Die Stadt Kitzingen ist Untere Denkmalschutzbehörde für das Stadtgebiet und die Ortsteile Hoheim, Hohenfeld, Repperndorf und Sickershausen und damit für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig.

Aktuelles
Grundsteuerreform 2025
Auf Grund der derzeitigen Erhebungen zur Reform der Grundsteuer erhalten wir von Grundstückseigentümern regelmäßig Anfragen zu vorhandenen Wohn- und Nutzfläche Ihres Grundstücks. Leider können wir diesbezüglich keine Auskunft erteilen. Gerne können Sie jedoch telefonisch eine Anfrage zur Akteneinsicht stellen und – sofern uns Akten vorliegen – einen Termin vereinbaren.
Bitte nehmen Sie hierzu entweder telefonisch unter 09321/ 20-6402 oder per E-Mail unter bauordnung(at)stadt-kitzingen.de Kontakt mit uns auf.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.grundsteuer.bayern.de
Baugebiete
Aktuell sind im Stadtgebiet Kitzingen keine freien, städtischen Bauplätze verfügbar.
Bauberatung
Der Bereich Stadtplanung und Bauordnung bietet Ihnen gerne Bauberatungen an. Hier erhalten Sie Auskunft darüber, ob Ihr Bauvorhaben voraussichtlich genehmigungspflichtig ist.
Durch eine Bauvoranfrage (auch Bauvorbescheid) kann eine erste baurechtliche verbindliche Klärung erfolgen, ob ein Grundstück prinzipiell bebaubar oder eine bestimmte bauliche Nutzung möglich ist.
Die Öffnungszeiten des Stadtbauamtes sind
Dienstags von 9 bis 12 Uhr sowie
Donnerstags von 9 bis 12 und von 14 bis 17 Uhr.
Bitte beachten Sie, dass Bauberatungen sowie Akteneinsichten nur nach Terminvereinbarung stattfinden.
Bitte nehmen Sie hierzu entweder telefonisch unter 09321/ 20-6402 oder per E-Mail unter bauordnung(at)stadt-kitzingen.de Kontakt mit uns auf.
Baugenehmigung
Die Große Kreisstadt Kitzingen ist als untere Bauaufsichtsbehörde für die Erteilung von Baugenehmigungen zuständig (Artikel 53 BayBO). Dem Bereich Bauordnung obliegt die bauordnungsrechtliche Prüfung und Bauüberwachung aller genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen innerhalb des Stadtgebietes Kitzingens einschließlich seiner Ortsteile.
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen einer Baugenehmigung (Artikel 55 BayBO).dt
Dies gilt in Kitzingen auch für bestimmte Werbeanlagen in der Innenstadt, für die ebenfalls ein Bauantrag zu stellen ist. Bitte beachten Sie hierzu die Werbeanlagensatzung in der Innenstadt.
Darüber hinaus gilt für das sog. „Altstadtdreieck“ eine Gestaltungssatzung, um die historisch geprägte Bausubstanz zu pflegen und bei Sanierungen oder Neubauten das Stadtbild zu erhalten.
Bauantrag
Formulare
Bauantragsformulare des Freistaats Bayern
Antrag auf Abweichung, Befreiung oder Ausnahme (17 KB) oder Isolierte Abweichung, Befreiung oder Ausnahme online beantragen
Antrag auf Abgeschlossenheitsbescheinigung (0,2 MB) und
Hinweis Abgeschlossenheitsbescheinigungen (0,1 MB)
Digitaler Bauantrag
Kriterienkatalog - Erklärung über die Erfüllung
Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids beantragen
Isabell Gernert - Bauordnung Sachgebietsleiterin
Telefon: 09321/ 20-6401 | Fax: 09321/ 20-96401 | isabell.gernert(at)stadt-kitzingen.de
Thomas Stammwitz - Bauordnung Sachbearbeiter
Telefon: 09321/20-6405 | Fax: 09321/20-96405 | thomas.stammwitz(at)stadt-kitzingen.de
David Jurkat - Bauordnung Sachbearbeiter
Telefon: 09321/ 20-6407 | Fax: 09321/ 20-96407 | david.jurkat(at)stadt-kitzingen.de
Denkmalschutz
Genehmigung und Erlaubnisbescheide
In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler, ensemblegeschützte Gebäude oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat oder wenn eine baurechtliche Genehmigung erteilt wurde.
