- durch Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde unter: https://www.stadt-kitzingen.de/digitales-amtsblatt
- durch Anschlag in der Stadtverwaltung, Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen
Wird das Ergebnis nachträglich mit der Folge berichtigt, dass eine andere Person gewählt ist, wird dies in gleicher Weise verkündet.
Entscheidend für den Beginn der Wochenfrist nach Art. 47 Abs. 1 GLKrWG, in der die gewählte Person/en erklären können, die Wahl nicht anzunehmen, ist
- der Zeitpunkt der Veröffentlichung auf der Homepage der Gemeinde.
- der Zeitpunkt des Anschlags in der Gemeindeverwaltung
Nach Ablauf der Wochenfrist gilt die Wahl als angenommen.
Das gleiche gilt im Falle einer nachträglichen Berichtigung.
Hier ist entscheidend für den Beginn der Wochfrist der Zeitpunkt der Verkündung der Berichtigung.
Kitzingen, 16.03.2026
STADT KITZINGEN


