Aktuelle Ausschreibungen

Europaweite Ausschreibung nach VOB/A – EU Offenes Verfahren - Neubau Multifunktionshaus für Jugend und Familie in Kitzingen

hier: LV 40 Elektroarbeiten

Ausführungszeitpunkt:       05. KW 2024 – 51. KW 2024

Submission:                         26.10.2023, 09:00 Uhr

 

Die Verdingungsunterlagen können in der Zeit vom 19.09.2023 – 26.10.2023 unter

www.staatsanzeiger-eservices.de elektronisch angefordert werden.

 

Art und Umfang der Leistungen:

Die Ausschreibung umfassen folgende Arbeiten:

  • Aufbau einer GHV und eines Unterverteilers
  • Aufbau einer PV-Anlage mit Batteriespeicher mit ca. 25kWp – geteilt auf zwei      abgetrennten Dachbereichen
  • Verlegung der Kabel/ Leitungen vorwiegend über Kabelrinne/ -kanal,        Sammelhalter oder Rohr- und Unterflurkanal

                 ca. 6.500 m Installationsleitung NYM-J 1x6mm²/ 3x1,5mm² – 7x1,5mm²

                 ca. 250 m Gummischlauchleitung

                 ca. 600 m Datenkabel 4x2xAWG23

                 ca. 1.700 m Datenkabel 2x(4x2xAWG23)

                 ca. 150 m Kabelrinne B/H 100/60mm – 500/60mm

                 ca. 350 St: Installationsgeräte

                 ca. 320 St: Leuchten

  • Aufbau einer Sicherheitsbeleuchtung (Einzelbatterie)
  • Aufbau eines funkbasierten internen Hausalarmes
  • Aufbau einer Gegensprechanlage mit zwei Innenstationen
  • Behindertengerechte Installation

Interessensbekundung und Fragen richten Sie bitte an das Sachgebiet Hochbau, Tel. 09321/20-6201.

Kitzingen, 19.09.2023

STADT KITZINGEN

Europaweite Ausschreibung nach VOB/A – EU Offenes Verfahren - Neubau Multifunktionshaus für Jugend und Familie in Kitzingen

hier: LV 41 Sanitär- und Heizungsarbeiten

Ausführungszeitpunkt:       05. KW 2024 – 51. KW 2024

Submission:                         24.10.2023, 10:00 Uhr

Die Verdingungsunterlagen können in der Zeit vom 15.09.2023 – 24.10.2023 unter

www.staatsanzeiger-eservices.de elektronisch angefordert werden.

 

Art und Umfang der Leistungen:

Die Ausschreibung umfassen folgende Arbeiten:

Sanitär:

  • ca. 160 m Abwasserleitung aus PP-Rohr
  • ca. 70 m Trinkwasserleitung aus Mehrschichtverbundrohr
  • ca. 350 m Trinkwasserleitung aus Edelstahl
  • Automatische Hauswasserstation
  • Verlegung der Trinkwasserinstallation in Abhangdecken und Vorwänden
  • Anbindung einzelner Zapfstellen über den Rohfußboden
  • Automatische Hygienespülung an den Strangenden
  • Warmwasserbereitung über dezentrale Durchlauferhitzer
  • 3 St. frostsichere Außenarmaturen
  • 4 WC Anlagen barrierefrei
  • Dämmung der Trinkwasserinstallation mit alukaschierter Mineralwolle
  • Ummantelung der Dämmung mit Blech in Stoßbereichen bis 2 m über Fertigfußboden

Heizung:

  • Luft/Wasser Wärmepumpe 46 kW zur Außenaufstellung
  • ca. 40 m Vorisoliertes PE-Xa-Rohr erdverlegt als Verbindung zwischen Wärmepumpe und Gebäude
  • ca. 200 m Heizungsleitungen aus Präzisionsstahlrohr als Presssystem im Gebäude
  • ca. 600 m Vorisoliertes PE-Xa-Rohr zur Anbindung der Heizkreisverteiler der Fußbodenheizung über den Rohfußboden
  • Technikzentrale Heizung im Gebäude mit Pufferspeicher, Druckhaltung, Membran-Druckausdehnungsgefäß, Heizungsregelung und Pumpengruppen
  • ca. 1.000 m² Bodenplatten mit integrierter Rohrführung zur Aufnahme von Kupferrohr als Fußbodenheizung unter Gussasphalt
  • ca. 4.900 m Kupferrohr als Fußbodenheizung unter Gussasphalt
  • ca. 9 St. Fußboden-Heizkreisverteiler
  • Dämmung der Heizungsinstallation im Gebäude mit alukaschierter Mineralwolle
  • Ummantelung der Dämmung mit Blech in Stoßbereichen bis 2 m über Fertigfußboden

 

Interessensbekundung und Fragen richten Sie bitte an das Sachgebiet Hochbau, Tel. 09321/20-6201.

