Leistungsinhalt
Beschreibung
Bei Abhandenkommen Ihres Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses sind Sie verpflichtet, dies unverzüglich der Passbehörde Ihrer (Wohnort-)Gemeinde mitzuteilen.
Ein Wiederauffinden ist ebenfalls der Passbehörde anzuzeigen. Da im Regelfall ein neues Dokument ausgestellt wird/wurde, ist dies unerlässlich. Zudem wird die Beantragung eines neuen Reisepasses empfohlen, um Problemen bei der Verwendung vorzubeugen.
Steht eine Straftat im Raum, wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle (siehe "Strafanzeige bei der Polizei; Erstattung" unter "Verwandte Themen").
Rechtsgrundlagen
- § 15 Passgesetz (PassG)
Pflichten des Inhabers
- § 25 Passgesetz (PassG)
Ordnungswidrigkeiten
- § 15 Passgesetz (PassG)
Weiterführende Links
Hinweise
Wird eine Anzeige bei der Passbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Trotz einer Anzeige zum Wiederauffinden des Passes kann es dazu kommen, dass ausländische Behörden einen als wiedergefunden gemeldeten Pass für die Nutzung in ihrem Land nicht anerkennen oder ihn einziehen. Deshalb wird empfohlen, bei Verlust oder Diebstahl des Passes einen neuen Pass zu beantragen.

