Leistungsinhalt
Beschreibung
Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Eheschließenden stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Eheschließenden ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
Voraussetzungen
Sind Sie schon 18 Jahre alt?
Beide Eheschließenden müssen volljährig sein.Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
- Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimatstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung nach dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind. - Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.Sind Sie Adoptivgeschwister?
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.Sind Sie Ausländer?
Ausländer müssen, außer im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe, ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Eheschließenden feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren.
- Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
Fristen
Die geprüfte Anmeldung der Eheschließung ist sechs Monate gültig. Da meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es daher ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und ab wann die Eheschließung frühestens angemeldet werden kann bzw. bis wann die Anmeldung spätestens erfolgt sein muss. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Eheschließenden, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
- Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist.
- Eine Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.
- Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
- Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.
Von Eheschließenden, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden.
ALLGEMEINE HINWEISE
- Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.
Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt Kitzingen- Fragebogen Anmeldung der Eheschließung
Bitte übersenden Sie uns den Fragebogen frühestens 6 Monate vor dem geplanten Eheschließungstermin.
- Vollmacht zur Anmeldung der Eheschließung
Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen Sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich bevollmächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
- Fragebogen Anmeldung der Eheschließung
Kosten
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 EUR.
Ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30,00 EUR pro Person.
Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.
Spezielle Hinweise für - Stadt Kitzingen- Eheschließung in den Amtsräumen, falls die Anmeldung der Eheschließung bei einem anderen Standesamt erfolgte: 40,00 €
- Eheurkunde: 12,00 €
- zusätzlich für eine Eheschließung am Samstag (außerhalb der Öffnungszeiten): 150,00 €
- zusätzlich für eine Eheschließung am Stadtbalkon: 200,00 €
- zusätzlich für eine Eheschließung der Bürgermeister bzw. Bürgermeisterin in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen (außerhalb der Öffnungszeiten): 70,00 €
Rechtsgrundlagen
- §§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- §§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)
Verfahrensablauf
Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden. Sie müssen persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts.
Spezielle Hinweise für - Stadt KitzingenBitte vereinbaren Sie zur Anmeldung der Eheschließung vorab telefonisch unbedingt einen Termin.Hinweise
Spezielle Hinweise für - Stadt KitzingenTrautage
Die Trautage beim Standesamt Kitzingen sind grundsätzlich am Donnerstag und am Freitagvormittag. Samstags-Trauungen werden an einem vorher festgelegten Samstag im Monat vorgenommen. Fragen Sie bitte rechtzeitig wegen eines Termins an. Für eine Trauung am Samstag (außerhalb der Öffnungszeiten) fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150,00 € an.
Trausaal im Rathaus
Eheschließungen im Trausaal sind jederzeit möglich. Es fällt keine zusätzliche Gebühr an.
Termine für Samstags-Trauungen 2026 im Trausaal
25.04.2026
09.05.2026
06.06.2026 (belegt)
18.07.2026
08.08.2026 (belegt)
26.09.2026
24.10.2026
14.11.2026
12.12.2026
Trauungen am Stadtbalkon
Im Jahr 2026 finden Trauungen am Stadtbalkon in der Zeit von Juni bis September statt und werden ausschließlich von den Bürgermeistern als Eheschließungsstandesbeamte durchgeführt. Die Termine werden auf persönliche Anfrage von Brautpaaren und in Absprache mit den Bürgermeistern festgelegt. Ist am Tag vor der Trauung schlechte Witterung vorhergesagt, finden die Trauungen im Rathaus/Trausaal, ebenfalls durch Vornahme der Bürgermeister, statt. Eine zeitliche Verschiebung des Termins ist daher nicht möglich. Es fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 200,00 € an.
Wichtig:
Die Termine für die Trauungen am Stadtbalkon können aufgrund der Kommunalwahl im März 2026 erst nach der Wahl der Bürgermeister angefragt werden.
Gewidmete Trauräume/Trauorte in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Kitzingen zum 01.01.2026
Gemeinde Albertshofen
- Rathaus
- Mainfähre
Gemeinde Biebelried
- Rathaus OT Biebelried, OT Kaltensondheim, OT Westheim
Gemeinde Buchbrunn
- Rathaus
- Aussichtsplattform im Gemeindeweinberg, Flur-Nr. 1102
Gemeinde Mainstockheim
- Rathaus
- Mainfähre
- Zwei Aussichtsplattformen in den Weinbergen, Flur-Nrn. 1565 und 690
Gemeinde Sulzfeld a.Main
- Rathaus
- Oberes Maintor
- Aussichtsplattform in den Weinbergen (Weinhalla), Flur-Nr. 1875

