Wahlen
Der Stadtrat und der Oberbürgermeister werden für sechs Jahre gewählt. Informationen zu kommenden und vergangenen Wahlen finden Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Statistik. Auf dieser Seite veröffentlichen wir alle Bekanntmachungen und informieren über die nächste Wahl in der Großen Kreisstadt Kitzingen.
Alle Bekanntmachungen zur Landrats- und Kreistagswahl 2026 finden Sie auf der Seite des Landratsamtes Kitzingen.
Aktuelle Bekanntmachungen
Wahlbekanntmachung für die Wahl des Stadtrats, Oberbürgermeisters, Kreistags und Landrats am Sonntag, 8. März 2026
1. Die Abstimmung dauert von 8 Uhr bis 18 Uhr.
2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1 Im Abstimmungsraum:
2.1.1 Die Gemeinde ist in 18 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis spätestens 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abstimmen können. Sie enthalten einen Hinweis, ob der Abstimmungsraum barrierefrei ist.
2.1.2 Die Gemeinde hat keine Sonderstimmbezirke eingerichtet.
2.1.3 Stimmberechtigte können, wenn sie keinen Wahlschein besitzen, nur in dem Abstimmungsraum des Stimmbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
2.1.4 Wer einen Wahlschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
a) bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
b) bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein
zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen.
2.1.5 Die Abstimmenden haben ihre Wahlbenachrichtigung oder ihren Wahlschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen/Unionsbürger einen Identitätsausweis oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
2.1.6 Die Stimmzettel werden den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Sie müssen von den Stimmberechtigten allein in einer Wahlkabine des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
2.1.7 Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.1.8 Die Wahlbenachrichtigung ist bei Oberbürgermeister- und Landratswahlen aufzubewahren, da sie für eine etwaige Stichwahl benötigt wird.
2.2 Durch Briefwahl:
2.2.1 Wer durch Briefwahl wählen will, muss dies bei der Großen Kreisstadt Kitzingen beantragen und erhält dann folgende Unterlagen:
a) Einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen hellroten Wahlbriefumschlag für den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag mit der Anschrift der Behörde, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
2.2.2 Bei der Briefwahl sorgen die Stimmberechtigten dafür, dass der Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein am Wahltag bis zum Ablauf der Abstimmungszeit bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Behörde eingeht.
3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.30 Uhr im Rathaus, Kaiserstraße 13/15 und dem Bauamt, Schulhof 2, 97318 Kitzingen zusammen.
4. Grundsätze für die Kennzeichnung der Stimmzettel:
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Sie sind als Muster anschließend an diese Bekanntmachung abgedruckt.1) Gegebenenfalls aufgedruckte Strichcodes dienen ausschließlich der Erleichterung der Stimmenauszählung.
4.1 Wahl des Gemeinderats und des Kreistags:
4.1.1 Sofern die Stimmzettel mehrere Wahlvorschläge enthalten, gelten die Grundsätze der Verhältniswahl.
Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Es können nur die auf den amtlichen Stimmzetteln vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden
Die Stimmberechtigten können einen Wahlvorschlag unverändert annehmen, indem sie in der Kopfleiste den Kreis vor dem Kennwort des Wahlvorschlags kennzeichnen.
Sollen einzelne Bewerberinnen und Bewerber Stimmen erhalten, wird das Viereck vor den Bewerberinnen und
Bewerbern gekennzeichnet.
Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerber bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
Die Namen vorgedruckter Bewerberinnen und Bewerber können gestrichen werden. Die übrigen Bewerberinnen und Bewerber sind dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde.
Die Stimmberechtigten können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben.
4.1.2 Sofern die Stimmzettel keinen oder nur einen Wahlvorschlag enthalten, gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.
Aus den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ergibt sich, wie viele Stimmen die Stimmberechtigten haben. Das sind so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder oder Kreisrätinnen und Kreisräte zu wählen sind. Die Stimmberechtigten können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern bis zu drei Stimmen geben, wobei auch mehrfach aufgeführte Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr als drei Stimmen erhalten dürfen.
a) Wenn der Stimmzettel nur einen Wahlvorschlag enthält, können die Stimmberechtigten die auf dem Stimmzettel vorgedruckten Bewerberinnen und Bewerber dadurch wählen, dass sie den Wahlvorschlag oder den Namen der Bewerberinnen und Bewerber in eindeutig bezeichnender Weise kennzeichnen. Sie können vorgedruckte Bewerberinnen und Bewerber streichen; in diesem Fall sind die übrigen Bewerberinnen und Bewerber dann gewählt, wenn der Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet wurde. Die Stimmberechtigten können Stimmen an andere wählbare Personen vergeben, indem sie diese in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich hinzufügen.
b) Wenn der Stimmzettel keinen Wahlvorschlag enthält, vergeben die Stimmberechtigten ihre Stimmen dadurch, dass sie wählbare Personen in eindeutig bezeichnender Weise auf dem Stimmzettel handschriftlich eintragen.
Gewählt sind die Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahlen.
4.2 Wahl der ersten Bürgermeisterin und des ersten Bürgermeisters sowie der Landrätin und des Landrats:
Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzetteln ist erläutert, wie die Stimmzettel zu kennzeichnen sind.
4.3 Die gekennzeichneten Stimmzettel sind mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes). Eine wahlberechtigte Person, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
27.01.2026
STADT KITZINGEN
Bekanntmachung über das Zusammentreten des Beschwerdeausschusses
Nach Art. 8 GLKrWG, § 11 GLKrWO hat die Regierung von Unterfranken für die am 08.März 2026 stattfindende Gemeinde- und Landkreiswahlen einen Beschwerdeausschuss gebildet.
