Baugebiete

Im Baugebiet „Südlicher Hammerstielweg“ stehen drei stadteigene Bauplätze zum Verkauf:

Frida von Soden-Str. 22, 448 m², Gesamtkaufpreis: 145.436,84 €

Frida von Soden-Str. 26, 448 m², Gesamtkaufpreis: 145.436,84 €

Frida von Soden-Str. 27, 426 m², Gesamtkaufpreis: 138.731,84 €

 

Der Kaufpreis beträgt 300,00 €/m². Darin enthalten sind

  • der Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Straße,
  • der Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerung einschließlich Grundstücksanschlusskosten in Höhe von 2,00 €/m² Grundstücksfläche.
  • der Beitrag für die erstmalige Herstellung der öffentlichen Entwässerung einschließlich Grundstücksanschlusskosten in Höhe von 12,00 €/m² anrechenbarer Geschossfläche, wobei ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschossfläche angesetzt wird. Hier wird eine spätere Abrechnung nach der tatsächlichen Geschossfläche erfolgen, die zu einer Nachzahlung oder Rückerstattung führen kann.
  • der Kostenerstattungsbetrag für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch (BauGB).

 

Hinzu kommen die Kosten für die Hausanschlüsse (Strom, Erdgas, Trinkwasser, Kanal), diese belaufen sich auf etwa 11.400,00 €, abhängig von der Bauplatzgröße.

 

Bei einem Erwerb besteht die grundsätzliche Verpflichtung, innerhalb von zwei Jahren ab Beurkundung mit dem Bau eines Wohnhauses zu beginnen und innerhalb von weiteren zwei Jahren dieses im Wesentlichen fertiggestellt zu haben. Die Stadt Kitzingen behält sich ein Wiederkaufsrecht vor.

 

Ein Rechtsanspruch auf Erwerb eines Grundstücks aus dem Eigentum der Stadt Kitzingen besteht nicht. Entschädigungsansprüche für evtl. angefallene Planungskosten, Auslagen etc. können nicht geltend gemacht werden.

 

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll geschäftsfähig sind und das Grundstück für den Eigenbedarf erwerben. Der Antragsteller wird bzw. die Antragsteller werden Käufer des jeweiligen Bauplatzes. Bei Verhinderung (z.B. Krankheit, Auslandsaufenthalt) kann eine Vollmacht ausgestellt werden, diese ist der Bewerbung beizufügen. Es wird jeweils nur eine Bewerbung je Bewerber berücksichtigt. Sie erhalten eine Empfangsbestätigung.

Anträge von Personen, die im fremden Auftrag handeln, oder Unternehmen, wie z.B. Bauträger, Immobilienmakler, etc. finden keine Berücksichtigung.

 

Der Bewerber hat mit seiner Bewerbung in geeigneter Weise (z.B. Bankbestätigung) nachzuweisen, dass der Kaufpreis gezahlt werden kann. Andernfalls wird die Bewerbung nicht berücksichtigt.

 

Nach Aufforderung der Stadt ist der notarielle Kaufvertrag zeitnah abzuschließen. Die Stadt Kitzingen behält sich vor, ihre Zusage zurückzuziehen, wenn dies nach angemessener Fristsetzung nicht erfolgt.

 

Der Bebauungsplan Nr. 89 – „Südlicher Hammerstielweg“ ist unter folgendem Link zu finden:

https://www.stadt-kitzingen.de/rathaus-buergerservice/ortsrecht/bebauungsplaene

Bewerbungen können bis 11.08.2025 schriftlich in Papierform oder per E-Mail bei der Stadt Kitzingen abgegeben werden. Der Finanzierungsnachweis ist beizufügen. Wir stellen für diesen Zweck ein Bewerbungsformular bereit, es kann hier abgerufen werden. Die Bewerbung darf auch ohne Verwendung des vorgenannten Formulars erfolgen, bitte geben Sie neben Ihren persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtstag, Familienstand) sowie Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Rufnummern) auch an, wieso Sie einen Bauplatz erwerben wollen. Auch möchten wir eine Angabe über evtl. vorhandene Kinder.

Die Bewerbung muss sich nicht auf einen Bauplatz beziehen, Sie dürfen sich auch für zwei oder auch alle drei zur Verfügung stehenden Bauplätze bewerben. Hier bitten wir um eine Priorisierung.

 

Anschrift:
Stadt Kitzingen,
Liegenschaftsverwaltung
Kaiserstr. 13/15, 97318 Kitzingen,

E-Mail: liegenschaften(at)stadt-kitzingen.de

 

Ansprechpartner bei Fragen

zur Vergabe: Frau Nöth, Tel. 09321/20-2301,
E-Mail: liegenschaften(at)stadt-kitzingen.de

 

zur Bebauung:

Herr Stammwitz, Tel. 09321/20-6405

E-Mail: bauordnung(at)stadt-kitzingen.de

Frau Buck, Tel. 09321/20-6101,

E-Mail: stadtplanung(at)stadt-kitzingen.de

Bauberatung

Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung bietet Ihnen gerne Bauberatungen an. Hier erhalten Sie Auskunft darüber, ob Ihr Bauvorhaben voraussichtlich genehmigungspflichtig ist.

Durch eine Bauvoranfrage (auch Bauvorbescheid) kann eine erste baurechtliche verbindliche Klärung erfolgen, ob ein Grundstück prinzipiell bebaubar oder eine bestimmte bauliche Nutzung möglich ist.

