzelfall gewährt werden können, gibt es unter dem Gesichtspunkt von Denkmalschutz und Denkmalpflege eine Reihe von Steuervergünstigungen.
Die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus, die für Objekte in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt wird.
Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinn des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und für Maßnahmen ausgestellt werden, die vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind.
Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen
Allgemeine Förderungen und Steuervergünstigungen
Steuerliche Vorteile
Kosten, die zur Erhaltung eines Baudenkmals angefallen sind können ggf. bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (§ 7 i, 10 f, 10 g und 11 b EStG). Für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf zuständig.
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §7 i, 10 f, 10 g und 11b EStG