Der Beschwerdeausschuss entscheidet auf Antrag eines betroffenen Wahlvorschlagsträgers über dessen Einwendungen bezüglich der Gültigkeit des Wahlvorschlags für die Gemeinderats-, Kreistags-, Bürgermeister- oder Landratswahl, sofern der Wahlausschuss diesen Einwendungen nicht abgeholfen hat oder ein Beschluss, der die Gültigkeit eines Wahlvorschlags festgestellt hat, von Amts wegen geändert wird (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GLKrWG9:
Der Wahlvorschlagsträger hat den Antrag bis spätestens Donnerstag, den 29. Januar 2026, 18:00 Uhr, schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen (Art. 32 Abs.4 Satz 2 GLKrWG). Anträge auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses sind vom Wahlleiter mit den für die Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss erforderliche Unterlagen und einer eigenen Stellungnahme unverzüglich durch Boten dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses zu übermitteln (§48 Abs. 2 GLKrWo).
Für eine eventuell notwendig werdende Sitzung wird der Beschwerdeausschuss am
Montag, den 02. Februar 2026, 15:30 Uhr
bei der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9. 97070 Würzburg im Sitzungssaal A zusammentreffen.
Die Sitzung ist öffentlich.
Kitzingen, 22.01.2026
Stadt Kitzingen
Bekanntmachung über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl des Stadtrats, Oberbürgermeisters, Kreistags und des Landrats am 8. März 2026
Das Wählerverzeichnis für die oben bezeichnete Wahl der Großen Kreisstadt Kitzingen wird in der Zeit vom 16.02.2026 bis 20.02.2026 während der Öffnungszeiten des Einwohnermeldeamtes im Wahlamt, Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Die Öffnungszeiten sind wie folgt.: Montag bis Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr, Montag und Dienstag von 13.00 bis 16.00 Uhr, sowie Donnerstag von 13.00 bis 18.00 Uhr. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis einlegen, andernfalls besteht die Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.
4. Wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dem die Eintragung in das Wählerverzeichnis besteht.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann das Stimmrecht ausüben
5.1 bei Gemeindewahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat,
5.2 bei Landkreiswahlen durch Stimmabgabe in jedem Abstimmungsraum innerhalb des Landkreises; gilt der Wahlschein zugleich für Gemeindewahlen, kann die Stimmabgabe hierfür nur in dieser Gemeinde erfolgen,
5.3 durch Briefwahl.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.
Der Wahlschein kann bis zum Freitag,06.03.2026, 15.00Uhr im Rathaus, Wahlamt, Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs.6 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach Art. 12 Abs. 3 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (vgl. Nrn.1 und 3) versäumt hat,
b) ihr Wahlrecht erst nach Ablauf der unter a) genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist,
c) ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurde.
Diese Wahlberechtigten können bei der in Nr.6.1 bezeichneten Stelle den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) stellen.
7. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Wahlschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der wahlberechtigten Person entspricht.
8. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
a) je einen Stimmzettel für jede oben bezeichnete Wahl,
b) einen Stimmzettelumschlag für alle Stimmzettel,
c) einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist,
d) ein Merkblatt für die Briefwahl.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
9. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor dem Empfang der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss bei Abholung der Unterlagen das 16. Lebensjahr vollendet haben; auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Kann eine wahlberechtigte Person infolge einer Behinderung weder die Unterlagen selbst abholen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass sie entsprechend dem Willen der wahlberechtigten Person handelt.
10. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
11. Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und der verschlossene Stimmzettelumschlag (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.
Nähere Hinweise darüber, wie die Briefwahl auszuüben ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.
21.01.2026
STADT KITZINGEN
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Oberbürgermeisters am 08.03.2026
Der Gemeindewahlausschuss hat für die Wahl des Oberbürgermeisters folgende Wahlvorschläge zugelassen:
Ordnungs-zahl | Name des Wahlvorschlagträgers | Bewerber (Familienname, Vorname, evtl: Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) | Jahr der Geburt |
01 | Christlich-Soziale Union in Bayern | Güntner Stefan, Oberbürgermeister, Kreisrat, Repperndorf | 1981 |
04 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | Sanzenbacher Klaus, Dipl.-Agraringenieur, Stadt- und Kreisrat, Sickershausen | 1961 |
06 | Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V. | Dr. Tiz Enis, Dr. jur., Jurist | 1994 |
Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.
21.01.2026
STADT KITZINGEN
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats am 8. März 2026
Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Stadtrats folgende Wahlvorschläge zugelassen:
Ordnungszahl | Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) |
01 | Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) |
03 | Alternative für Deutschland (AfD) |
04 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
05 | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
06 | Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V. (FW-FBW) |
07 | Pro Kitzingen (ProKT) |
08 | Unabhängige soziale Wählergruppe (UsW) |
09 | Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) |
10 | Die Linke (Die Linke) |
Die Angaben zu den sich bewerbenden Personen der einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der nachfolgend
abgedruckten Anlage.
Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.