 

Kitzingen, 15.09.2023

STADT KITZINGEN

Europaweite Ausschreibung nach VOB/A – EU Offenes Verfahren - Neubau Multifunktionshaus für Jugend und Familie in Kitzingen

hier: LV 42 Lüftungsarbeiten

Ausführungszeitpunkt:       05. KW 2024 – 51. KW 2024

Submission:                         24.10.2023, 11:00 Uhr

Die Verdingungsunterlagen können in der Zeit vom 15.09.2023 – 24.10.2023 unter

www.staatsanzeiger-eservices.de elektronisch angefordert werden.

 

Art und Umfang der Leistungen:

Die Ausschreibung umfassen folgende Arbeiten:

  • 1 St. RLT-Standgerät Zu-/Abluft 2.000 m³/h
  • 1 St. RLT-Deckengerät Zu-/Abluft 750 m³/h
  • 3 St. Dezentrale Fassadengeräte 400 m³/h
  • 7 St Abluftventilatoren
  • ca. 150 m² Lüftungskanäle aus verzinktem Stahl
  • ca. 100 m Wickelfalzrohr aus verzinktem Stahl
  • Regulierung der Luftmengen über konstante Volumenstromregler
  • Schalldämpfung durch Kulissen-, Zusatz-, und Rohrschalldämpfer
  • Zuluftauslässe: Zuluftgitter, Drallauslässe, Tellerventile
  • Abluftauslässe: Abluftgitter, Drallauslässe, Tellerventile
  • Regelung der Anlagen: Zeitprogramm, präsenzgeführt, feuchtegeführt
  • Dämmung der Fort- und Außenluft mit flexiblem Elastomerschaum
  • Dämmung der Zu- und Abluft mit alukaschierter Mineralwolle

 

Interessensbekundung und Fragen richten Sie bitte an das Sachgebiet Hochbau, Tel. 09321/20-6201.

Kitzingen, 15.09.2023

STADT KITZINGEN

Bekanntmachungen

BEKANNTMACHUNG - Bürgerversammlung für die Innenstadt

Am Montag, den 09.10.2023

findet um 19:00 Uhr in der Alten Synagoge

eine Bürgerversammlung für die Innenstadt statt.

Folgende Punkte stehen auf der Tagesordnung:

Allgemeine Informationen aus der Stadtverwaltung

Angelegenheiten der Bürgerinnen und Bürger aus der Innenstadt

Weitere Anregungen oder Themen können Sie bis 01.10.2023 an Tel.: 09321 20-1006

oder E-Mail: veranstaltung(at)stadt-kitzingen.de durchgeben.

 

STADT KITZINGEN

Kitzingen, den 15.09.2023

Bekanntmachung Verpachtung Fl.Nr. 595, Gem. Hohenfeld

Die Stadt Kitzingen beabsichtigt die Verpachtung des Grundstücks

Fl.Nr. 595, Gemarkung Hohenfeld (0,0918 ha), zum  01.11.2023 (Luftbild)

Es handelt sich um eine Streuobstwiese, die zur extensiven landwirtschaftlichen Nutzung verpachtet wird. Die Obstbäume sind zu erhalten und zu pflegen.

Schriftliche Angebote bitte bis zum 30.09.2023 an die Stadt Kitzingen - Liegenschaftsverwaltung - Kaiserstraße 13/15, 97318 Kitzingen, oder per E-Mail an sybille.doenges-orth@stadt-kitzingen.de.

Nach dieser Frist eingehende Angebote können nicht berücksichtigt werden.

Informationen nach Art. 13 und Art. 14 DSGVO zur Erhebung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf unserer Internet-Seite: https://www.kitzingen.info/allgemeines/datenschutz/

 

Kitzingen, 13.09.2023
Stadt Kitzingen


Stefan Güntner
Oberbürgermeister

Bekanntmachung Auslegung der Planfeststellungsunterlagen

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 17 ff. des Bundesfernstraßengesetzes {FStrG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes {BayVwVfG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Ertüchtigungslos AS Kitzingen BW 671 a - BW 672a im Abschnitt Autobahnkreuz Biebelried -Anschlussstelle Marktbreit {Bau-km 671+382 bis Bau-km 672+810)
Für das o.a. Straßenbauvorhaben hat die Autobahn GmbH des Bundes, Postfach 1050, 90001 Nürnberg, bei der Regierung von Unterfranken die Durchführung eines Planfeststellungsver­fahrens beantragt. 

