Aktuelle Ausschreibungen

Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A - Erweiterung Kindergarten Etwashausen

hier: LV 90 Hauseinführung

Ausführungszeitpunkt:  12. KW 2025 – 13. KW 2025

Submission: 06.03.2025, 14:00 Uhr

 

 

Art und Umfang der Leistungen:

Ausgeschrieben wird:

  • 5 m PEHD-Rohr DN 40
  • 2 Stück Hauseinführungsbogen Nahwärmeleitung, Doppelrohr
  • 3 Stück Mauerkragenset
  • 1 Stück Hauseinführungsbogen Nahwärmeleitung, Einzelrohr

Interessensbekundung und Fragen richten Sie bitte an das Sachgebiet Hochbau, Tel. 09321/20-6203.

 

Kitzingen, 13.02.2025

STADT KITZINGEN

Bekanntmachungen

Verpachtung landwirtschaftliche Fläche

Die Stadt Kitzingen beabsichtigt die Verpachtung einer landwirtschaftlichen Fläche in der Gemarkung Hoheim, zunächst befristet auf ein Jahr

Flurnummer 620 (0,4629 ha)

zum

01.03.2025

 

Der Lageplan ist hier veröffentlicht.

 

Schriftliche Angebote bitte bis zum 25.02.2024 an die Stadt Kitzingen – Liegenschaftsverwaltung – Kaiserstaße 13/15, 97318 Kitzingen, oder per E-Mail an liegenschaften(at)stadt-kitzingen.de.

Nach dieser Frist eingehende Angebote können nicht berücksichtigt werden.

Die Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO zur Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf unserer Internetseite:

https://www.stadt-kitzingen.de/allgemeines/datenschutz

 

Kitzingen, 28.01.2025

 

Stefan Güntner
Oberbürgermeister

Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl

1. Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt.
Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

2. Die Große Kreisstadt Kitzingen ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 13.01.2025 bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr in der Friedrich-Bernbeck-Schule, Kaiserstraße 2, 97318 Kitzingen zusammen.

4. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung ist auf Verlangen bei der Wahl abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt

ihre Erststimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,

und ihre Zweitstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

6. Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.

 

7. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

 

Kitzingen, 07.01.2025

 

Stefan Güntner
Oberbürgermeister

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Bundestagswahl am 23. Februar 2025

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde: Große Kreisstadt Kitzingen

wird in der Zeit von Montag, 3. Februar bis Freitag, 7. Februar 2025 (20. bis 16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Kitzingen, Wahlamt, Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen

für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann von Montag, 3. bis spätestens Freitag, 7. Februar 2025, 12:00 Uhr im Rathaus der Stadt Kitzingen, Wahlamt, Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Schweinfurt Nr. 249

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

durch Briefwahl
teilnehmen.
 

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1    eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person.

Der Wahlschein kann bis zum Freitag, 21. Februar 2025, 15 Uhr, im Rathaus der Stadt Kitzingen, Wahlamt, Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wer bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, kann den Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragen.

 

5.2    eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Sonntag, 2. Februar 2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum Freitag, 7. Februar 2025) versäumt hat,

b) ihr Recht auf Teilnahme erst nach Ablauf der unter Buchst. a) genannten Fristen entstanden ist,

c) ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.

Der Wahlschein kann in den oben genannten Fällen bei der in Nr. 5.1 bezeichneten Stelle noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, schriftlich, elektronisch oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

6. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist, und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Mit der Erteilung eines Wahlscheins mit Briefwahlunterlagen, wird für die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis die Ausstellung des Wahlscheins vermerkt. Dieser Vermerk hat zur Folge, dass die wahlberechtigte Person ohne Wahlschein weder in einem Wahllokal noch per Briefwahl wählen kann. Gehen die beantragten Wahlunterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zu, sollten sich die betroffenen Wahlberechtigten umgehend an ihr Wahlamt wenden. Bis spätestens Samstag, 22. Februar 2025, 12 Uhr, besteht noch die Möglichkeit, einen neuen Wahlschein beim Wahlamt zu beantragen, wenn die wahlberechtigte Person glaubhaft versichert, dass der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder sie ihn verloren hat.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch durch die Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An andere Personen können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht und einen amtlichen Ausweis nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.

9. Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat

10. Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle abgesendet werden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 

Kitzingen, 07.01.2025                                                                    

 

Stefan Güntner
Oberbürgermeister

Alamierung der Feuerwehren

Hier: Probetermine für 2025

Die Sirenen sollen regelmäßig durch einen Probebetrieb auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden.

Im Jahr 2025 sind folgende überörtliche 6 Probetermine an folgenden Terminen vorgesehen:

  • Samstag, 18.01.2025
  • Samstag, 22.03.2025
  • Samstag, 17.05.2025
  • Samstag, 19.07.2025
  • Samstag, 20.09.2025
  • Samstag, 15.11.2025

 

Die Probetermine finden jeweils ab 12:15 Uhr statt und werden gegen 12:45 Uhr abge­schlossen sein. Es findet jeweils nur ein Alarm statt. Bei einem evtl. Einsatzalarm während dieser Zeit wird das Sirenensignal zweimal abgegeben (doppelte Alarmierung).

 

Kitzingen, 17.12.2024

STADT KITZINGEN

 

gez.

Stefan Güntner

Oberbürgermeister

Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs.5 Bundesmeldegesetz

Die Meldebehörde ist berechtigt und verpflichtet bestimmte Auskünfte an Behörden bzw. Dritte zu erteilen. Anlass und Zweck der Datenübermittlungen, Datenempfänger sowie die übermittelten Daten werden durch das Meldegesetz und die 1. und 2. Meldedatenübermittlungsverordnung des Bundes sowie die Bay. Meldedatenübermittlungsverordnung geregelt. Das Meldegesetz räumt den Betroffenen gemäß § 50 Abs. 5 die Möglichkeit ein, der Übermittlung ihrer Daten durch das Einwohnermeldeamt zu widersprechen.

Der Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

 

Auskunft an Parteien, Wählergruppen u.ä.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen.

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft erteilen über Familien-Name, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

 

Adressbuchverlage

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Auskunft darf erteilt werden über alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Buchform verwendet werden.

 

Alters- und Ehejubiläen

Widerspruch über die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk

Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen darf erteilt werden an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 18., dann der 65. und jeder weitere fünfte Geburtstag, ab dem 90. jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 25., das 50 und das 60. Ehejubiläum, danach jedes weitere 5.Ehejubiläum.

 

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-Gemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören.

Auskunft darf erteilt werden, über Familienangehörige von Mitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören.

 

Die Erteilung dieser Auskünfte erfolgt nicht, wenn eine Auskunftssperre vorliegt oder die Betroffenen der Übermittlung der Daten widersprochen haben. Wer von seinen Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, wird gebeten, dies schriftlich oder persönlich dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen. Der Widerspruch ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.

 

Kitzingen, 29.02.2024

STADT KITZINGEN

 

Stefan Güntner
Oberbürgermeister

Verpachtung von städtischen Gärten

Im Stadtgebiet Kitzingens bestehen folgende Gartenanlagen:

  • Hindenburgring Nord (6 Parzellen)
  • Siedlung, Nähe Fischteiche, (4 Parzellen)
  • Ortsteil Repperndorf (13 Parzellen)

 

Die Gartenparzellen werden im Wege eines Pachtvertrages überlassen. Im Regelfall haben die einzelnen Parzellen eine Größe von ca. 150 m² - 200 m², die Vergabe erfolgt grundsätzlich an Einwohner Kitzingens anhand einer Bewerberliste. Es muss mit einer längeren Wartezeit gerechnet werden.

Neben diesem Angebot gibt es die sog. Integrationsgärten im ehemaligen Gartenschaugelände, die Beete für eigenen Obst- und Gemüseanbau haben eine Größe von ca. 12 m².

Für weitere Auskünfte zu den Gartenanlagen und Ihre Interessenbekundung (Aufnahme in die Bewerberliste) wenden Sie sich bitte direkt an die Liegenschaftsverwaltung, telefonisch unter Rufnummer 09321/20-2303 oder per E-Mail unter liegenschaften(at)stadt-kitzingen.de. Für die Integrationsgärten ist Frau Bürgermeisterin Glos Ansprechpartnerin, E-Mail: stadtrat.glos(at)stadt-kitzingen.de.