Eine Sprengelbefreiung kann gem. Art. 43 BayEUG in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung über das Verfahren bei der Genehmigung von Gastschulverhältnissen (GastschulV) nur aus zwingenden persönlichen Gründen des Antragstellers genehmigt werden.
Gastschulangelegenheiten
Zwingende persönliche Gründe
Als zwingende persönliche Gründe gelten:
- Das Kind ist während des laufenden Schuljahres umgezogen, soll aber in seiner gewohnten Klassengemeinschaft bleiben.
- Das Kind wird während des laufenden Schuljahres umziehen, soll aber bereits ab Beginn des Schuljahres die künftige Sprengelschule besuchen.
- Sie sind als Elternpaar/Alleinerziehende(r) berufstätig und es ist deshalb nicht möglich, das Kind außerhalb der Unterrichtszeit eigenständig zu betreuen. Das Kind soll daher im Gastschulsprengel betreut werden.
- Das Kind soll im Gastschulsprengel einen Hort besuchen, da keine Kapazität im Hort der zuständigen Sprengelschule vorhanden ist.
Keine zwingenden persönliche Gründe
Folgende Kriterien gelten nicht als zwingende persönliche Gründe:
- Das Kind hat in der Vergangenheit einen Kindergarten besucht, der im Bereich der Gastschule liegt.
- Freunde des Kindes besuchen die Gastschule.
- Ein längerer Schulweg (wenn nicht besondere, nachgewiesene Umstände vorliegen).
- Schulwegbegleitung (vorausgesetzt es liegen keine nachgewiesenen besonderen Umstände vor).
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