Die Baumaßnahme umfasst die Erneuerung der drei Brückenbauwerke BW 671a - BW 672a einschließlich der damit verbundenen streckenbaulichen Anpassungsmaßnahmen. Die Ge­samtlänge des Vorhabens beträgt rund 1,4 km. Mit der Erneuerung der einfeldrigen Brücken­bauwerke BW 671a, 671c und 672a werden die Fahrbahnbreiten der Bauwerke von 11,50 m auf eine Fahrbahnbreite von 12,30 m verbreitert. Das Bauwerk BW 671 c, welches an der An­schlussstelle Kitzingen über die B 8 führt, wird für den Beschleunigungs- bzw. Verzögerungs­streifen auf eine Mindestbreite von 13, 15 m verbreitert. 

Für das Vorhaben wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, für deren Durchfüh­rung die Autobahn GmbH des Bundes insbesondere folgende Unterlagen vorlegt:

  • Erläuterungsbericht (mit Anlage UVP-Bericht) 
  • Übersichtskarte 
  • Übersichtslageplan 
  • Lagepläne 
  • Höhenpläne 
  • Landschaftspflegerische Maßnahmen: Maßnahmenübersichtsplan, Landschaftspfle­gerische Maßnahmenpläne, Maßnahmenblätter, tabellarische Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation 
  • Grunderwerb: Grunderwerbspläne, Grunderwerbsverzeichnis 
  • Regelungsverzeichnis 
  • Straßenquerschnitt: Ermittlung der Belastungsklasse, Regelquerschnitt freie Strecke, Regelquerschnitt Baustraßen und öFWs 
  • Sonstige Pläne: Brückenskizzen, Übersichtslageplan Baustellenerschließung, Lage­pläne Baustellenerschließung 
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan - Textteil, Landschaftspflegerischer Bestands­und Konfliktplan, Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) (mit Anlage Tabellen zur Ermittlung des zu prüfenden Artenspektrums (saP)) 

Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Kompensationsmaßnah­men werden Grundstücke in den Gemarkungen Repperndorf (Stadt Kitzingen), Buchbrunn (Gemeinde Buchbrunn), Biebelried (Gemeinde Biebelried) und Sulzfeld (Gemeinde Sulzfeld am Main) beansprucht. 

Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Digitalisierung erfolgt die Beteiligung der Öffent­lichkeit durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet (§ 3 Abs. 1 S. 1 Plansicherstel­lungsgesetz - PlanSiG). Die Plan unterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen) stehen in der Zeit vom 14.09.2023 bis einschließlich 13.10.2023 auf der In­ternetseite der Regierung von Unterfranken unter http://www.regierung.unterfranken.bayern.de unter der Rubrik „Service" > ,,Straßenrechtliche Planfeststellungen" > ,,Aktuell laufende Verfahren" >,,Bundesautobahn A 7: Ertüchtigungslos AS Kitzingen BW 671 a - BW 672a im Abschnitt AK Biebelried - AS Marktbreit" zur Verfügung ( https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/service/planfeststellung/aktuelle _ verfahren/ index.html).

Die Planunterlagen liegen in gedruckter Form als zusätzliches Informationsangebot (§ 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG) zur allgemeinen Einsicht aus bei

Stadt Kitzingen 
Hauptverwaltung Zi. Nr. 2.6 
Kaiserstraße 13/15 
97318 Kitzingen 

in der Zeit vom 14.09.2023 bis einschließlich 13.10.2023

während der Dienststunden
Mo/Die: 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 15.30 Uhr
Mi: 8.00 bis 12.00 Uhr 
Do: 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr 
Fr. 8.00 bis 12.00 Uhr 

Jeder kann bis spätestens einen Monat (§ 21 Abs. 2 UVPG) nach Ablauf der Auslegungs­frist, das ist bis einschließlich 13.11.2023 Einwendung erheben.

Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei

Stadt Kitzingen
Hauptverwaltung Zi. Nr. 2.6
Kaiserstraße 13/15 
97318 Kitzingen 

oder bei der Anhörungsbehörde

Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg 
zu erheben bzw. abzugeben. 

