- Aufstellungsbeschluss Gesamtfortschreibung Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, Bekanntmachung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
- Beschluss zur frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB
Der Stadtrat der Stadt Kitzingen hat am 26.02.2026 in öffentlicher Sitzung auf Grund von § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan neu aufzustellen.
Der räumliche Geltungsbereich des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan umfasst das gesamte Stadtgebiet Kitzingen mit einer Fläche von rund 47 km² und ergibt sich aus dem Lageplan, der Bestandteil dieser Bekanntmachung ist.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans soll eine neue, integrierte Planungsgrundlage für einen Planungshorizont bis etwa 2035/2040 geschaffen werden. Dabei werden sowohl die gesamtstädtische Ebene als auch die spezifischen Entwicklungsbedarfe und potenziale der einzelnen Ortsteile in den Blick genommen. Ziel ist es eine nachhaltige und zukunftsorientierte vorbereitende Bauleitplanung zu entwickeln, die städtebauliche, wirtschaftliche, soziale sowie landschaftsplanerische Belange gleichermaßen berücksichtigt.
Die Aktualisierung des Landschaftsplans erfolgt parallel zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Der fortgeschriebene Landschaftsplan bildet dabei den erforderlichen Beitrag zur vorbereitenden Bauleitplanung insbesondere im Hinblick auf die aktuellen Gegebenheiten von Natur und Landschaft sowie unter Berücksichtigung der vorgesehenen Änderungen und neuen Festlegungen im Flächennutzungsplan.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umweltbericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich.
Der Aufstellungsbeschluss des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Weiterhin hat der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 26.02.2026 die Konzeption für den Vorentwurf des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan gebilligt und beschlossen, die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 2 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB zum Planvorentwurf in der Fassung vom 26.02.2026 durchzuführen.
Der Vorentwurf des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan in der Fassung vom 26.02.2026 ist einschließlich der Begründung mit Umweltbericht in der Zeit
von Montag, 23.03.2026 bis einschließlich Montag, 04.05.2026 (Veröffentlichungsfrist)
unter folgender Adresse https://www.stadt-kitzingen.de/stadtentwicklung-wirtschaft/plaene-satzungen/ im Internet veröffentlicht. Die vorhandenen Unterlagen können dort eingesehen und heruntergeladen werden.
Als alternative Zugangsmöglichkeit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 4 BauGB liegen die o.g. Unterlagen zusätzlich im Kitzinger Stadtbauamt, Eingangsbereich EG, Schulhof 2, 97318 Kitzingen während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus. (Hinweis: Die allgemeinen Öffnungszeiten sind jeweils Dienstag und Donnerstag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich am Donnerstag von 14:00 bis 17:00 Uhr. Zusätzlich besteht jederzeit die Gelegenheit einer Terminvereinbarung).
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen elektronisch per Mail an stadtpla-nung@stadt-kitzingen.de übermittelt werden. Weiterhin können bei Bedarf auch Stellungnahmen beim Stadtbauamt Kitzingen, Sachgebiet Stadtplanung, Zi. 2.7, Schulhof 2, 97318 Kitzingen – schriftlich oder mündlich zur Niederschrift – nach telefonischer Terminvereinbarung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der vollen Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Stellungnahmen werden auf jeden Fall entgegengenommen, auch wenn Sie dieser Bitte nicht entsprechen.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S.1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gem. § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchst. e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird hiermit ortsüblich bekanntgemacht.
Kitzingen, den 16.03.2026
gez.
Stefan Güntner, Oberbürgermeister


