Eheschließung; Anmeldung

Leistungsinhalt

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Beschreibung

    Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann einer den anderen schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

    Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können diese sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.

    Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind und dem Heiratswunsch kein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit).

    Das zuständige Standesamt ist nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Eheschließenden ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.

  • Voraussetzungen

    Erst wenn folgende Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Eheschließenden feststellen und einen konkreten Termin für die Eheschließung vereinbaren.

    Sind Sie schon 18 Jahre alt?
    Beide Eheschließenden müssen volljährig sein.

    Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?

    • Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
      Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in Deutschland in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimatstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung der Auslandsentscheidung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung nach dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.
    • Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.

    Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?
    In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.

    Sind Sie Adoptivgeschwister?
    In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.

    Sind Sie Ausländer?
    Ausländer müssen, außer im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe, ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.


  • Fristen

    Die Anmeldung der Eheschließung ist sechs Monate nach Mitteilung des Anmeldestandesamts gültig. Da meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es daher ratsam, sich beim Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll, zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und bis wann die Anmeldung beim Anmeldestandesamt spätestens erfolgt sein muss. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.

  • Erforderliche Unterlagen

    Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden

    Für die Eheschließung muss unter anderem der Personenstand, der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden. Im Falle einer vorherigen Eheschließung oder vorherigen Begründung einer Lebenspartnerschaft, muss diese sowie die Auflösung nachgewiesen werden.

    Auf jeden Fall ist ein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorzulegen: (ID: 16738)

    Gegebenenfalls können benötigte Unterlagen (z. B. Geburtsurkunde) direkt vom Standesamt beschafft werden. Informationen hierzu erteilt das zuständige Standesamt.

  • Formulare

    Spezielle Hinweise für Stadt Kitzingen
    • Fragebogen Anmeldung der Eheschließung

      Bitte übersenden Sie uns den Fragebogen frühestens 6 Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin.

    • Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung

      Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich bevollmächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

  • Kosten

    Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 EUR.

    Ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30,00 EUR pro Person.

    Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.

    Spezielle Hinweise für Stadt Kitzingen
    • Eheschließung in den Amtsräumen, falls die Anmeldung der Eheschließung bei einem anderen Standesamt erfolgte: 40,00 €
    • Eheurkunde: 12,00 €
    • zusätzlich für eine Eheschließung am Samstag (außerhalb der Öffnungszeiten): 150,00 €
    • zusätzlich für eine Eheschließung am Stadtbalkon: 200,00 €
    • zusätzlich für eine Eheschließung der Bürgermeister bzw. Bürgermeisterin in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen (außerhalb der Öffnungszeiten): 70,00 €
  • Rechtsgrundlagen

  • Verfahrensablauf

    Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden. Sie müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.

    Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. 

    Spezielle Hinweise für Stadt Kitzingen
    Bitte vereinbaren Sie zur Anmeldung der Eheschließung vorab telefonisch unbedingt einen Termin.
  • Hinweise

    Spezielle Hinweise für Stadt Kitzingen

    Trautage

    Die Trautage beim Standesamt Kitzingen sind grundsätzlich am Donnerstag und am Freitagvormittag. Samstags-Trauungen werden an einem vorher festgelegten Samstag im Monat vorgenommen (Termine siehe unten). Fragen Sie bitte rechtzeitig wegen eines Termins an. Für eine Trauung am Samstag (außerhalb der Öffnungszeiten) fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150,00 € an.

    Termine für Samstags-Trauungen 2026 im Trausaal

    26.09.2026 (belegt)

    24.10.2026

    14.11.2026

    12.12.2026 (belegt)

    Termine für Samstags-Trauungen 2027 im Trausaal

    23.01.2027

    27.02.2027

    13.03.2027

    17.04.2027

    22.05.2027

    26.06.2027

    17.07.2027

    07.08.2027

    25.09.2027

    16.10.2027

    27.11.2027

    11.12.2027

     

    Trauungen am Stadtbalkon

    Die Trauungen finden in der Zeit von Mai bis September einmal monatlich an einem festgelegten Freitag und zusätzlich von Juni bis August an einem festgelegten Samstag statt (10:00 Uhr | 11:00 Uhr | 12:00 Uhr) und werden von den Standesbeamten des Standesamtes Kitzingen durchgeführt.

    Auf persönliche Anfrage und in Absprache mit dem Oberbürgermeister Dr. Enis Tiz können weitere Termine festgelegt werden. Ist am Tag vor der Trauung schlechte Witterung vorhergesagt, finden die Trauungen im Rathaus/Trausaal statt. Eine zeitliche Verschiebung des Termins ist daher nicht möglich.

    Der Bereich am Stadtbalkon kann auch von Dritten optisch und akustisch eingesehen werden.

    Für eine Trauung am Stadtbalkon fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 200,00 € an.

    Im August und September 2026 können aus organisatorischen Gründen leider keine Trauungen mehr am Stadtbalkon durchgeführt werden.

    Termine für Trauungen 2027 am Stadtbalkon

    Freitag, 14.05.2027

    Samstag, 12.06.2027

    Freitag, 25.06.2027

    Samstag, 03.07.2027

    Freitag, 23.07.2027

    Samstag, 21.08.2027

    Freitag, 27.08.2027

    Freitag, 10.09.2027

     

    Gewidmete Trauräume/Trauorte in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen zum 01.01.2026

    Gemeinde Albertshofen

    • Rathaus
    • Mainfähre

    Gemeinde Biebelried

    • Rathaus OT Biebelried, OT Kaltensondheim, OT Westheim

    Gemeinde Buchbrunn

    • Rathaus
    • Aussichtsplattform im Gemeindeweinberg, Flur-Nr. 1102

    Gemeinde Mainstockheim

    • Rathaus
    • Mainfähre
    • Zwei Aussichtsplattformen in den Weinbergen, Flur-Nrn. 1565 und 690

    Gemeinde Sulzfeld a.Main

    • Rathaus
    • Oberes Maintor
    • Aussichtsplattform in den Weinbergen (Weinhalla), Flur-Nr. 1875
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