Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung

Leistungsinhalt

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Beschreibung

    Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.

    Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.

    • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
    • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.

    Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.

  • Voraussetzungen

    Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass

    • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
    • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

    Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.

  • Fristen

    Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.

  • Erforderliche Unterlagen

    Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.
    Spezielle Hinweise für Stadt Kitzingen

    Geforderte Unterlagen für einen Antrag für einen Wohnberechtigungsschein

    Der Antrag muss für den Antragssteller und alle Haushaltsangehörigen ausgefüllt werden.

    Die Anträge und alle geforderten Unterlagen können Sie uns per Post, Einwurf im Rathaus-Briefkasten oder per Email zukommen lassen. Bitte darauf achten, dass alle Anträge/Formulare unterschrieben sind.

    Zudem benötigen wir:

    • Kopie der Ausweise oder Aufenthaltstiteln vom Antragssteller und allen weiteren Haushaltsangehörigen + falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
    • Kopie der Einkommensnachweise vom Antragssteller und allen weiteren Haushaltsangehörigen (z. B. aktueller Grundsicherungsbescheid, BAföG-Bescheid, Rentenbescheid, Bescheid Elterngeld, Bescheid Unterhaltszahlungen, Bescheid Familiengeld, Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Arbeitsvertrag bei Arbeitsverhältnissen kürzer als 12 Monate, etc.)
    • Falls bereits jetzt bekannt ist, dass sich etwas in den nächsten 12 Monaten an den Einkommensverhältnissen ändert, bitten wir auch hier um entsprechende Nachweise

    Wichtig: Alle Unterlagen müssen als Kopie eingereicht werden!

    Sofern Sie für einen Wohnberechtigungsschein berechtigt sind, beträgt die Gebühr für diesen € 7,50. Diese ist bei Abholung in bar zu bezahlen. Wir rufen Sie an oder schicken eine E-Mail, sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist.

    Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, kann der Antrag geprüft werden. Einzelne Unterlagen werden nicht entgegengenommen!

  • Formulare

  • Kosten

    • Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
      (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
    • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
      (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
    Spezielle Hinweise für Stadt Kitzingen
    Der Wohnberechtigungsschein bei der Stadt Kitzingen kostet 7,50 €.
  • Rechtsgrundlagen

  • Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage
  • Weiterführende Links

Bitte beachten Sie, dass die Texte zu den Leistungen vom Bayerischen Staatsministerium für Digitales herausgegeben werden und von uns nur ergänzt werden können.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende

Hilfe zur Barrierefreiheit

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