Das Entzünden und Betreiben von offenen Feuern wird außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) untersagt. Das Verbot gilt insbesondere für Holz- oder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken und auf den städtischen und sonstigen öffentlichen Grillplätzen.