Wahlen

Der Stadtrat und der Oberbürgermeister werden für sechs Jahre gewählt. Informationen zu kommenden und vergangenen Wahlen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Statistik. Auf dieser Seite veröffentlichen wir alle Bekanntmachungen und informieren über die nächste Wahl in der Großen Kreisstadt Kitzingen.

Alle Bekanntmachungen zur Landrats- und Kreistagswahl 2026 finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Kitzingen.

Briefwahlunterlagen online beantragen

Aktuelle Bekanntmachungen

Wahlbekanntmachung für die Wahl des Stadtrats, Oberbürgermeisters, Kreistags und Landrats am Sonntag, 8. März 2026

1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.

2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Gemeinde ist in 18 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.

2.1.2 Die Gemeinde hat keine Sonderstimmbezirke eingerichtet.

2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a) bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
b) bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein
zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.

2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.

2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.

2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Oberbürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.

2.2 Durch Briefwahl:
2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Großen Kreisstadt Kitzingen beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
a) Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr im Rathaus, Kaiserstraße 13/15 und dem Bauamt, Schulhof 2, 97318 Kitzingen zusammen.

4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.1) Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.

4.1 Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:
4.1.1 Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden
Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.
Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und
Bewerbern gekennzeichnet.
Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerber bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.
Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.

4.1.2 Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.
Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das sind so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
a) Wenn der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag enthält, können die Stimmberechtigten die auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der Bewerberinnen und Bewerber in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnen. Sie können vorgedruckte Bewerberinnen und Bewerber streichen; in diesem Fall sind die übrigen Bewerberinnen und Bewerber dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen.
b) Wenn der Stimmzettel keinen Wahlvorschlag enthält, vergeben die Stimmberechtigten ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich eintragen.
Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.

4.2 Wahl der ersten Bürgermeisterin und des ersten Bürgermeisters sowie der Landrätin und des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.

4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.

5. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

27.01.2026
STADT KITZINGEN

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Bekanntmachung über das Zusammentreten des Beschwerdeausschusses

Nach Art. 8 GLKrWG, § 11 GLKrWO hat die Regierung von Unterfranken für die am 08.März 2026 stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen einen Beschwerdeausschuss gebildet.

Der Beschwerdeausschuss entscheidet auf Antrag eines betroffenen Wahlvorschlagsträgers über dessen Einwendungen bezüglich der Gültigkeit des Wahlvorschlags für die Gemeinderats-, Kreistags-, Bürgermeister- oder Landratswahl, sofern der Wahlausschuss diesen Einwendungen nicht abgeholfen hat oder ein Beschluss, der die Gültigkeit eines Wahlvorschlags festgestellt hat, von Amts wegen geändert wird (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GLKrWG9:

Der Wahlvorschlagsträger hat den Antrag bis spätestens Donnerstag, den 29. Januar 2026, 18:00 Uhr, schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen (Art. 32 Abs.4 Satz 2 GLKrWG). Anträge auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses sind vom Wahlleiter mit den für die Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss erforderliche Unterlagen und einer eigenen Stellungnahme unverzüglich durch Boten dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses zu übermitteln (§48 Abs. 2 GLKrWo).

Für eine eventuell notwendig werdende Sitzung wird der Beschwerdeausschuss am

Montag, den 02. Februar 2026, 15:30 Uhr

bei der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9. 97070 Würzburg im Sitzungssaal A zusammentreffen.

Die Sitzung ist öffentlich.

 

 

Kitzingen, 22.01.2026

Stadt Kitzingen

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Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl des Stadtrats, Oberbürgermeisters, Kreistags und des Landrats am 8. März 2026

Das Wählerverzeichnis für die oben bezeichnete Wahl der Großen Kreisstadt Kitzingen wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 während der Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes im Wahlamt, Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Die Öffnungszeiten sind wie folgt.: Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr, Montag und Dienstag von 13.00 bis 16.00 Uhr, sowie Donnerstag von 13.00 bis 18.00 Uhr. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

 Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

2.         Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3.         Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.

4.         Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.

5.         Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben

5.1       bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,

5.2       bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,

5.3       durch Briefwahl.

