Lkw-Fahrverbot an Samstagen der Ferienreisezeit; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

Leistungsinhalt

  • Beschreibung

    Zum Schutz des Ferienreiseverkehrs besteht über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot hinaus ein Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung. Dieses gilt für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie für Lastkraftwagen mit Anhängern, sowie der damit verbundenen Leerfahrten. Das Fahrverbot gilt an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres, in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr, auf allen in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen und Bundesstraßen.

    Die Transporte müssen in dieser Zeit auf das nachgeordnete Netz der Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ausweichen. Nur wenn diese Alternativstrecken (z. B. wegen eines Lkw-Fahrverbotes oder eines Verbotes für Gefahrguttransporte) nicht benutzt werden können oder zwingend (z. B. zur Versorgung von Autobahntankstellen) die Autobahn benutzt werden muss, kann eine Ausnahme erteilt werden.

    Solche Ausnahmegenehmigungen dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Durchführung der Fahrt während der Verbotszeit besteht (z. B. Beseitigung von Notständen, Versorgung der Bevölkerung) oder die Versagung der Genehmigung eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen würde und der Nachweis erbracht wird, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist. Betriebswirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein können Ausnahmen nicht rechtfertigen.

    Entsprechende Nachweise sind vorzulegen.

    Das Lkw-Fahrverbot gilt insbesondere nicht für

    • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
    • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
    • Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse,
    • den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,
    • den Transport von lebenden Bienen,
    • Schausteller und Schaustellerinnen.

     

  • Voraussetzungen

    • Dringlichkeit des Transportes
    • Transport darf nicht mit Fahrzeugen möglich sein, die nicht unter das Verbot fallen
    • Transport muss zwingend auf die Benutzung der Verbotsstrecke angewiesen sein
  • Fristen

    keine
  • Erforderliche Unterlagen

    Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Behörde

    Nachweis über die Dringlichkeit der Beförderung durch die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK)

    Fahrzeugpapiere

    Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil 1 der Fahrzeuge, für die eine Ausnahme beantragt wird

    sonstige Unterlagen

    im Einzelfall: Aufträge, Frachtpapiere
  • Kosten

    Rahmengebühr von 10,20 € bis 179,00 €
  • Rechtsgrundlagen

  • Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliches Verfahren
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