BRANDGEFAHR

Allgemeinverfügung - LStVG und VVB

Die Stadt Kitzingen erlässt aufgrund Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG i. V. m. § § 23 und 24 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Verhütung von Bränden (WB) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 215-2-1-1) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 10. Dezember 2012 (GVBl. S. 735) geändert worden ist und gemäß Art. 38 Abs. 3 Landesstraf-und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-1) veröffentlichten  bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570) geändert worden ist, folgende Allgemeinverfügung

1. Das Entzünden und Betreiben von offenen Feuern wird außerhalb der im Zusammen­hang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) untersagt.

Das Verbot gilt insbesondere für Holz- oder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken und auf den städtischen und sonstigen öffentlichen Grillplätzen.

2. Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) ist bei offenem Feuer oder Nutzung von Holz-und/ oder Kohlegrills dafür Sorge zu tragen, dass die Grillkohle ordnungsgemäß abgelöscht wird.

Es sind unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten: 

a) Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden kann.

b) Der Grill ist auf befestigten (nicht brennbaren) Flächen aufzustellen.

c) Ein Funkenflug ist zu vermeiden.

d) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist unverzüglich zu löschen

e) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.

f) Geeignete Löschmittel (z. B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllte Wassereimer oder Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge im Umfeld des Grills oder der Feuerstätte bereitzustellen.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.

4. Bei Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Ziffern 1 oder 2 werden Zwangsmittel nach dem Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) durchgeführt.

5. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen nach Ziff. 1 und 2 werden gleichzeitig als Ordnungswidrigkeiten nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz behandelt und können mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500,00 EUR geahndet werden.

6. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.07.2026 außer Kraft.

Gründe

Aufgrund der anhaltenden Hitzeperiode und weiter vorhergesagten Trockenheit und der damit entstehenden sehr geringen Bodenfeuchte im gesamten Stadtgebiet ist eine anhaltende hohe bis sehr hohe Brandgefahr gegeben. Die Niederschläge der vergangenen Wochen waren nicht ausreichend um die Bodenfeuchte auf ein Maß zu bringen, welche die Streu- und Humusschicht des Bodens ausreichend durchfeuchtet. 

Der Graslandfeuerindex, der die Feuergefährdung von offenem, nicht abgeschattetem Gelände mit abgestorbener Wildgrasauflage oder Grünunterwuchs beschreibt, steht zurzeit auf Stufe 4 

(hohe Brandgefahr). Angesichts der weiter anhaltenden heißen und trockenen Witterung besteht in der Region Kitzingen insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen usw. eine hohe Brandgefahr. 

Der Waldbrandgefahrenindex, der das meteorologische Potential für die Gefährdung eines Waldes durch Brand beschreibt, steht zurzeit auf Stufe 4 (d.h. hohe Brandgefahr). 

Soweit bereits vorhersagbar, ist bis Ende Juli 2026 in der Region Kitzingen nicht mit hohen Niederschlägen zu rechnen. 

Auch aus Sicht der Brandschutzdienststelle für den Bereich der Stadt Kitzingen soll ein Verbot für offenes Feuer außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile , auch für ansonsten genehmigte Grillplätze und Feuerstätten, erlassen werden. 

Die Regierung von Unterfranken hat Beobachtungsflüge zur Früherkennung von Waldbränden angeordnet. 

Die Stadt Kitzingen ist gemäß§ 24 Abs. 1 WB sachlich zuständig für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG). 

Gern.§ 24 Abs. 1 Satz 1 der nach Art. 38 Abs. 3 LStVG erlassenen WB können Gemeinden im Einzelfall weitergehende Anordnungen treffen, die zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz durch Brand erforderlich sind. 

Die extrem hohen Temperaturen von um die 40 Grad Celsius und die bereits seit Wochen anhaltende Trockenheit haben dazu geführt, dass eine hohe Brandgefahr herrscht. Auf absehbare Zeit sind keine nennenswerten Niederschläge zu erwarten. Aufgrund der extremen Trockenheit, insbesondere letzten Monate muss vor dem Hintergrund der globalen Erwärmung wieder mit einem trockenen und heißen Sommer gerechnet werden. Nicht zuletzt kommt überall außerhalb und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Stadt Kitzingen auch in Privatgärten, dürres Gras vor, was im Falle des Entzündens der Ausbreitung des Feuers Vorschub leistet.

Diesen Gefahren gilt es entgegenzuwirken. Gehen von einem ordnungsgemäß verwahrten Feuer, insbesondere einem Gasgrill lediglich Gefahren aus, die durch die Einhaltung der Vorschriften der WB (siehe Hinweise) beherrscht werden können, stellt insbesondere ein unverwahrtes Feuer auf dem Boden ein unkalkulierbares Risiko dar. Auch bei der Verwendung von Holz- und Kohlegrills kann nicht ausgeschlossen werden, dass Grillkohle herunterfällt oder es zum Funkenflug kommt. Das Feuer kann sich auf angrenzende Flächen unkontrolliert ausbreiten und nicht mehr zu beherrschen sein. Nicht zuletzt stellt der Funkenflug bei größeren Feuern eine nicht überschaubare Gefahr für die Umgebung dar. Die Stadt Kitzingen übt das ihr zustehende Ermessen dahingehend aus, dass sie die Gefahren der ggf. flächendeckenden Brände und die sich daraus ergebenden potentiellen Schäden für Leib, Leben und Eigentum deutlich höher bewertet, als die Nachteile des Einzelnen, die dadurch entstehen, dass bis Ende Juli 2026 keine offenen Feuerstellen oder keine Holzkohlegrills entzündet werden dürfen. 

Die unter Ziff. 1 getroffenen Anordnungen sind außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erforderlich, um zu verhindern, dass durch Funkenflug die dort extrem hohen Gras­und waldbrandgefahren realisiert werden. Sie sind auch geeignet, um den Zweck der WB gerecht zu werden. Sie sind verhältnismäßig, da sie Personen, die beabsichtigen, aus welchen Gründen auch immer, eine Feuerstelle zu betreiben nicht übermäßig belasten. Insbesondere bleibt das Grillen mit Gas- und Elektrogrills zulässig. 

Auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile stellt Funkenflug ein Problem dar, insbesondere das Grillen mit Holz- und Kohlegrills. Hier ist höchste Sorgsamkeit geboten, um weitere Feuerwehreinsätze auch auf Privatflächen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu vermeiden. Dementsprechend sind die Anordnungen unter Ziff. 2 geeignet, erforderlich und verhältnismäßig. 

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ihre Rechtsgrundlage in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Sie liegt im öffentlichen Interesse. Würde der Sofortvollzug nicht angeordnet, so bestünde die Gefahr, dass in der Zeit zwischen dem Erlass der Allgemeinverfügung und ihrer Bestandskraft Gesundheit und Leben von Personen oder Sachwerten erneut gefährdet werden würden. Das kann von der Allgemeinheit nicht hingenommen werden; das Interesse einzelner Personen, die ein unverwahrtes Feuer betreiben möchten, an der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen diesen Bescheid(§ 80 Abs. 1 VwGO) muss dementsprechend zurücktreten. 

Die Anordnung von Zwangsmitteln nach dem Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) stützen sich auf Art. 29 VwZVG und infolge der unter Ziff. 4 erfolgten Androhung sofort vollziehbar (Art. 21 a VwZVG). 

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