6.         Einen Wahlschein erhält auf Antrag

6.1       eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag,06.03.2026, 15.00Uhr im Rathaus, Wahlamt, Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

6.2       eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs.6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn.1 und 3) versäumt hat,

b)  ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,

c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.

Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr.6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.

7.         Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.

8.         Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

a)  je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,

b)  einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,

c)  einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,

d)  ein Merkblatt für die Briefwahl.

Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

9.         Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.

10.       Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

11.       Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

21.01.2026
STADT KITZINGEN

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Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 08.03.2026

Der Gemeindewahlausschuss hat für die Wahl des Oberbürgermeisters folgende Wahlvorschläge zugelassen:

Ordnungs-zahl

Name des Wahlvorschlagträgers
(Kennwort)

Bewerber

(Familienname, Vorname, evtl: Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil)

Jahr der

Geburt

01

Christlich-Soziale Union in Bayern

Güntner Stefan, Oberbürgermeister, Kreisrat, Repperndorf

1981

04

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Sanzenbacher Klaus, Dipl.-Agraringenieur, Stadt- und Kreisrat, Sickershausen

1961

06

Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V.

Dr. Tiz Enis, Dr. jur., Jurist

1994

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

21.01.2026
STADT KITZINGEN

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Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats am 8. März 2026

Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Stadtrats folgende Wahlvorschläge zugelassen:

Ordnungszahl

Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort)

01

Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) 

03

Alternative für Deutschland (AfD) 

04

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) 

05

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) 

06

Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V. (FW-FBW) 

07

Pro Kitzingen (ProKT) 

08

Unabhängige soziale Wählergruppe (UsW) 

09

Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) 

10

Die Linke (Die Linke) 

 

Die Angaben zu den sich bewerbenden Personen der einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der nachfolgend
abgedruckten Anlage.

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

21.01.2026
STADT KITZINGEN

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Anlage zur Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats am 8. März 2026

Für die Wahl des Stadtrates wurden bei

Wahlvorschlag Nr. 1 Kennwort Christlich-Soziale Union in Bayern

folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr.

Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil

Jahr der

Geburt

101

Güntner Stefan, Oberbürgermeister, Kreisrat, Repperndorf

1981

102

Rothenberger Nicole, Dipl.Ing., selbst. Unternehmerin

1980

103

Dr. Küntzer Stephan, Dr., Kinderarzt, Stadtrat

1972

104

Stemplowski Sabrina, selbst. Unternehmerin, Stadträtin

1986

105

Meier Michael, Akademieleiter

1989

106

Grötsch Nina, Redakteurin, Stadträtin, Sickershausen

1982

107

Rank Thomas, selbst. Unternehmer

1966

108

Pfeuffer Frank, Unternehmer

1970

109

Tarasovs-Meng Alwina, Köchin

1982

110

Podschun Horst, Fachinformatiker, Hohenfeld

1968

111

Lieb Carsten, Dipl.Wirt.Ing., Ingenieur

1986

112

Rothenberger Uwe, Dipl.Ing., Dipl.Ing. Holzbau

1964

113

Hartmann Uwe, Rentner, Stadtrat, Kreisrat

1963

114

Leonhardt Christina, Liegenschaftsmitarbeiterin

1978

115

Denninger Marco, Leiter org. Brandschutz

1997

116

Zehnder Thomas, Bankfachwirt

1965

117

Schardt Katharina, Informatikkauffrau

1981

118

Landsiedel Antje, Leitung Finanzen

1975

119

Ziegler Elisabeth, Marketingleiterin

1961

120

Starkmann Nicole, Fahrlehrerin

1979

121

Kuhn Martin, Polizeihauptkommisar

1981

122

Dr. Meier Armin, Dr., Zahnarzt

1964

123

Heigl Stefanie, Bilanzbuchhalterin, Sickershausen

1995

124

Straßberger Burkhard, Elektroinstallateur

1964

125

Ringel Dagmar, Leiterin Kommunikation

1966

126

Röser Alexander, selbst. Unternehmer

1974

127

Reichhard Michael, Handwerksmeister Kfz, Sickershausen

1971

128

Dr. Nagl Daniel, Dr., Wiss. Referent

1988

129

Schwarz Bianca, selbst. Unternehmerin

1973

130

Blaufelder Martin, Kantor

1979

 

Wahlvorschlag Nr. 3 Kennwort Alternative für Deutschland   

folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr.

Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil

Jahr der

Geburt

301

Dr. Sturn Bernhard, Dr. med., Arzt, Bezirksrat

1953

302

Röder Stefan, PV-Monteur

1983

303

Matrosov Nikolaj, Industriemechaniker

1982

304

Salzer Michael, Koch

1988

305

Meier Armin, Thekenkraft

1965

306

Eberlein Lothar, Arbeiter

1969

307

Reisberg Manfred, Dipl.Ing. (FH), Dipl.Ing (FH), Repperndorf

1951

308

Strobel-Langenhan Daniela, Hausfrau

1965

309

Baier Horst, Installationsmeister

1950

310

Kirstein Marion, Lehrerin

1947

311

Reisberg Gerda, Rentnerin, Repperndorf

1958

 

Wahlvorschlag Nr. 4 Kennwort BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN   

folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr.

Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil

Jahr der

Geburt

401

Reck Jutta, Spezialistin Logistikprozesse

1964

402

Sanzenbacher Klaus, Dipl.-Agraringenieur, Stadtrat, Kreisrat, Sickershausen

1961

403

Trapp Eva, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit

1967

404

Zink Michael, Küchenmeister

1971

405

Schumacher Stefanie, Krankenschwester

1971

406

Burbach Andreas, Logistik- und Qualitätsmanager

1991

407

Büttner Christa, Kaufmännische Angestellte i.R., Stadträtin, Kreisrätin, Sickershausen

1953

408

Izddin Abdulaziz, Techniker

1984

409

Sauer Katharina, M.A., Historikerin, Hohenfeld

1988

410

Kirsch Katharina, Pressesprecherin

1977

411

Dr. Schuh Martina, Dr., Innovationscoach

1965

412

Galuschka Jarosław, Projektleiter Kampfmittelbergung

1978

413

Sanzenbacher Ute, Dipl.Verw..W. (FH), Diplomverwaltungswirtin (FH), Sickershausen

1962

414

Schumacher Moritz, Auszubildender zum Erzieher

2007

415

Izddin Muna, Medizinische Fachangestellte

1987

416

Steinruck Thomas, selbstständiger Hochbauplaner

1957

417

Charlet Katrin, Sozialpädagogin

1968

418

Dr. Schmidt Thorsten, Dr., Informatiker

1975

419

Albert Martha, Verwaltungsangestellte i.R., Hoheim

1955

420

Gutschera Artie, Leiter Konzernrevision i.R.

1956

421

Trunk Theresia, Lehrerin

1982

422

Krüger Markus, Psychotherapeut

1971

423

Schneider-Schmidt Kirsten, Biologin

1977

424

Trapp Viktor, Business Development Manager

1968

425

Krüger-Schrauth Sylvia, Physiotherapeutin

1973

426

Hauck Corinna, Lehrerin

1977

427

Kirsch Simone, Beraterin Digitale Transformation

1981

428

Schlüter Hermann, Personalleiter i.R.

1960

429

Straka Alexandra, Krankenschwester i.R.

1955

430

Korte Holger, Produktmanager

1965

 

Wahlvorschlag Nr. 5 Kennwort Sozialdemokratische Partei Deutschlands   

folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr.

Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil

Jahr der

Geburt

501

Paul Manfred, Rentner, Stadtrat, Kreisrat

1958

502

Dr. Endres-Paul Brigitte, Dr. med., selbst. Chirurgin, Stadträtin

1960

503

Most Thomas, selbst. IT-Unternehmer

1970

504

Sait-Keleş Sirin, Lehrerin f. Grundschule und Gymnasium

1992

505

Weichselfelder Andrew, Bachelor, Filmeditor, Hohenfeld

1994

506

Dantz Helena, Schülerin

2007

507

Weichselfelder Christian, Bachelor of Science, Softwareentwickler, Hohenfeld

1992

508

Schmidt Regina, Teamassistentin, Hoheim

1965

509

Schwarzer Gerhard, Dipl.Ing., Bauingenieur

1979

510

Greif Marianne, Assistentin Museum

1963

511

Mohammadi Javed, Kfz-Technikermeister

1998

512

Dunagan Christina, Steuerfachwirtin

1973

513

Dr. Dantz Dirk, Dr. chem., Leitender Angestellter

1968

514

Sobeck Michael, Angestellter

1970

515

Schwab Benno, stellv. Pressesprecher

2000

516

Ziegler Klaus, Rentner

1959

517

Möhrlein Gerald, Schulleiter

1969

518

Hagen Uwe, Krankenpfleger

1973

519

Saygili Haci, Qualitätsmanager

1963

520

Greif Ewald, Rentner

1944

 

Wahlvorschlag Nr. 6 Kennwort Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V.   

folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr.

Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil

Jahr der

Geburt

601

Dr. Tiz Enis, Dr.jur., Jurist

1994

602

Dr. Pfeiffle Uwe, Dr.rer.pol., Vorstand Krankenhaus, Stadtrat

1964

603

Volk Tobias, Bestattermeister, Stadtrat

1990

604

Hermann Dietrich, Dipl.Ing.Agrar, Winzer, Stadtrat, Repperndorf

1966

605

Jensen Carmen, Friseurin

1973

606

Kraus Mark-Johannes, Projekt- und Immobilienentwickler, Repperndorf

1984

607

Müller Christian, Dipl.Ing., Key Account Manager, Dipl. Wirtschaftsingenieur

1985

608

Neubert Marion, Bürokauffrau

1985

609

Hartmann Moritz, Schüler, Repperndorf

2007

610

Warschecha Sebastian, Niederlassungsleiter

1991

611

Höhn Oliver, Gastronom, Hohenfeld

1970

612

Schwab Martin, Techn. Verkaufsberater im Außendienst, Maschinenbauschlosser

1969

613

Hofmann Ralph, Elektromeister, Repperndorf

1968

614

Braun Tamara, Projektkoordinatorin

1991

615

Theodorou Anthony, Geschäftsführer

1986

616

Dr. Poch Bertram, Dr.med., Chirurg

1958

617

Hildebrand Florian, Elektromeister, Repperndorf

1992

618

Kiliç Fahri, Fachlehrer Religion

1969

619

Sattes Daniel, examinierter Krankenpfleger, Hohenfeld

1983

620

Scheller Anna-Lena, Bestatterin

1993

621

Zielonka Gernot, Medienmanager

1952

622

Bachmann Domenic, Student

2000

623

Furchner Oliver, Kfz-Meister, Hoheim

1996

624

Volk Otto, Bestatter

1962

625

Dennerlein Thorsten, Fachkraft für Lagerlogistik, Hohenfeld

1990

626

Schweser Stefan, Transportmanager

1968

627

Haag Susanne, Bürokauffrau, Repperndorf

1960

628

Heyne Lutz, leitender Anästhesiepfleger

1966

629

Kohles Karin, Arztsekretärin i.R., Hoheim

1952

630

Spiegel Volker, Dipl.Verw..W. (FH), Beamter

1973

 

Wahlvorschlag Nr. 7 Kennwort Pro Kitzingen   

folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr.

Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil

Jahr der

Geburt

701

Vierrether Walter, Rentner, Stadtrat, Referent für Kultur und Tourismus

1951

702

Wittmann Dirk, Geschäftsführer, Stadtrat

1976

703

Engel Theresa, Geschäftsführerin

1984

704

Faltermeier Rouven, Geschäftsführer

1980

705

Baumanns Tina, Angestellte

1990

706

Gold Oliver, Dipl.Ing., Diplomingenieur, Geschäftsführer

1963

707

Rammig Heinz, Rentner

1961

708

Rüttiger Manuel, selbst. Unternehmer

1987

709

Belzner Friedrich, Rentner, Sickershausen

1959

710

Kirchgeorg Stephanie, Dipl.Ing. Chemie, selbst. Chemikerin

1978

711

Schäfer Alexandra, Medizinprodukt-Beraterin

1971

712

Nitsch Jörg, Datenverarbeitungskaufmann, Sickershausen

1964

713

Geiger Frank, Metzger

1978

714

Yodyingyong Chin, Friseur

1977

715

Thiergärtner Achim, examinierter Altenpfleger

1970

716

Zimmermann Paul, Rentner, Repperndorf

1960

717

Schmidt Maximilian, Jurist, Beamter

1991

718

Schleicher Manfred, Bankangestellter

1964

719

Haensch Heinz, Rentner

1947

720

Martino Vincenzo, Gastronom

1975

 

Wahlvorschlag Nr. 8 Kennwort Unabhängige soziale Wählergruppe   

folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr.

Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil

Jahr der

Geburt

801

Müller Siegfried, Rentner, Alt-Oberbürgermeister, Stadtrat, Kreisrat

1955

802

May Werner, Rentner, Stadtrat

1962

803

Rumpel Mathias, Finanz- und Versicherungsmakler, Bankkaufmann

1969

804

Müller Manuel, Gas- und Wasserinstallateur

1979

805

Gimperlein Thorsten, Gießereimeister

1983

806

May Birte, Sachbearbeiterin

1992

807

Machwart Julian, Dipl.Ing. (FH), Umweltingenieur

1993

808

Dominski Phil, Selbst. Dachdeckermeister

1990

809

Grau Stefan, Fahrlehrer

1969

810

Neuerer Georg, Pensionär, Hoheim

1952

811

Dragon Miroslaw, Versicherungsvermittler

1961

812

Aksu Özkan, Messtechniker

1982

813

Lenhart Friedrich, Rentner, Hohenfeld

1954

814

Jeschke Karl, Pensionär, Hohenfeld

1954

815

Dorsch Jürgen, Hausmeister, Hohenfeld

1966

 

Wahlvorschlag Nr. 9 Kennwort Ökologisch-Demokratische Partei   

folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr.

Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil

Jahr der

Geburt

901

Günzel Martin, Kaufmann, Stadtrat

1964

902

Jakubczyk Erich, Rentner

1955

903

Katzenberger Marion, Rezeptionistin

1980

904

Günzel Bernhard, Dipl.Ing.Gartenbau, Gartenbauingenieur

1961

905

Hahn Nina, Erzieherin, Hoheim

1983

906

Stinzing Katja, Mathematikerin, Sickershausen

1968

907

Schade Gottfried, B.A. Socialwork, Sozialarbeiter

1981

908

Schirm-Cankaya Christine, Pädagogin

1964

909

Schmidt Margarita, Assistenz der Geschäftsführung

1991

910

Naumann Lena, Arbeitsvermittlerin

1992

911

Broller Harald, Beamter, Repperndorf

1963

912

Menger Heiko, Sonderpädagoge

1976

913

Paulus-Hildner Silvia, Hotelfachfrau

1965

914

Goller Laura, Kauffrau

1992

915

Krutsche Kathrin, Sozialpädagogin

1984

916

Tröge Martin, Dipl.Ing. (FH), Softwareingenieur

1970

917

Mohammadi Motlagh Fatemeh, Handelskauffrau

1962

918

Hildner Manuel, Schreiner

1990

919

Gekeler-Hölscher Sonja, Dipl. Psychologin, christl. Psychologin

1966

920

Krehbiel Bettina, Zahnmedizinische Fachangestellte

1974

921

Feller Johannes, Busfahrer

1965

922

Herrmann Doris, Kauffrau

1966

923

Wagner Christina, Sonderpädagogin

1986

924

Lindörfer Christiane, Dipl. Rechtspflegerin (FH), Rechtspflegerin

1962

925

Pauluhn Lukas, MSc. BWL, Tischler

1990

926

Günzel Birgit, Steuerfachangestellte

1976

927

Krehbiel Rüdiger, Sänger

1970

928

Hildner Michael, Küchenmeister

1963

929

Abendroth Thomas, Dipl.-Soz.päd (FH), Sozialpädagoge

1960

930

Ziegler Bernhard, Kommunikationsdesigner

1959

 

Wahlvorschlag Nr. 10 Kennwort Die Linke   

folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:

Lfd. Nr.

Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil

Jahr der

Geburt

1001

Schmidt Sabine, Lagerarbeiterin

1965

1002

Lopin Dominik, Wirtschaftsinformatiker

1984

1003

Grünbauer Kai, Rettungssanitäter

1993

1004

Interrante Kevin, Hilfsarbeiter

1992

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Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Landrätin oder des Landrats am 08.03.2026

Der Kreiswahlausschuss hat für die Wahl der Landrätin oder des Landrates folgende Wahlvorschläge zugelassen:

Ordnungs-zahl

Name des Wahlvorschlagträgers
(Kennwort)

Bewerber

(Familienname, Vorname, evtl: Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil)

Jahr der

Geburt

01

Christlich-Soziale Union in Bayern

Dr. phil. Klos, Reinhard, Studiendirektor i. K., Schwarzach a. Main, Münsterschwarzach

1974

02

FREIE WÄHLER/FREIE WÄHLER Kreisverband Kitzingen

Bischof, Tamara, Landrätin, Bezirksrätin, Dettelbach

1963

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

21.01.2026
LANDRATSAMT KITZINGEN

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Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages am 8. März 2026

Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Stadtrats folgende Wahlvorschläge zugelassen:

Ordnungszahl

Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort)

01

Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) 

02

FREIE WÄHLER/FREIE WÄHLER-Kreisverband Kitzingen (FREIE WÄHLER/FW-Kreisverband Kitzingen

03

Alternative für Deutschland (AfD)

04

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

05

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)  

06

Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V. (FW-FBW) 

07

Freie Demokratische Partei (FDP)

08

Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) 

09 Die Linke (Die Linke)
10 Junge Union (JU)

 

Die Angaben zu den sich bewerbenden Personen der einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der nachfolgend
abgedruckten Anlage.

 

Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.

21.01.2026
LANDRATSAMT KITZINGEN

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Anlage Zugelassene Wahlvorschläge als PDF herunterladen

Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026

Für die Wahl des ersten Bürgermeisters wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 08.01.2026 (59. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, eingereicht:

voraussichtliche

Ordnungszahl

Name des Wahlvorschlagträgers
(Kennwort)

Bewerberin oder Bewerber

(Familienname, Vorname, evtl.: Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand,  kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil, evtl.: Geburtsjahr)

01

Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU)

Güntner Stefan, Oberbürgermeister, Kreisrat, 1981, Kitzingen, Repperndorf, 1981

04

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

Sanzenbacher Klaus, Dipl.-Agraringenieur, Stadt- und Kreisrat, 1961, Kitzingen, Sickershausen, 1961

06

Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V. (FW-FBW)

Dr. Tiz Enis, Dr. jur., Jurist, 1994, Kitzingen, 1994

 

STADT KITZINGEN

09.01.2026

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Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats am 08.03.2026

Für die Wahl des Gemeinderats wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 08.01.2026 (59. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, eingereicht:

voraussichtliche

Ordnungszahl

Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort)

01

Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU)

03

Alternative für Deutschland (AfD)

04

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

05

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)

06

Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V. (FW-FBW)

07

Pro Kitzingen (ProKT)

08

Unabhängige soziale Wählergruppe (UsW)

09

Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP)

10

Die Linke (Die Linke)

 

STADT KITZINGEN

09.01.2026

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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

für die Wahl des Stadtrats und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters in der Gemeinde Große Kreisstadt Kitzingen, Landkreis Kitzingen am 08.03.2026

  1. Durchzuführende Wahl
    Am Sonntag, dem 08.03.2026, findet die Wahl
    von 30 Stadtratsmitgliedern und
    der oder des berufsmäßigen Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeisters statt.
     
  2. Wahlvorschlagsträger
    Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.
     
  3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
    3.1 Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am
    Donnerstag, dem 08.01.2026 (59. Tag vor dem Wahltag), 18.00 Uhr,
    der Wahlleiterin zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden
    im Rathaus Kitizingen, Kaiserstraße 13/15, Einwohnermeldeamt übergeben werden.
    Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
    3.2 Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl
    a) des Stadtrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
    b) der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen
    statt.
    3.3 Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,findet die Wahl
    a) des Stadtrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
    b) der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen
    statt.
     
  4. Wählbarkeit zum Stadtratsmitglied
    4.1 Für das Amt eines Stadtratsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag
    a) Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
    b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    c) seit mindetens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhölt. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wählbar.
    4.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist
     
  5. Wählbarkeit zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister
    5.1 Für das Amt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag
    a) Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
    b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
    c) wenn sie sich für die Wahl zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.
    5.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.
     
