Anträge / Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins / auf Benennung für eine bestimmte Wohnung (WBS I)
- Einkommenserklärung des Antragstellers (Stabau III a)
- Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Stabau III b)
- Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Antragstellers und weiterer Haushaltsangehörigen
Leistungsinhalt
Beschreibung
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
- Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
- Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.
Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.
Voraussetzungen
Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass
- der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
- das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.
Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.
Fristen
Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.
Erforderliche Unterlagen
Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.Spezielle Hinweise für Stadt KitzingenGeforderte Unterlagen für einen Antrag für einen Wohnberechtigungsschein
Der Antrag muss für den Antragssteller und alle Haushaltsangehörigen ausgefüllt werden.
Die Anträge und alle geforderten Unterlagen können Sie uns per Post, Einwurf im Rathaus-Briefkasten oder per Email zukommen lassen. Bitte darauf achten, dass alle Anträge/Formulare unterschrieben sind.
Zudem benötigen wir:
- Kopie der Ausweise oder Aufenthaltstiteln vom Antragssteller und allen weiteren Haushaltsangehörigen + falls vorhanden: Schwerbehindertenausweis
- Kopie der Einkommensnachweise vom Antragssteller und allen weiteren Haushaltsangehörigen (z. B. aktueller Grundsicherungsbescheid, BAföG-Bescheid, Rentenbescheid, Bescheid Elterngeld, Bescheid Unterhaltszahlungen, Bescheid Familiengeld, Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate, Arbeitsvertrag bei Arbeitsverhältnissen kürzer als 12 Monate, etc.)
- Falls bereits jetzt bekannt ist, dass sich etwas in den nächsten 12 Monaten an den Einkommensverhältnissen ändert, bitten wir auch hier um entsprechende Nachweise
Wichtig: Alle Unterlagen müssen als Kopie eingereicht werden!
Sofern Sie für einen Wohnberechtigungsschein berechtigt sind, beträgt die Gebühr für diesen € 7,50. Diese ist bei Abholung in bar zu bezahlen. Wir rufen Sie an oder schicken eine E-Mail, sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist.
Erst wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, kann der Antrag geprüft werden. Einzelne Unterlagen werden nicht entgegengenommen!
Formulare
- Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins / auf Benennung für eine bestimmte Wohnung (WBS I)
Bitte reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular bei der zuständigen Behörde ein. Wird der Antrag formlos gestellt, kann dies zu Verzögerungen führen.
- Einkommenserklärung des Antragstellers (Stabau III a)
- Einkommenserklärung für weitere Haushaltsangehörige (Stabau III b)
- Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Antragstellers und weiterer Haushaltsangehörigen
- Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins / auf Benennung für eine bestimmte Wohnung (WBS I)
Kosten
- Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
(Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses) - Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
(Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Spezielle Hinweise für Stadt KitzingenDer Wohnberechtigungsschein bei der Stadt Kitzingen kostet 7,50 €.- Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz - BayWoBindG)
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz - BayWoFG)
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286
- Verordnung zur Durchführung des Wohnungsrechts und des Besonderen Städtebaurechts (DVWoR)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtliche KlageWeiterführende Links