Die Öffnungszeiten des Stadtbauamtes sind
Dienstags von 9 bis 12 Uhr sowie
Donnerstags von 9 bis 12 und von 14 bis 17 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass Bauberatungen sowie Akteneinsichten nur nach Terminvereinbarung stattfinden.
Bitte nehmen Sie hierzu entweder telefonisch unter 09321/ 20-6402 oder per E-Mail unter bauordnung(at)stadt-kitzingen.de Kontakt mit uns auf.

Baugenehmigung

Die Große Kreisstadt Kitzingen ist als untere Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig (Artikel 53 BayBO). Dem Bereich Bauordnung obliegt die bauordnungsrechtliche Prüfung und Bauüberwachung aller genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen innerhalb des Stadtgebietes Kitzingens einschließlich seiner Ortsteile.

Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung (Artikel 55 BayBO).dt

Dies gilt in Kitzingen auch für bestimmte Werbeanlagen in der Innenstadt, für die ebenfalls ein Bauantrag zu stellen ist. Bitte beachten Sie hierzu die Werbeanlagensatzung in der Innenstadt. 

Darüber hinaus gilt für das sog. „Altstadtdreieck“ eine Gestaltungssatzung, um die historisch geprägte Bausubstanz zu pflegen und bei Sanierungen oder Neubauten das Stadtbild zu erhalten.

Sprechzeiten

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauordnung stehen Ihnen während folgender Öffnungszeiten zur Verfügung:
Dienstags von 9 bis 12 Uhr sowie
Donnerstags von 9 bis 12 und von 14 bis 17 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass Bauberatungen sowie Akteneinsichten nur nach Terminvereinbarung stattfinden.
Bitte nehmen Sie hierzu entweder telefonisch unter 09321/ 20-6402 oder per E-Mail unter bauordnung(at)stadt-kitzingen.de Kontakt mit uns auf.

Denkmalschutz

Die Stadt Kitzingen ist Untere Denkmalschutzbehörde für das Stadtgebiet und die Ortsteile Hoheim, Hohenfeld, Repperndorf und Sickershausen und damit für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig.

Genehmigung und Erlaubnisbescheide

In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler, ensemblegeschützte Gebäude oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat oder wenn eine baurechtliche Genehmigung erteilt wurde.

Wer daher an einem Baudenkmal oder an einem ensemblegeschützten Gebäude bauliche Maßnahmen ergreifen oder sich nur beraten lassen möchte, sollte sich frühzeitig mit der Unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen.

Alle Beratungsleistungen und Erlaubnisbescheide der Denkmalbehörden sind kostenlos.

Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen.

 

Weitere Informationen

Unter folgenden Links erfahren Sie weitere Hinweise und Wissenswertes über das Thema Denkmalschutz:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (BLfD)

Bayerischer Denkmalatlas

Thomas Stammwitz  -  Bauordnung Sachbearbeiter Kitzingen West Innenbereich | Altstadt | Innopark
| bauordnung(at)stadt-kitzingen.de

Förderung

Nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sind Denkmaleigentümer verpflichtet, ihre Baudenkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist.

Die Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung eines Baudenkmales können die Leistungskraft des Eigentümers manchmal überschreiten. Daher können unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel bei verschiedenen Trägern beantragt werden.

Es werden nur Kosten bezuschusst, die, bedingt durch denkmalpflegerische Auflagen, den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigen (denkmalpflegerischer Mehraufwand).

Alle Zuschüsse werden über die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Kitzingen an die Förderstellen geleitet.  

Von folgenden Förderstellen, können Gelder beantragt werden:

  • Bayerisches Landesamt f. Denkmalpflege (BLfD)

  • Bezirk Unterfranken

  • Landkreis Kitzingen

  • Große Kreisstadt Kitzingen

  • Zuschüsse und Darlehen aus dem Entschädigungsfonds

  • Zuschüsse und Darlehen der Bayerischen Landesstiftung

     

Achtung: Finanzierungshilfen werden nur gewährt, wenn die Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind.  Außerdem darf mit der Maßnahme erst begonnen werden, wenn die Bewilligungsbescheide der einzelnen Förderstellen vorliegen. Bitte beachten Sie, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht.

Steuerliche Vorteile

Neben Zuschüssen, die im Einzelfall gewährt werden können, gibt es unter dem Gesichtspunkt von Denkmalschutz und Denkmalpflege eine Reihe von Steuervergünstigungen.

Die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus, die für Objekte in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt wird.

Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinn des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und für Maßnahmen ausgestellt werden, die vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind.

Weitere Informationen zu den steuerlichen Vorteilen

Allgemeine Förderung und Steuervergünstigungen

Steuerliche Vorteile

Kosten, die zur Erhaltung eines Baudenkmals angefallen sind können ggf. bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (§ 7 i, 10 f, 10 g und 11 b EStG). Für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf zuständig.

Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §7 i, 10 f, 10 g und 11b EStG

Steuerliche Vorteile (§7 h EStG) – bei allgemeinen Fördermöglichkeiten

Kosten, die für Sanierungsmaßnahmen an einem Gebäude im Sanierungsgebiet gibt es die Möglichkeit der steuerlichen Vergünstigung nach § 7 h EStG. Die Bescheinigung hierzu wird von der Stadt Kitzingen ausgestellt. Voraussetzung ist eine vor Beginn der baulichen Maßnahme abgeschlossene Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt Kitzingen.

Bescheinigungsrichtlinien §7 h

Merkblatt (0,3 MB)

Ihr Kontakt für Förderungen nach §7 h EStG

Melanie Ilg  -  Bauverwaltung Sachbearbeiterin
Telefon: 09321/20-6004 | Fax: 09321/20-96004 | melanie.ilg(at)stadt-kitzingen.de