21.01.2026
STADT KITZINGEN
Anlage zur Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrats am 8. März 2026
Für die Wahl des Stadtrates wurden bei
Wahlvorschlag Nr. 1 Kennwort Christlich-Soziale Union in Bayern
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
101 | Güntner Stefan, Oberbürgermeister, Kreisrat, Repperndorf | 1981 |
102 | Rothenberger Nicole, Dipl.Ing., selbst. Unternehmerin | 1980 |
103 | Dr. Küntzer Stephan, Dr., Kinderarzt, Stadtrat | 1972 |
104 | Stemplowski Sabrina, selbst. Unternehmerin, Stadträtin | 1986 |
105 | Meier Michael, Akademieleiter | 1989 |
106 | Grötsch Nina, Redakteurin, Stadträtin, Sickershausen | 1982 |
107 | Rank Thomas, selbst. Unternehmer | 1966 |
108 | Pfeuffer Frank, Unternehmer | 1970 |
109 | Tarasovs-Meng Alwina, Köchin | 1982 |
110 | Podschun Horst, Fachinformatiker, Hohenfeld | 1968 |
111 | Lieb Carsten, Dipl.Wirt.Ing., Ingenieur | 1986 |
112 | Rothenberger Uwe, Dipl.Ing., Dipl.Ing. Holzbau | 1964 |
113 | Hartmann Uwe, Rentner, Stadtrat, Kreisrat | 1963 |
114 | Leonhardt Christina, Liegenschaftsmitarbeiterin | 1978 |
115 | Denninger Marco, Leiter org. Brandschutz | 1997 |
116 | Zehnder Thomas, Bankfachwirt | 1965 |
117 | Schardt Katharina, Informatikkauffrau | 1981 |
118 | Landsiedel Antje, Leitung Finanzen | 1975 |
119 | Ziegler Elisabeth, Marketingleiterin | 1961 |
120 | Starkmann Nicole, Fahrlehrerin | 1979 |
121 | Kuhn Martin, Polizeihauptkommisar | 1981 |
122 | Dr. Meier Armin, Dr., Zahnarzt | 1964 |
123 | Heigl Stefanie, Bilanzbuchhalterin, Sickershausen | 1995 |
124 | Straßberger Burkhard, Elektroinstallateur | 1964 |
125 | Ringel Dagmar, Leiterin Kommunikation | 1966 |
126 | Röser Alexander, selbst. Unternehmer | 1974 |
127 | Reichhard Michael, Handwerksmeister Kfz, Sickershausen | 1971 |
128 | Dr. Nagl Daniel, Dr., Wiss. Referent | 1988 |
129 | Schwarz Bianca, selbst. Unternehmerin | 1973 |
130 | Blaufelder Martin, Kantor | 1979 |
Wahlvorschlag Nr. 3 Kennwort Alternative für Deutschland
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
301 | Dr. Sturn Bernhard, Dr. med., Arzt, Bezirksrat | 1953 |
302 | Röder Stefan, PV-Monteur | 1983 |
303 | Matrosov Nikolaj, Industriemechaniker | 1982 |
304 | Salzer Michael, Koch | 1988 |
305 | Meier Armin, Thekenkraft | 1965 |
306 | Eberlein Lothar, Arbeiter | 1969 |
307 | Reisberg Manfred, Dipl.Ing. (FH), Dipl.Ing (FH), Repperndorf | 1951 |
308 | Strobel-Langenhan Daniela, Hausfrau | 1965 |
309 | Baier Horst, Installationsmeister | 1950 |
310 | Kirstein Marion, Lehrerin | 1947 |
311 | Reisberg Gerda, Rentnerin, Repperndorf | 1958 |
Wahlvorschlag Nr. 4 Kennwort BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
401 | Reck Jutta, Spezialistin Logistikprozesse | 1964 |
402 | Sanzenbacher Klaus, Dipl.-Agraringenieur, Stadtrat, Kreisrat, Sickershausen | 1961 |
403 | Trapp Eva, Referentin für Öffentlichkeitsarbeit | 1967 |
404 | Zink Michael, Küchenmeister | 1971 |
405 | Schumacher Stefanie, Krankenschwester | 1971 |
406 | Burbach Andreas, Logistik- und Qualitätsmanager | 1991 |
407 | Büttner Christa, Kaufmännische Angestellte i.R., Stadträtin, Kreisrätin, Sickershausen | 1953 |
408 | Izddin Abdulaziz, Techniker | 1984 |
409 | Sauer Katharina, M.A., Historikerin, Hohenfeld | 1988 |
410 | Kirsch Katharina, Pressesprecherin | 1977 |
411 | Dr. Schuh Martina, Dr., Innovationscoach | 1965 |
412 | Galuschka Jarosław, Projektleiter Kampfmittelbergung | 1978 |
413 | Sanzenbacher Ute, Dipl.Verw..W. (FH), Diplomverwaltungswirtin (FH), Sickershausen | 1962 |
414 | Schumacher Moritz, Auszubildender zum Erzieher | 2007 |
415 | Izddin Muna, Medizinische Fachangestellte | 1987 |
416 | Steinruck Thomas, selbstständiger Hochbauplaner | 1957 |
417 | Charlet Katrin, Sozialpädagogin | 1968 |
418 | Dr. Schmidt Thorsten, Dr., Informatiker | 1975 |
419 | Albert Martha, Verwaltungsangestellte i.R., Hoheim | 1955 |
420 | Gutschera Artie, Leiter Konzernrevision i.R. | 1956 |
421 | Trunk Theresia, Lehrerin | 1982 |
422 | Krüger Markus, Psychotherapeut | 1971 |
423 | Schneider-Schmidt Kirsten, Biologin | 1977 |
424 | Trapp Viktor, Business Development Manager | 1968 |
425 | Krüger-Schrauth Sylvia, Physiotherapeutin | 1973 |
426 | Hauck Corinna, Lehrerin | 1977 |
427 | Kirsch Simone, Beraterin Digitale Transformation | 1981 |
428 | Schlüter Hermann, Personalleiter i.R. | 1960 |
429 | Straka Alexandra, Krankenschwester i.R. | 1955 |
430 | Korte Holger, Produktmanager | 1965 |
Wahlvorschlag Nr. 5 Kennwort Sozialdemokratische Partei Deutschlands
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
501 | Paul Manfred, Rentner, Stadtrat, Kreisrat | 1958 |
502 | Dr. Endres-Paul Brigitte, Dr. med., selbst. Chirurgin, Stadträtin | 1960 |
503 | Most Thomas, selbst. IT-Unternehmer | 1970 |
504 | Sait-Keleş Sirin, Lehrerin f. Grundschule und Gymnasium | 1992 |
505 | Weichselfelder Andrew, Bachelor, Filmeditor, Hohenfeld | 1994 |
506 | Dantz Helena, Schülerin | 2007 |
507 | Weichselfelder Christian, Bachelor of Science, Softwareentwickler, Hohenfeld | 1992 |
508 | Schmidt Regina, Teamassistentin, Hoheim | 1965 |
509 | Schwarzer Gerhard, Dipl.Ing., Bauingenieur | 1979 |
510 | Greif Marianne, Assistentin Museum | 1963 |
511 | Mohammadi Javed, Kfz-Technikermeister | 1998 |
512 | Dunagan Christina, Steuerfachwirtin | 1973 |
513 | Dr. Dantz Dirk, Dr. chem., Leitender Angestellter | 1968 |
514 | Sobeck Michael, Angestellter | 1970 |
515 | Schwab Benno, stellv. Pressesprecher | 2000 |
516 | Ziegler Klaus, Rentner | 1959 |
517 | Möhrlein Gerald, Schulleiter | 1969 |
518 | Hagen Uwe, Krankenpfleger | 1973 |
519 | Saygili Haci, Qualitätsmanager | 1963 |
520 | Greif Ewald, Rentner | 1944 |
Wahlvorschlag Nr. 6 Kennwort Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V.
