Bekanntmachung

Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs.5 Bundesmeldegesetz

Auskunft an Parteien, Wählergruppen u.ä.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen.

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft erteilen über Familien-

Name, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

 

Adressbuchverlage

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Auskunft darf erteilt werden über alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Buchform verwendet werden.

 

Alters- und Ehejubiläen

Widerspruch über die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk

Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen darf erteilt werden an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 18., dann der 65. und jeder weitere fünfte Geburtstag, ab dem 90. Jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 25., das 50 und das 60. Ehejubiläum, danach jedes weitere 5.Ehejubiläum.

 

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-

Gemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören.

Auskunft darf erteilt werden, über Familienangehörige von Mitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören.

 

Die Erteilung dieser Auskünfte erfolgt nicht, wenn eine Auskunftssperre vorliegt oder die Betroffenen der Übermittlung der Daten widersprochen haben. Wer von seinen Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, wird gebeten, dies schriftlich oder persönlich dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen. Der Widerspruch ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.

 

Kitzingen, 26.02.2024

STADT KITZINGEN

Stefan Güntner

Oberbürgermeister

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