Wer daher an einem Baudenkmal oder an einem ensemblegeschützten Gebäude bauliche Maßnahmen ergreifen oder sich nur beraten lassen möchte, sollte sich frühzeitig mit der Unteren Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen.
Alle Beratungsleistungen und Erlaubnisbescheide der Denkmalbehörden sind kostenlos.
Hingegen gelten für Baugenehmigungen, die sich auf Baudenkmäler beziehen, die üblichen Kostenregelungen.
Weitere Informationen
Unter folgenden Links erfahren Sie weitere Hinweise und Wissenswertes über das Thema Denkmalschutz:
Ihr Kontakt
Isabell Gernert - Bauordnung Sachgebietsleiterin
Telefon: 09321/ 20-6401 | Fax: 09321/ 20-96401 | isabell.gernert(at)stadt-kitzingen.de
Thomas Stammwitz - Bauordnung Sachbearbeiter
Telefon: 09321/20-6405 | Fax: 09321/20-96405 | thomas.stammwitz(at)stadt-kitzingen.de
Förderung
Nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG) sind Denkmaleigentümer verpflichtet, ihre Baudenkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist.
Die Kosten für die Erhaltung und Instandsetzung eines Baudenkmales können die Leistungskraft des Eigentümers manchmal überschreiten. Daher können unter bestimmten Voraussetzungen Fördermittel bei verschiedenen Trägern beantragt werden.
Es werden nur Kosten bezuschusst, die, bedingt durch denkmalpflegerische Auflagen, den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigen (denkmalpflegerischer Mehraufwand).
Alle Zuschüsse werden über die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Kitzingen an die Förderstellen geleitet.
Von folgenden Förderstellen, können Gelder beantragt werden:
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Bayerisches Landesamt f. Denkmalpflege (BLfD)
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Bezirk Unterfranken
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Landkreis Kitzingen
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Große Kreisstadt Kitzingen
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Zuschüsse und Darlehen aus dem Entschädigungsfonds
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Zuschüsse und Darlehen der Bayerischen Landesstiftung
Achtung: Finanzierungshilfen werden nur gewährt, wenn die Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind. Außerdem darf mit der Maßnahme erst begonnen werden, wenn die Bewilligungsbescheide der einzelnen Förderstellen vorliegen. Bitte beachten Sie, dass kein Rechtsanspruch auf Förderung besteht.
Steuerliche Vorteile
Neben Zuschüssen, die im Einzelfall gewährt werden können, gibt es unter dem Gesichtspunkt von Denkmalschutz und Denkmalpflege eine Reihe von Steuervergünstigungen.
Die Inanspruchnahme von steuerlichen Vergünstigungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege setzt jeweils die Vorlage einer Bescheinigung bei den Finanzbehörden voraus, die für Objekte in Bayern durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ausgestellt wird.
Die Bescheinigung kann nur für Baudenkmäler und schutzwürdige Kulturgüter im Sinn des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) und für Maßnahmen ausgestellt werden, die vor ihrer Durchführung mit dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege abgestimmt worden sind.
Anträge
Allgemeine Förderung und Steuervergünstigungen
Steuerliche Vorteile
Kosten, die zur Erhaltung eines Baudenkmals angefallen sind können ggf. bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (§ 7 i, 10 f, 10 g und 11 b EStG). Für die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung ist das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Schloss Seehof, 96117 Memmelsdorf zuständig.
Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß §7 i, 10 f, 10 g und 11b EStG
Steuerliche Vorteile (§7 h EStG) – bei allgemeinen Fördermöglichkeiten
Kosten, die für Sanierungsmaßnahmen an einem Gebäude im Sanierungsgebiet gibt es die Möglichkeit der steuerlichen Vergünstigung nach § 7 h EStG. Die Bescheinigung hierzu wird von der Stadt Kitzingen ausgestellt. Voraussetzung ist eine vor Beginn der baulichen Maßnahme abgeschlossene Modernisierungsvereinbarung mit der Stadt Kitzingen.
Ihr Kontakt
Melanie Ilg - Bauverwaltung Sachbearbeiterin
Telefon: 09321/20-6004 | Fax: 09321/20-96004 | melanie.ilg(at)stadt-kitzingen.de