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
601 | Dr. Tiz Enis, Dr.jur., Jurist | 1994 |
602 | Dr. Pfeiffle Uwe, Dr.rer.pol., Vorstand Krankenhaus, Stadtrat | 1964 |
603 | Volk Tobias, Bestattermeister, Stadtrat | 1990 |
604 | Hermann Dietrich, Dipl.Ing.Agrar, Winzer, Stadtrat, Repperndorf | 1966 |
605 | Jensen Carmen, Friseurin | 1973 |
606 | Kraus Mark-Johannes, Projekt- und Immobilienentwickler, Repperndorf | 1984 |
607 | Müller Christian, Dipl.Ing., Key Account Manager, Dipl. Wirtschaftsingenieur | 1985 |
608 | Neubert Marion, Bürokauffrau | 1985 |
609 | Hartmann Moritz, Schüler, Repperndorf | 2007 |
610 | Warschecha Sebastian, Niederlassungsleiter | 1991 |
611 | Höhn Oliver, Gastronom, Hohenfeld | 1970 |
612 | Schwab Martin, Techn. Verkaufsberater im Außendienst, Maschinenbauschlosser | 1969 |
613 | Hofmann Ralph, Elektromeister, Repperndorf | 1968 |
614 | Braun Tamara, Projektkoordinatorin | 1991 |
615 | Theodorou Anthony, Geschäftsführer | 1986 |
616 | Dr. Poch Bertram, Dr.med., Chirurg | 1958 |
617 | Hildebrand Florian, Elektromeister, Repperndorf | 1992 |
618 | Kiliç Fahri, Fachlehrer Religion | 1969 |
619 | Sattes Daniel, examinierter Krankenpfleger, Hohenfeld | 1983 |
620 | Scheller Anna-Lena, Bestatterin | 1993 |
621 | Zielonka Gernot, Medienmanager | 1952 |
622 | Bachmann Domenic, Student | 2000 |
623 | Furchner Oliver, Kfz-Meister, Hoheim | 1996 |
624 | Volk Otto, Bestatter | 1962 |
625 | Dennerlein Thorsten, Fachkraft für Lagerlogistik, Hohenfeld | 1990 |
626 | Schweser Stefan, Transportmanager | 1968 |
627 | Haag Susanne, Bürokauffrau, Repperndorf | 1960 |
628 | Heyne Lutz, leitender Anästhesiepfleger | 1966 |
629 | Kohles Karin, Arztsekretärin i.R., Hoheim | 1952 |
630 | Spiegel Volker, Dipl.Verw..W. (FH), Beamter | 1973 |
Wahlvorschlag Nr. 7 Kennwort Pro Kitzingen
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
701 | Vierrether Walter, Rentner, Stadtrat, Referent für Kultur und Tourismus | 1951 |
702 | Wittmann Dirk, Geschäftsführer, Stadtrat | 1976 |
703 | Engel Theresa, Geschäftsführerin | 1984 |
704 | Faltermeier Rouven, Geschäftsführer | 1980 |
705 | Baumanns Tina, Angestellte | 1990 |
706 | Gold Oliver, Dipl.Ing., Diplomingenieur, Geschäftsführer | 1963 |
707 | Rammig Heinz, Rentner | 1961 |
708 | Rüttiger Manuel, selbst. Unternehmer | 1987 |
709 | Belzner Friedrich, Rentner, Sickershausen | 1959 |
710 | Kirchgeorg Stephanie, Dipl.Ing. Chemie, selbst. Chemikerin | 1978 |
711 | Schäfer Alexandra, Medizinprodukt-Beraterin | 1971 |
712 | Nitsch Jörg, Datenverarbeitungskaufmann, Sickershausen | 1964 |
713 | Geiger Frank, Metzger | 1978 |
714 | Yodyingyong Chin, Friseur | 1977 |
715 | Thiergärtner Achim, examinierter Altenpfleger | 1970 |
716 | Zimmermann Paul, Rentner, Repperndorf | 1960 |
717 | Schmidt Maximilian, Jurist, Beamter | 1991 |
718 | Schleicher Manfred, Bankangestellter | 1964 |
719 | Haensch Heinz, Rentner | 1947 |
720 | Martino Vincenzo, Gastronom | 1975 |
Wahlvorschlag Nr. 8 Kennwort Unabhängige soziale Wählergruppe
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
801 | Müller Siegfried, Rentner, Alt-Oberbürgermeister, Stadtrat, Kreisrat | 1955 |
802 | May Werner, Rentner, Stadtrat | 1962 |
803 | Rumpel Mathias, Finanz- und Versicherungsmakler, Bankkaufmann | 1969 |
804 | Müller Manuel, Gas- und Wasserinstallateur | 1979 |
805 | Gimperlein Thorsten, Gießereimeister | 1983 |
806 | May Birte, Sachbearbeiterin | 1992 |
807 | Machwart Julian, Dipl.Ing. (FH), Umweltingenieur | 1993 |
808 | Dominski Phil, Selbst. Dachdeckermeister | 1990 |
809 | Grau Stefan, Fahrlehrer | 1969 |
810 | Neuerer Georg, Pensionär, Hoheim | 1952 |
811 | Dragon Miroslaw, Versicherungsvermittler | 1961 |
812 | Aksu Özkan, Messtechniker | 1982 |
813 | Lenhart Friedrich, Rentner, Hohenfeld | 1954 |
814 | Jeschke Karl, Pensionär, Hohenfeld | 1954 |
815 | Dorsch Jürgen, Hausmeister, Hohenfeld | 1966 |
Wahlvorschlag Nr. 9 Kennwort Ökologisch-Demokratische Partei
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
901 | Günzel Martin, Kaufmann, Stadtrat | 1964 |
902 | Jakubczyk Erich, Rentner | 1955 |
903 | Katzenberger Marion, Rezeptionistin | 1980 |
904 | Günzel Bernhard, Dipl.Ing.Gartenbau, Gartenbauingenieur | 1961 |
905 | Hahn Nina, Erzieherin, Hoheim | 1983 |
906 | Stinzing Katja, Mathematikerin, Sickershausen | 1968 |
907 | Schade Gottfried, B.A. Socialwork, Sozialarbeiter | 1981 |
908 | Schirm-Cankaya Christine, Pädagogin | 1964 |
909 | Schmidt Margarita, Assistenz der Geschäftsführung | 1991 |
910 | Naumann Lena, Arbeitsvermittlerin | 1992 |
911 | Broller Harald, Beamter, Repperndorf | 1963 |
912 | Menger Heiko, Sonderpädagoge | 1976 |
913 | Paulus-Hildner Silvia, Hotelfachfrau | 1965 |
914 | Goller Laura, Kauffrau | 1992 |
915 | Krutsche Kathrin, Sozialpädagogin | 1984 |
916 | Tröge Martin, Dipl.Ing. (FH), Softwareingenieur | 1970 |
917 | Mohammadi Motlagh Fatemeh, Handelskauffrau | 1962 |
918 | Hildner Manuel, Schreiner | 1990 |
919 | Gekeler-Hölscher Sonja, Dipl. Psychologin, christl. Psychologin | 1966 |
