Gute Gründe für die Bürgerstiftung
- Ich kann dauerhaft Projekte in der Stadt Kitzingen zur Förderung des Gemeinwohls unterstützen.
- Ich kann mit einer Zuwendung ein persönliches Zeichen setzen – für mich selbst, für meine/n Lebenspartner/in, für die Stadt Kitzingen.
- Ich kann etwas von dem weitergeben, was ich selbst im Leben erhalten habe und übernehme gesellschaftliche Verantwortung.
- Ich kann anonym oder öffentlich stiften und damit etwas ewig Wirkendes schaffen
- Ich kann mit einer Namensstiftung die Bürgerstiftung unterstützen. Mein Name bleibt so in Erinnerung und wirkt über mein eigenes Leben hinaus für das Gemeinwohl.
- Ich kann meine Zuwendungen an die Stiftung steuerlich geltend machen.
- Ich kann gezielt für Projekte spenden oder stiften, für die unsere Bürgerstiftung sammelt (z.B. Sport, Kunst und Kultur, Seniorenhilfe)
In der Heimat Werte schaffen
Die Bürgerstiftung „Stiftung unser Kitzingen“ der Stadt Kitzingen fördert insbesondere folgende Bereiche:
- des öffentlichen Gesundheitswesens
- der Kinder- und Jugendhilfe
- der Altenhilfe
- von Kunst und Kultur, insbesondere Musik und Museen
- des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- der Bildung, Ausbildung und Erziehung
- Volks-und Berufsbildung
- des Naturschutzes, des Klimaschutzes und der Landschaftspflege
- des Wohlfahrtswesens
- der Rettung aus Lebensgefahr
- des Feuerschutzes
- des Sports
- der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung
- mildtätige Zwecke, insbesondere Hilfe in Notlagen
- Hilfe für Behinderte sowie
- des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke
Über die jährliche Verwendung der Stiftungserlöse entscheidet der siebenköpfige Stiftungsrat, deren Mitglieder sich verpflichtet haben, unabhängig und überparteilich zu handeln. Die Mitgliedschaft im aktuellen Rat ist bis zum kommenden Kommunalwahljahr 2026 begrenzt, danach dauert die Amtszeit - analog zur Wahlperiode des Stadtrates - sechs Jahre. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.
Zuwendungsmöglichkeiten und steuerliche Vorteile
Zuwendungsbestätigung
Ihre Zuwendung kann steuerlich geltend gemacht werden. Zuwendungen bis einschließlich 300,00 Euro können Sie einfach mittels Einzahlungsbeleg oder Kontoauszug steuerlich geltend machen. Übersteigt Ihre Zuwendung den Betrag von 300,00 Euro, senden wir Ihnen gerne eine Zuwendungsbestätigung zu. Lebzeitige Zuwendungen unter 500,00 Euro werden als Spende zeitnah für di Zwecke der Stiftung verwendet. Lebzeitige Zuwendungen ab einem Betrag von 500,00 € erhöhen ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das Stiftungsvermögen und werden zu 20% für die Zwecke der Stiftung verwandt. Spenden sind in jeder Höhe möglich.
Bitte geben Sie im Verwendungszweck für die Zusendung der Zuwendungsbestätigung(en) Ihren Namen und Ihre vollständige Anschrift an.
Zuwendung zu Lebzeiten zur Erhöhung des dauerhaft zu erhaltenden Stiftungsvermögens (Grundstock)
Ihre Zuwendung ab 500,00 € erhöht ohne eine anderweitige Festlegung zu 80% das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen. Aus den Erträgen der Vermögensanlage des Grundstockvermögens werden die Stiftungszwecke dauerhaft verfolgt. Der oben beschriebene Sonderausgabenabzug für Spenden steht Ihnen auch bei Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen offen. Zusätzlich können Sie als Stifterin/Stifter weitere Beträge in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehegatten/Lebenspartnern bis zu 2 Mio. Euro) im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Zuwendungen in das dauerhaft zu erhaltende Stiftungsvermögen geltend machen. Dieser Betrag kann auf Antrag steuerlich auf bis zu 10 Jahren verteilt werden. Kapitalgesellschaften können den erhöhten Abzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen.
Letztwillige Verfügung
Sie können Ihre Zuwendung an die „Stiftung Unser Kitzingen“ in der Stiftergemeinschaft der Sparkasse Mainfranken Würzburg in einer letztwilligen Verfügung (Testament/Erbvertrag) festlegen. Hierfür wird empfohlen, einen juristischen Berater hinzuzuziehen. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit. Vertrag zugunsten Dritter oder Bezugsberechtigter
Wenn Sie die Stiftung außerhalb einer letztwilligen Verfügung mit einer Zuwendung von Todes wegen unterstützen möchten, können Sie dies über einen sog. „Vertrag zu Gunsten Dritter“ für ein bestimmtes Konto oder Depot sowie über das Bezugsrecht eines Lebens- oder Rentenversicherungsvertrages tun ohne das Testament oder den Erbvertrag ändern zu müssen. Hierfür wenden Sie sich bitte an den Stiftungsberater/die Stiftungsberaterin der Sparkasse. Die Zuwendung an die Stiftung ist vollständig von der Erbschaftsteuer befreit.
Zuwendung durch Erben
Die Einbringung der Vermögensgegenstände innerhalb von 24 Monaten nach dem Todesfall kann unter bestimmten Voraussetzungen zum rückwirkenden Erlöschen der angefallenen Erbschaftsteuer führen.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit Testament/Erbvertrag/Vertrag zugunsten Dritter oder Zuwendung durch Erben wenden Sie sich bitte direkt an die Stiftungsberater/Stiftungsberaterin der Sparkasse.