  6. Aufstellungsversammlungen
    6.1 Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist. 
    Diese Aufstellungsversammlung ist 
    a) eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
    b) eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorste­hende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder
    c) eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
    Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren. 
    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahl­kreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt. 
    Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnah­meberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. 
    6.2 Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen. 
    6.3 Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in ei­ner gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger. 
    6.4 Bei Stadtratswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen. 
    6.5 Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl: 
    Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgem als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:
    6.5.1 Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen 
    aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. 
    6.5.2 Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber der Wahlleiterin schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
     
  7. Niederschriften über die Versammlung
    7.1 Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
    a) Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
    b) Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
    c) die Zahl der teilnehmenden Personen,
    d) bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
    e) der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
    f) das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
    g) die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
    h) auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.
    7.2 Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Ver­sammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen ha­ben. 
    7.3 Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben. 
    7.4 Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.
     
  8. Inhalt der Wahlvorschläge
    8.1 Bei Stadtratswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Stadtratsmit­glieder zu wählen sind. 
    In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 30 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewer­bende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend. 
    Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahl­kreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten. 
    8.2 Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvor­schläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei de­nen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. 
    Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahl­vorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort. 
    8.3 Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen. 
    8.4 Jeder Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende Person als beauftragte Person, die zweite als ihre Stellvertretung. Die beauftragte Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entge­genzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person. 
    8.5 Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Ge­schlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten. 
    8.6 Angegeben werden können
    a) Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb von 2 Jahren vor dem Wahltag geändert hat,
    b) kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin, eh­renamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Stadtratsmitglied, stellvertretende Landrätin, stellvertretender Landrat, Kreisrätin, Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin, stell­vertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
    Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen. 
    8.7 Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person der Wahlleiterin nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären. 
    Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. 
    8.8 Ein Wahlvorschlag zur Wahl einer berufsmäßigen Oberbürgermeisterin oder eines berufsmäßigen Oberbürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten. 
    Das Gleiche gilt für Ersatzleute. 
    8.9 Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Stadtrats oder der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Be­scheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen. 
    Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
     
  9. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
    Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 19.01.2026 ( 48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist un­zulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichnenden müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod eines Unterzeichnenden des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
     
  10. Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
    10.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgem müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 190 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Stadtrat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gülti­gen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse. 
    Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlags­träger in ihrer Gesamtheit im Stadrat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
    10.2 In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
    a) die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
    b) Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
    c) Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
    10.3 Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
    10.4 Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
    10.5 Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintra­gungsscheinen an kranke Personen oder Menschen mit körperlicher Behinderung werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.
     
  11. Zurücknahme von Wahlvorschlägen
    Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 08.01.2026 ( 59. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.

 

Kitzingen, 17.11.2025
STADT KITZINGEN

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Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten

für die Wahl des Stadtrats und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, des Kreistags und der Landrätin oder des Landrats

1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens
bis Montag, den 19.01.2025 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.

2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:
 

Nr. des Eintragungsraums Anschrift des Eintragungsraums Eintragungszeiten barrierefrei
ja/nein
1 Rathaus Kitzingen, Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen, Einwohnermeldeamt  Montag-Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr
Montag -Dienstag: 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Donnerstag: 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
Zusätzlich Donnerstag, 08.01.2026: 08.00 Uhr -12.00 Uhr 13.00 Uhr -20.00 Uhr Samstag, 10.01.2026: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
barrierefrei

3. Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Stadt oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.

4. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behin­derung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können unter Angabe von Familienname, Vorname und Wohnanschrift schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.

5. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürer ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorzeigen

 

Kitzingen, 17.11.2025

STADT KITZINGEN

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Sitzung des Stadtwahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge

zur Wahl des Stadtrats & der/des Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters am 8. März 2026

Die Sitzung des Stadtwahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl

des Stadtrates & der/die Oberbürgermeiterin/Oberbürgermeisters findet

am 20. Januar 2026, 10.30 Uhr

im Rathaus Kitzingen, Historischer Sitzungssaal, Kaiserstraße 13-15, 97318 Kitzingen, 

statt.

Die Sitzung ist öffentlich.

 

Kitzingen, 17.11.2025
STADT KITZINGEN

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