920 | Krehbiel Bettina, Zahnmedizinische Fachangestellte | 1974 |
921 | Feller Johannes, Busfahrer | 1965 |
922 | Herrmann Doris, Kauffrau | 1966 |
923 | Wagner Christina, Sonderpädagogin | 1986 |
924 | Lindörfer Christiane, Dipl. Rechtspflegerin (FH), Rechtspflegerin | 1962 |
925 | Pauluhn Lukas, MSc. BWL, Tischler | 1990 |
926 | Günzel Birgit, Steuerfachangestellte | 1976 |
927 | Krehbiel Rüdiger, Sänger | 1970 |
928 | Hildner Michael, Küchenmeister | 1963 |
929 | Abendroth Thomas, Dipl.-Soz.päd (FH), Sozialpädagoge | 1960 |
930 | Ziegler Bernhard, Kommunikationsdesigner | 1959 |
Wahlvorschlag Nr. 10 Kennwort Die Linke
folgende Bewerberinnen und Bewerber zugelassen:
Lfd. Nr. | Familienname, Vorname, evtl.2 : Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil | Jahr der Geburt |
1001 | Schmidt Sabine, Lagerarbeiterin | 1965 |
1002 | Lopin Dominik, Wirtschaftsinformatiker | 1984 |
1003 | Grünbauer Kai, Rettungssanitäter | 1993 |
1004 | Interrante Kevin, Hilfsarbeiter | 1992 |
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl der Landrätin oder des Landrats am 08.03.2026
Der Kreiswahlausschuss hat für die Wahl der Landrätin oder des Landrates folgende Wahlvorschläge zugelassen:
Ordnungs-zahl | Name des Wahlvorschlagträgers | Bewerber (Familienname, Vorname, evtl: Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, evtl.2: kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil) | Jahr der Geburt |
01 | Christlich-Soziale Union in Bayern | Dr. phil. Klos, Reinhard, Studiendirektor i. K., Schwarzach a. Main, Münsterschwarzach | 1974 |
02 | FREIE WÄHLER/FREIE WÄHLER Kreisverband Kitzingen | Bischof, Tamara, Landrätin, Bezirksrätin, Dettelbach | 1963 |
Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.
21.01.2026
LANDRATSAMT KITZINGEN
Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Kreistages am 8. März 2026
Der Wahlausschuss hat für die Wahl des Stadtrats folgende Wahlvorschläge zugelassen:
Ordnungszahl | Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) |
01 | Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) |
02 | FREIE WÄHLER/FREIE WÄHLER-Kreisverband Kitzingen (FREIE WÄHLER/FW-Kreisverband Kitzingen |
03 | Alternative für Deutschland (AfD) |
04 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
05 | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
06 | Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V. (FW-FBW) |
07 | Freie Demokratische Partei (FDP) |
08 | Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) |
| 09 | Die Linke (Die Linke) |
| 10 | Junge Union (JU) |
Die Angaben zu den sich bewerbenden Personen der einzelnen Wahlvorschläge ergeben sich aus der nachfolgend
abgedruckten Anlage.
Nähere Einzelheiten über die Stimmabgabe sind der Wahlbekanntmachung, die noch ergeht, zu entnehmen.
21.01.2026
LANDRATSAMT KITZINGEN
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des ersten Bürgermeisters am 08.03.2026
Für die Wahl des ersten Bürgermeisters wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 08.01.2026 (59. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, eingereicht:
voraussichtliche Ordnungszahl | Name des Wahlvorschlagträgers | Bewerberin oder Bewerber (Familienname, Vorname, evtl.: Geburtsname und akademische Grade, Beruf oder Stand, kommunale Ehrenämter, sonstige Ämter, Gemeindeteil, evtl.: Geburtsjahr) |
01 | Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) | Güntner Stefan, Oberbürgermeister, Kreisrat, 1981, Kitzingen, Repperndorf, 1981 |
04 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) | Sanzenbacher Klaus, Dipl.-Agraringenieur, Stadt- und Kreisrat, 1961, Kitzingen, Sickershausen, 1961 |
06 | Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V. (FW-FBW) | Dr. Tiz Enis, Dr. jur., Jurist, 1994, Kitzingen, 1994 |
STADT KITZINGEN
09.01.2026
Bekanntmachung der eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats am 08.03.2026
Für die Wahl des Gemeinderats wurden folgende Wahlvorschläge bis zum 08.01.2026 (59. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, eingereicht:
voraussichtliche Ordnungszahl | Name des Wahlvorschlagsträgers (Kennwort) |
01 | Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) |
03 | Alternative für Deutschland (AfD) |
04 | BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE) |
05 | Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) |
06 | Freie Wähler - FBW Kitzingen e.V. (FW-FBW) |
07 | Pro Kitzingen (ProKT) |
08 | Unabhängige soziale Wählergruppe (UsW) |
09 | Ökologisch-Demokratische Partei (ÖDP) |
10 | Die Linke (Die Linke) |
STADT KITZINGEN
09.01.2026
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl des Stadtrats und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters in der Gemeinde Große Kreisstadt Kitzingen, Landkreis Kitzingen am 08.03.2026
- Durchzuführende Wahl
Am Sonntag, dem 08.03.2026, findet die Wahl
von 30 Stadtratsmitgliedern und
der oder des berufsmäßigen Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeisters statt.