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen und unter der Adresse rathaus(at)stadt-kitzingen.de oder poststelle(at)reg-ufr.bayern.de vorzubringen. Einwendungen mit „einfacher" E-Mail ohne qualifizierte elektronische Sig­natur nach dem Signaturgesetz sind unwirksam. 
Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt. 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Ein­wendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übri­gen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevoll­mächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 13.11.2023, sind alle Einwendun­gen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen(§ 21 Abs. 4 UVPG). Dies gilt auch für Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen.

3. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen Planfeststellungsbeschluss (Art. 7 4 BayVwVfG) einzulegen, von der Auslegung des Plans (Art. 73 Abs. 4 S. 5 BayVwVfG).

4. Die Regierung von Unterfranken kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stel­lungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 FStrG).

Findet ein Erörterungstermin statt, wird er mindestens eine Woche vorher ortsüblich be­kannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erho­ben haben - bei gleichförmigen Einwendungen, deren Vertreter oder Bevollmächtigte - sowie die Vereinigungen, die fristgerecht Stellung genommen haben, von dem Erörte­rungstermin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzuneh­men, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Regierung von Unterfranken durch eine schriftliche Vollmacht nachzuwei­sen, die zu den Akten der Regierung von Unterfranken zu geben ist. 

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. 

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 

5. Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen, durch Äußerungen oder Erhe­bung von Einwendungen und durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Bestellung ei­nes Vertreters entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden.

6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfah­rens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

8. Von Beginn der Auslegung des Plans an treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 FStrG und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan
betroffenen Flächen zu (§ 9a Abs. 6 FStrG).

9. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,

  • dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorha­bens zuständige Behörde die Regierung von Unterfranken ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss ent­schieden wird,
  • dass mit den ausgelegten Planunterlagen ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorge­legt wurde und
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG ist.

10. Die Unterlagen enthalten Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG).

11. Es wird darauf hingewiesen, dass der Vorhabensträger nach § 17 Abs. 2 FStrG die Mög­lichkeit hat, eine vorläufige Anordnung zu beantragen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden.

12. Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung:

Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o.g. Planfeststellungsverfahren die er­hobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Äußerungen/Stellungnahmen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungs­verfahren von der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde (Regierung von Unterfran­ken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, poststelle(at)reg-ufr.bayern.de, Tel. 0931/380-00) er­hoben, gespeichert und verarbeitet werden. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist erreichbar unter Datenschutzbeauftragter, Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg, datenschutz(at)reg-ufr.bayern.de, Tel. 0931/380-00. 
Die persönlichen Daten werden benötigt, um die Betroffenheit beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungs­fristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Daten können an den Vorhabensträ­ger und seine mitarbeitenden Büros zur Auswertung der Einwendungen und Stellungnah­men weitergegeben werden. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gern. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c, e, Abs. 3 S. 1 lit. b DSGVO, Art. 4 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) i.V.m. Art. 73, 75 BayVwVfG. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.regierung.un­terfranken.bayern.de/meta/datenschutz/index.html​​​​​ oder https://www.regierung.unterfranken.bayern.de/mam/service/hinweise_nach_der_
datenschutzgrundverordnung_im_zusammenhang_mit_antragsformularen.pdf

 

Kitzingen, 01.09.2023
Stadt Kitzingen

 


Stefan Güntner
Oberbürgermeister

Wahlbekanntmachung zur Landtags- und Bezirkswahl am Sonntag, den 08. Oktober 2023

1. Die Wahl dauert von 8 bis 18 Uhr.

 

2. Die Stadt Kitzingen ist in 17 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt.

 

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 04.09.2023 bis 17.09.2023 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten abzustimmen haben.

 

3. Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:30 Uhr in den Briefwahlvorständen 1 bis 9 in der Kaiserstraße 13/15 in 97318 Kitzingen zusammen.

 

4. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Jede Wählerin/Jeder Wähler hat zwei Stimmen für die Landtagswahl und zwei Stimmen für die Bezirkswahl. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt werden.

Im Einzelnen erhält die Wählerin/der Wähler folgende Stimmzettel:

  • einen kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme),
  • einen großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme),
  • einen kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme),
  • einen großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl einer Bezirksrätin oder eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme).

 

Auf jedem dieser Stimmzettel darf nur eine Stimme abgegeben werden.

