In Bayern gilt für alle Kinder und Jugendlichen die allgemeine Schulpflicht. Sie beginnt im 6. Lebensjahr und dauert zwölf Jahre. Davon entfallen neun Jahre auf die Vollzeitschulpflicht, also den Besuch einer Grund- und weiterführenden Schule. Anschließend folgt die dreijährige Berufsschulpflicht, die entweder in einer dualen Ausbildung oder in einer Berufsschule erfüllt wird. Auch Jugendliche ohne Ausbildungsplatz müssen eine berufsvorbereitende Schule besuchen. Ziel der Schulpflicht ist es, allen jungen Menschen eine grundlegende Bildung und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.
Schulpflicht & Anmeldung
Schulpflicht
Mit Beginn des Schuljahres werden gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) alle Kinder schulpflichtig,
- die bis zum 30. Juni sechs Jahre alt werden,
- die im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September sechs Jahre alt werden und deren Erziehungsberechtigte den Beginn der Schulpflicht nicht auf das kommende Schuljahr verschieben,
- deren Erziehungsberechtigte bereits einmal den Beginn der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG verschoben haben oder
- die bereits einmal nach Art. 37 Abs. 2 oder Abs. 4 BayEUG von der Aufnahme in die Grundschule zurückgestellt wurden.
Kinder, die in ihrer beobachtbaren Entwicklung so weit sind, dass sie voraussichtlich mit Erfolg am Unterricht teilnehmen können, obwohl sie bis zum Stichtag 30. September das notwendige Alter noch nicht erreicht haben, können auf Antrag gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayEUG vorzeitig eingeschult werden.
Kinder müssen an der öffentlichen Grundschule, in deren Schulsprengel sie wohnen, oder an einer staatlich genehmigten privaten Grundschule angemeldet werden. Das gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses beantragen wollen.
Anmeldung
Zur Schulanmeldung sollen die Erziehungsberechtigten persönlich mit dem Kind erscheinen. Wenn diese verhindert sind, muss ein Vertreter das Kind zur Schulanmeldung begleiten. Gibt es mehrere Erziehungsberechtigte, so muss die Anmeldung im gegenseitigen Einverständnis erfolgen. In der Regel genügt hierfür die Unterschrift auf dem Anmeldeblatt.
Die erforderlichen Anmeldeunterlagen werden an die Eltern über die jeweiligen Kitzinger Kindergärten vorab ausgeteilt. Diese Unterlagen müssen Sie zur Anmeldung mitbringen:
- Geburtsurkunde oder Familienstammbuch
- Nachweis der Staatsangehörigkeit des Kindes
- Gesundheitszeugnis des Gesundheitsamtes
- Sorgerechtsbeschluss (bei Alleinerziehenden)
Erziehungsberechtigte, welche die ihnen obliegende Anmeldung eines Schulpflichtigen ohne berechtigten Grund, vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen, können laut Art. 119 Abs. 1 Nr. 1 BayEUG mit Geldbuße belegt werden.