- Wahlvorschlagsträger
Wahlvorschläge dürfen nur von Parteien und Wählergruppen (Wahlvorschlagsträgern) eingereicht werden. Der Begriff der politischen Partei richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz). Wählergruppen sind alle sonstigen Vereinigungen oder Gruppen natürlicher Personen, deren Ziel es ist, sich an Gemeindewahlen zu beteiligen. Parteien und Wählergruppen, die verboten sind, können keine Wahlvorschläge einreichen.
- Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
3.1 Die Wahlvorschlagsträger werden zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die Wahlvorschläge können ab Erlass dieser Bekanntmachung, jedoch spätestens am
Donnerstag, dem 08.01.2026 (59. Tag vor dem Wahltag), 18.00 Uhr,
der Wahlleiterin zugesandt oder während der allgemeinen Dienststunden
im Rathaus Kitizingen, Kaiserstraße 13/15, Einwohnermeldeamt übergeben werden.
Jeder Wahlvorschlagsträger darf nur einen Wahlvorschlag einreichen.
3.2 Werden mehrere gültige Wahlvorschläge eingereicht, findet die Wahl
a) des Stadtrats nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
b) der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit Bindung an die sich bewerbenden Personen
statt.
3.3 Wird kein oder nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht,findet die Wahl
a) des Stadtrats nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl,
b) der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an sich bewerbende Personen
statt.
- Wählbarkeit zum Stadtratsmitglied
4.1 Für das Amt eines Stadtratsmitglieds ist jede Person wählbar, die am Wahltag
a) Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1des Grundgesetzes oder Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist;
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c) seit mindetens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhölt. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wählbar.
4.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 21 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist
- Wählbarkeit zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister
5.1 Für das Amt der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters ist jede Person wählbar, die am Wahltag
a) Deutsche im Sinn des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist;
b) das 18. Lebensjahr vollendet hat;
c) wenn sie sich für die Wahl zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister bewirbt, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung hat, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich in der Gemeinde gewöhnlich aufhält. Wer die Wählbarkeit infolge Wegzugs verloren hat jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Wegzug in die Gemeinde zurückkehrt, ist mit dem Zuzug wieder wählbar. Für die Wahl zur Oberbürgermeisterin oder zum Oberbürgermeister kann auch eine Person gewählt werden, die weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde hat.
5.2 Von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist eine Person, die nach Art. 39 Abs. 2 GLKrWG nicht wählbar ist.
- Aufstellungsversammlungen
6.1 Alle sich bewerbenden Personen werden von einer Partei oder einer Wählergruppe in einer Versammlung aufgestellt, die zu diesem Zweck für den gesamten Wahlkreis einzuberufen ist.
Diese Aufstellungsversammlung ist
a) eine Versammlung der Anhänger einer Partei oder Wählergruppe,
b) eine besondere Versammlung von Delegierten, die von Mitgliedern einer Partei oder Wählergruppe für die bevorstehende Aufstellung sich bewerbender Personen gewählt wurden, oder
c) eine allgemeine Delegiertenversammlung, die nach der Satzung einer Partei oder einer Wählergruppe allgemein für bevorstehende Wahlen bestellt wurde.
Die Mehrheit der Mitglieder einer allgemeinen Delegiertenversammlung darf nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden sein, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Aufstellungsversammlung müssen im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis wahlberechtigt sein. Die Aufstellungsversammlung darf nicht früher als 15 Monate vor dem Monat stattfinden, in dem der Wahltag liegt.
Die sich bewerbenden Personen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede an der Aufstellungsversammlung teilnahmeberechtigte und anwesende Person ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.
6.2 Ersatzleute, die für den Fall des Ausscheidens einer sich bewerbenden Person in den Wahlvorschlag nachrücken, sind in gleicher Weise wie sich bewerbende Personen aufzustellen.
6.3 Mehrere Wahlvorschlagsträger können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen. Gemeinsame Wahlvorschläge sind in einer gemeinsamen Versammlung aufzustellen (bei der Bürgermeisterwahl siehe auch Nr. 6.5). Die Einzelheiten vereinbaren die Wahlvorschlagsträger.
6.4 Bei Stadtratswahlen kann die Versammlung beschließen, dass sich bewerbende Personen zweimal oder dreimal auf dem Stimmzettel aufgeführt werden sollen.
6.5 Besonderheiten bei der Bürgermeisterwahl:
Soll eine Person von mehreren Wahlvorschlagsträgem als sich gemeinsam bewerbende Person aufgestellt werden, sind folgende Verfahrensarten möglich:
6.5.1 Die sich bewerbende Person wird in einer gemeinsamen Aufstellungsversammlung der Parteien und der Wählergruppen
aufgestellt, die einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen.
6.5.2 Die Parteien und die Wählergruppen stellen eine sich bewerbende Person in getrennten Versammlungen auf und reichen getrennte Wahlvorschläge ein. Eine von mehreren Versammlungen aufgestellte Person muss gegenüber der Wahlleiterin schriftlich erklären, ob sie als sich gemeinsam bewerbende Person auftreten will oder, falls diese Möglichkeit beschlossen wurde, ob sie sich nicht auf allen Wahlvorschlägen bewerben will.