 

Die Wählerin/Der Wähler kennzeichnet durch je ein Kreuz oder auf andere Weise in dem hierfür vorgesehenen Kreis auf dem Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern, welcher Stimmkreisbewerberin/welchem Stimmkreisbewerber, und auf dem Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern, welcher Wahlkreisbewerberin/welchem Wahlkreisbewerber sie/er ihre/seine Stimme geben will. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums bzw. hinter einer Sichtschutzvorrichtung oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und mehrfach so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

 

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

6. Stimmberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des auf dem Wahlschein bezeichneten Stimmkreises oder

b) durch Briefwahl teilnehmen.

 

Wer durch Briefwahl abstimmen will, erhält von der Gemeinde (Verwaltungsgemeinschaft) auf Antrag einen Wahlschein mit folgenden Unterlagen:

- je einen Stimmzettel mit den Stimmkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß) und die

  Bezirkswahl (blau),

- je einen Stimmzettel mit den Wahlkreisbewerbern für die Landtagswahl (weiß)

  und die Bezirkswahl (blau),

- zwei Stimmzettelumschläge (weiß und blau),

- einen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zu übersenden ist und

- ein Merkblatt für die Briefwahl.

 

Bei der Briefwahl müssen die Stimmberechtigten dafür sorgen, dass der Wahlbrief, in dem sich der Wahlschein und die verschlossenen Stimmzettelumschläge (mit den jeweils zugehörigen Stimmzetteln) befinden, bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle spätestens am Wahltag, 18 Uhr, eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie die Stimmberechtigen die Briefwahl auszuüben haben, ergeben sich aus dem Merkblatt für die Briefwahl.

 

7. Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten Person ist unzulässig (Art. 3 Abs. 4 LWG). Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (Art. 3 Abs. 5 LWG).

 

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Kitzingen, 22.08.2023

 

gez.

 

Glos

Bürgermeisterin

Widerspruchsrecht gemäß § 50 Abs.5 Bundesmeldegesetz

Die Meldebehörde ist berechtigt und verpflichtet bestimmte Auskünfte an Behörden bzw. Dritte zu erteilen. Anlass und Zweck der Datenübermittlungen, Datenempfänger sowie die übermittelten Daten werden durch das Meldegesetz und die 1. und 2. Meldedatenübermittlungsverordnung des Bundes sowie die Bay. Meldedatenübermittlungsverordnung geregelt. Das Meldegesetz räumt den Betroffenen gemäß § 50 Abs. 5 die Möglichkeit ein, der Übermittlung ihrer Daten durch das Einwohnermeldeamt zu widersprechen.
Der Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

 

Auskunft an Parteien, Wählergruppen u.ä.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen.

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft erteilen über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.

 

Adressbuchverlage

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Auskunft darf erteilt werden über alle Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über Familienname, Vorname, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern in Buchform verwendet werden.

 

Alters- und Ehejubiläen

Widerspruch über die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk

Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen darf erteilt werden an Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 18., dann der 65. und jeder weitere fünfte Geburtstag, ab dem 90. Jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 25., das 50 und das 60. Ehejubiläum, danach jedes weitere 5.Ehejubiläum.

 

Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religions-

Gemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören.

Auskunft darf erteilt werden, über Familienangehörige von Mitgliedern, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören.

 

 

Die Erteilung dieser Auskünfte erfolgt nicht, wenn eine Auskunftssperre vorliegt oder die Betroffenen der Übermittlung der Daten widersprochen haben. Wer von seinen Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, wird gebeten, dies schriftlich oder persönlich dem Einwohnermeldeamt mitzuteilen. Der Widerspruch ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.

 

Kitzingen, 01.03.2023

STADT KITZINGEN  

 

Stefan Güntner

Oberbürgermeister

Alamierung der Feuerwehren

Hier: Probetermine für 2023

Die Sirenen sollen regelmäßig durch einen Probebetrieb auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden.

 

Im Jahr 2023 sind folgende überörtliche 6 Probetermine an folgenden Terminen vorgesehen:

  • Samstag, 21.01.2023
  • Samstag, 18.03.2023
  • Samstag, 20.05.2023
  • Samstag, 15.07.2023
  • Samstag, 16.09.2023
  • Samstag, 18.11.2023

 

Die Probetermine finden jeweils ab 12:15 Uhr statt und werden gegen 12:45 Uhr abge­schlossen sein. Es findet jeweils nur ein Alarm statt. Bei einem evtl. Einsatzalarm während dieser Zeit wird das Sirenensignal zweimal abgegeben (doppelte Alarmierung).

 

Kitzingen, 09.01.2023

STADT KITZINGEN

 

gez.

Stefan Güntner

Oberbürgermeister