- Niederschriften über die Versammlung
7.1 Über die Aufstellungsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus der Niederschrift muss ersichtlich sein:
a) Die ordnungsgemäße Ladung zur Aufstellungsversammlung,
b) Ort und Zeit der Aufstellungsversammlung,
c) die Zahl der teilnehmenden Personen,
d) bei einer allgemeinen Delegiertenversammlung die Erklärung, dass die Mehrheit der Delegierten nicht früher als zwei Jahre vor dem Monat, in dem der Wahltag liegt, von den Mitgliedern einer Partei oder einer Wählergruppe gewählt worden ist, die im Zeitpunkt der Wahl der Delegierten im Wahlkreis wahlberechtigt waren,
e) der Verlauf der Aufstellungsversammlung,
f) das Wahlverfahren, nach dem die sich bewerbenden Personen gewählt wurden,
g) die Ergebnisse der Wahl der sich bewerbenden Personen, ihre Reihenfolge und ihre etwaige mehrfache Aufführung,
h) auf welche Weise ausgeschiedene sich bewerbende Personen ersetzt werden, sofern die Aufstellungsversammlung Ersatzleute aufgestellt hat.
7.2 Die Niederschrift ist von der die Aufstellungsversammlung leitenden Person und zwei Wahlberechtigten, die an der Versammlung teilgenommen haben, zu unterschreiben. Jede wahlberechtigte Person darf nur eine Niederschrift unterzeichnen. Auch sich bewerbende Personen dürfen die Niederschrift unterzeichnen, wenn sie an der Versammlung teilgenommen haben.
7.3 Der Niederschrift muss eine Anwesenheitsliste beigefügt sein, in die sich diejenigen Wahlberechtigten mit Namen, Anschrift und Unterschrift eingetragen haben, die an der Versammlung teilgenommen haben.
7.4 Die Niederschrift mit der Anwesenheitsliste ist dem Wahlvorschlag beizulegen.
- Inhalt der Wahlvorschläge
8.1 Bei Stadtratswahlen darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele sich bewerbende Personen enthalten, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind.
In unserer Gemeinde darf daher ein Wahlvorschlag höchstens 30 sich bewerbende Personen enthalten. Wenn sich bewerbende Personen im Wahlvorschlag mehrfach aufgeführt werden, verringert sich die Zahl der sich bewerbenden Personen entsprechend.
Sich bewerbende Personen dürfen bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt werden. Sie dürfen bei einer Wahl nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Bei Bürgermeisterwahlen darf jeder Wahlvorschlag nur eine sich bewerbende Person enthalten.
8.2 Jeder Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Kurzbezeichnungen, bei denen der Name der Partei oder der Wählergruppe nur durch eine Buchstabenfolge oder in anderer Weise ausgedrückt wird, reichen als Kennwort aus. Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung beizufügen, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist.
Wird ein Wahlvorschlag ohne Kennwort eingereicht, gilt der Name des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort, bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag gelten die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen in der im Wahlvorschlag genannten Reihenfolge als Kennwort. Enthalten gemeinsame, aber getrennt eingereichte Wahlvorschläge zur Bürgermeisterwahl kein oder kein gemeinsames Kennwort, gelten die Kennworte der Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge als gemeinsames Kennwort.
8.3 Organisierte Wählergruppen haben einen Nachweis über die Organisation vorzulegen, wenn sie als organisiert behandelt werden sollen.
8.4 Jeder Wahlvorschlag soll eine beauftragte Person und ihre Stellvertretung bezeichnen, die in der Gemeinde wahlberechtigt sein müssen. Fehlt diese Bezeichnung, gilt die erste unterzeichnende Person als beauftragte Person, die zweite als ihre Stellvertretung. Die beauftragte Person ist berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung der beauftragten Person.
8.5 Jeder Wahlvorschlag muss die Angabe sämtlicher sich bewerbender Personen in erkennbarer Reihenfolge entsprechend der Aufstellung in der Niederschrift über die Aufstellungsversammlung nach Familienname, Vorname, Tag der Geburt, Geschlecht, Beruf oder Stand und Anschrift enthalten.
8.6 Angegeben werden können
a) Geburtsnamen, falls sich die Namensführung innerhalb von 2 Jahren vor dem Wahltag geändert hat,
b) kommunale Ehrenämter und im Grundgesetz und in der Verfassung vorgesehene Ämter, falls diese in den Stimmzettel aufgenommen werden sollen. Es sind dies insbesondere: Ehrenamtliche erste, zweite oder dritte Bürgermeisterin, ehrenamtlicher erster, zweiter oder dritter Bürgermeister, Stadtratsmitglied, stellvertretende Landrätin, stellvertretender Landrat, Kreisrätin, Kreisrat, Bezirkstagspräsidentin, Bezirkstagspräsident, stellvertretende Bezirkstagspräsidentin, stellvertretender Bezirkstagspräsident, Bezirksrätin, Bezirksrat, Mitglied des Europäischen Parlaments, des Bundestags, des Landtags.
Dreifach aufzuführende sich bewerbende Personen erscheinen auf dem Stimmzettel vor den zweifach aufzuführenden und diese vor den übrigen sich bewerbenden Personen.
8.7 Die sich bewerbende Person muss erklären, dass sie der Aufnahme ihres Namens in den Wahlvorschlag zustimmt und dass sie bei Wahlen für ein gleichartiges Amt, die am selben Tag stattfinden, nur in einem Wahlkreis aufgestellt wird. Wird eine mehrfache Aufstellung festgestellt, hat die sich bewerbende Person der Wahlleiterin nach Aufforderung mitzuteilen, welche Bewerbung gelten soll. Unterlässt sie diese Mitteilung oder widersprechen sich die Mitteilungen, sind die Bewerbungen für ungültig zu erklären.
Die sich bewerbende Person muss außerdem erklären, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.
8.8 Ein Wahlvorschlag zur Wahl einer berufsmäßigen Oberbürgermeisterin oder eines berufsmäßigen Oberbürgermeisters muss ferner, wenn die sich bewerbende Person im Wahlkreis weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, eine Bescheinigung der Gemeinde, in der die sich bewerbende Person ihre Wohnung, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, über ihre Wählbarkeit enthalten.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
8.9 Ein Wahlvorschlag zur Wahl des Stadtrats oder der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters muss, wenn sich die Person nicht in der Gemeinde bewerben will, in der sie ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung hat, eine Bescheinigung dieser Gemeinde, bei Personen ohne Wohnung der letzten Wohnsitzgemeinde, enthalten, dass sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde darf diese Bescheinigung nur einmal ausstellen.
Das Gleiche gilt für Ersatzleute.
- Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein, die am 19.01.2026 ( 48. Tag vor dem Wahltag) wahlberechtigt sind. Die Unterzeichnung durch sich bewerbende Personen oder Ersatzleute eines Wahlvorschlags ist unzulässig. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag müssen eigenhändig geleistet werden. Die Unterzeichnenden müssen Familienname, Vorname und Anschrift angeben und in der Gemeinde wahlberechtigt sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Zurückziehung einzelner Unterschriften, der Verlust des Wahlrechts oder der Tod eines Unterzeichnenden des Wahlvorschlags berührt die Gültigkeit des Wahlvorschlags nicht.
- Unterstützungslisten für Wahlvorschläge
10.1 Wahlvorschläge von neuen Wahlvorschlagsträgem müssen nicht nur von zehn Wahlberechtigten unterschrieben werden, sondern zusätzlich von mindestens 190 Wahlberechtigten durch Unterschrift in Listen, die bei der Gemeinde oder bei der Verwaltungsgemeinschaft aufliegen, unterstützt werden. Neue Wahlvorschlagsträger sind Parteien und Wählergruppen, die im Stadtrat seit dessen letzter Wahl nicht auf Grund eines eigenen Wahlvorschlags ununterbrochen bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren; sie benötigen allerdings dann keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn sie bei der letzten Landtagswahl oder bei der letzten Europawahl mindestens fünf v.H. der im Land insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen oder bei der letzten Bundestagswahl mindestens fünf v.H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten haben. Maßgeblich sind die vom Landeswahlleiter früher als drei Monate vor dem Wahltag bekannt gemachten Ergebnisse.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger in ihrer Gesamtheit im Stadrat seit dessen letzter Wahl auf Grund des gleichen gemeinsamen Wahlvorschlags bis zum 90. Tag vor dem Wahltag vertreten waren oder wenn mindestens einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger keine zusätzlichen Unterstützungsunterschriften benötigt.
10.2 In die Unterstützungsliste dürfen sich nicht eintragen:
a) die in einem Wahlvorschlag aufgeführten sich bewerbenden Personen und Ersatzleute,
b) Wahlberechtigte, die sich in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben,
c) Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterzeichnet haben.
10.3 Während der Eintragungszeiten ist in dem Gebäude, in dem sich der Eintragungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Behinderung oder erhebliche Belästigung der sich Eintragenden verboten.
10.4 Die Zurücknahme gültiger Unterschriften ist wirkungslos.
10.5 Die Einzelheiten über die Eintragungsfristen, die Eintragungsräume, die Öffnungszeiten und die Ausstellung von Eintragungsscheinen an kranke Personen oder Menschen mit körperlicher Behinderung werden von der Gemeinde gesondert bekannt gemacht.
- Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Die Zurücknahme der Wahlvorschläge im Ganzen ist nur bis zum 08.01.2026 ( 59. Tag vor dem Wahltag), 18 Uhr, zulässig. Über die Zurücknahme von Wahlvorschlägen im Ganzen beschließen die Wahlvorschlagsträger in gleicher Weise wie über die Aufstellung der Wahlvorschläge. Die beauftragte Person kann durch die Aufstellungsversammlung verpflichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen den Wahlvorschlag zurückzunehmen.
Kitzingen, 17.11.2025
STADT KITZINGEN
Eintragungsmöglichkeiten in Unterstützungslisten
für die Wahl des Stadtrats und der Oberbürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters, des Kreistags und der Landrätin oder des Landrats
1. Falls Wahlvorschläge zusätzliche Unterstützungsunterschriften benötigen, können sich die Wahlberechtigten ab dem Tag nach der Einreichung des Wahlvorschlags, jedoch spätestens
bis Montag, den 19.01.2025 (48. Tag vor dem Wahltag), 12 Uhr, mit Familienname, Vorname und Anschrift in eine Unterstützungsliste eintragen.
2. Es bestehen folgende Eintragungsmöglichkeiten:
| Nr. des Eintragungsraums | Anschrift des Eintragungsraums | Eintragungszeiten | barrierefrei ja/nein |
| 1 | Rathaus Kitzingen, Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen, Einwohnermeldeamt | Montag-Freitag: 08.00 Uhr - 12.00 Uhr Montag -Dienstag: 13.00 Uhr - 16.00 Uhr Donnerstag: 13.00 Uhr - 18.00 Uhr Zusätzlich Donnerstag, 08.01.2026: 08.00 Uhr -12.00 Uhr 13.00 Uhr -20.00 Uhr Samstag, 10.01.2026: 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr | barrierefrei |
3. Wenn mehrere Eintragungsräume eingerichtet sind, können sich die Wahlberechtigten in jedem Eintragungsraum in der Stadt oder am Sitz der Verwaltungsgemeinschaft eintragen.
4. Die Unterschrift muss eigenhändig geleistet werden. Wer glaubhaft macht, wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage zu sein, einen Eintragungsraum aufzusuchen, erhält auf Antrag einen Eintragungsschein. Auf dem Eintragungsschein ist an Eides statt zu versichern, dass diese Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben. Eintragungsscheine können unter Angabe von Familienname, Vorname und Wohnanschrift schriftlich (auch per E-Mail) oder mündlich (nicht telefonisch) bei der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft beantragt werden. Die Eintragung kann nicht brieflich erklärt werden.
5. Personen, die sich eintragen wollen, müssen ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürgerinnen und Unionsbürer ihren Identitätsausweis, oder ihren Reisepass vorzeigen
Kitzingen, 17.11.2025
STADT KITZINGEN
Sitzung des Stadtwahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge
zur Wahl des Stadtrats & der/des Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters am 8. März 2026
Die Sitzung des Stadtwahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl
des Stadtrates & der/die Oberbürgermeiterin/Oberbürgermeisters findet
am 20. Januar 2026, 10.30 Uhr
im Rathaus Kitzingen, Historischer Sitzungssaal, Kaiserstraße 13-15, 97318 Kitzingen,
statt.
Die Sitzung ist öffentlich.
Kitzingen, 17.11.2025
STADT KITZINGEN




